Wettbewerbsrecht


Das Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht)“ (Quelle: Wikipedia, 04.04.2011).

Wirtschaft
Der Begriff der Lauterkeit einer wettbewerbsrechtlich relevanten Handlung ist im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, geregelt. Dieses UWG stellt daher auch den Dreh- und Angelpunkt des Wettbewerbsrechts dar, während das Kartellrecht gegen Wettbewerbsbeschränkungen im GWB und zahlreichen EU-Regelungen enthalten ist.

Unlauterer Wettbewerb / UWG


Das UWG dient der Regulierung des Wettbewerbs im Markt und soll unlautere Handlungen verhindern. Nach § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
Es schützt laut § 1 Satz 2 UWG zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Als wesentlicher Bestandteil sind die gesetzlichen Definitionen in § 2 UWG zu erwähnen, die Begriffe wie „geschäftliche Handlung“ oder „Unternehmer“ inhaltlich bestimmen. Dennoch sind die Regelungen des UWG sehr komplex und basieren auf einem Wettbewerbsbegriff, der ständigem Wandel durch Rechtsprechung und Gesetzgebung unterliegt.

Kartellrecht / GWB


Das Kartellrecht des GWB regelt, neben dem Verbot von Kartellen und Zusammenschlüssen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Dieser kartellrechtliche Tatbestand ist auch im Medien- und IT-Recht häufiger anzutreffen als erwartet und sollte bei der anwaltlichen Beratung nicht aus den Augen geraten.

Abmahnung oder Einstweilige Verfügung wegen eines (behaupteten) Wettbewerbsverstoßes - Was tun?


Wettbewerbsverstöße stellen in der Regel keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dar und werden deshalb nicht von Amts wegen durch staatliche Behörden verfolgt. Das ist anders bei Kartellabsprachen oder anderen Verstößen aus dem Kartellrecht bzw. GWB.

Vielmehr räumt das UWG bestimmten Personen und Organisationen aus der Wirtschaft das Recht ein, auf zivilrechtlichem Wege vom Wettbewerbsverletzer Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und teils weitere Rechte zu verlangen, wobei dem Unterlassungsanspruch in der Praxis die wichtigste Rolle zukommt.

Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel:
  • Mitbewerber bzw. andere Marktteilnehmer
  • Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände
  • Industrie- und Handelskammern sowie
  • Handwerkskammern.

Wer gegen den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes, z.B. eines Mitbewerbers, vorgehen will, sollte schnellstmöglich den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes suchen. Er kann aber auch selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - der Verfehlung nachgeben, wenn der Vorwurf und seine Geltendmachung insgesamt berechtigt ist.

Dies beginnt meist mit einer Abmahnung, mit der der Verletzer über die Wettbewerbswidrigkeit aufgeklärt und gleichzeitig aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich außergerichtlich verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unterlassen und die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. In der Praxis ist alleine die Höhe der verlangten Kosten oftmals ein Grund selbst anwaltliche Hilfe aufzusuchen, denn den Gegenstandswert der individuellen Abmahnung bestimmt der abmahnende Rechtsanwalt; nicht selten werden hier allzu hohe Forderungen gestellt, die nicht dem tatsächlichen Wert der Sache entsprechen. Dies kann ein erfahrener Rechtsanwalt beurteilen und spart damit bares Geld, wenn die Kosten der Abmahnung deutlich absinken.

Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann der Anspruchsberechtigte den Unterlassungsanspruch auf gerichtlichem Wege - in der Regel durch eine einstweilige Verfügung - durchzusetzen.
Eine schriftliche Abmahnung ist deshalb beweistechnisch sinnvoll, um bei einer gerichtlichen Klärung des Unterlassungsanspruchs nicht eventuell die Gerichtskosten tragen zu müssen, wenn der Beklagte sich auf Nichtveranlassung zu Klageerhebung beruft. Zudem ist die Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes zu beachten, sowie weitere Besonderheiten, zu denen ich Ihnen gerne weiterhelfe.

Lesen Sie mehr zum Wettbewerbsrecht in den Untermenüs oder nehmen Sie Kontakt mit mir auf, wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben!



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