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<title>Blog von Rechtsanwalt Quandel</title><link>http://www.ra-quandel.de/index.html</link><description>KANZLEI Quandel &#x7c; Blog</description><dc:language>de-de</dc:language><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><dc:rights>Copyright 2011 Rechtsanwalt Marc Quandel</dc:rights><dc:date>2012-05-14T15:53:50+02:00</dc:date><admin:generatorAgent rdf:resource="http://www.realmacsoftware.com/" />
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<lastBuildDate>Mo., 14 Mai 2012 16:17:37 +0200</lastBuildDate><item><title>Abmahnungen wegen Anbietens von Autogrammkarten &#xfc;ber eBay</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Verwertungsrecht</category><category>Abmahnung</category><dc:date>2012-05-14T15:53:50+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/abmahnung-rechtsanwalt-rosenkranz-hamburg-fotograf-stephan-pick-koeln-ebay-2012.php#unique-entry-id-58</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/abmahnung-rechtsanwalt-rosenkranz-hamburg-fotograf-stephan-pick-koeln-ebay-2012.php#unique-entry-id-58</guid><content:encoded><![CDATA[K&ouml;lner Fotograf Stephan Pick l&auml;sst Autogrammkarten privater eBay - Anbieter durch Rechtsanwalt Jan Rosenkranz aus Hamburg abmahnen


Der Fall ist eindeutig.   Einem privaten Anbieter soll bei eBay verboten werden eine unterschriebene Autogrammkarte der K&uuml;nstlerin Andrea Berg zu verkaufen.   Vor etwa drei Jahren erhielt der Mandant die Karte mit einem Foto der K&uuml;nstlerin und deren Unterschrift nach einem Konzert.


Die Abmahnung lie&szlig; nicht lange auf sich warten, nachdem die Auktion bei eBay gefunden wurde.   Der angebliche Fotograf, dessen Urheberrecht oder Vollmacht erst gar nicht belegt wird, verlangt Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz wegen der Verletzung seines Urheberrechts.   In der - f&uuml;r Fachjuristen als erkennbar unbrauchbaren Abmahnung - werden zahlreiche Tatbest&auml;nde miteinander wild vermischt, eine veraltete Form der Unterlassungserkl&auml;rung verlangt und zudem eine Rechnung an den Abgemahnten beigef&uuml;gt, die dieser erstatten soll; nat&uuml;rlich zuz&uuml;glich der Umsatzsteuer.


Schon auf den ersten Blick ist Vorsicht geboten bei derartigen Schreiben, die dringend (!)   zur Pr&uuml;fung an einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Urheberrecht &uuml;bergeben werden sollte!


Vorliegend besteht das als Urheberrecht bezeichnete Verwertungsrecht erkennbar nicht (mehr), denn die Ersch&ouml;pfung ist eingetreten; anderes mag der gegnerische Kollege nat&uuml;rlich nachweisen.   Auch die Vollmacht des (tats&auml;chlich existierenden) K&ouml;lner Fotografen m&ouml;chte ich sehen, der sich mit derartigen Abmahnungen kaum &bdquo;Freunde&ldquo; machen wird, aber das ist wohl auch nicht das Ziel.   Die mehrfache Auswertung eines Lichtbildes mit einem pauschalen Schadensersatz in H&ouml;he von 200,00 &euro; - ohne Hand und Fu&szlig; - ist vermutlich lukrativer.


Aktuell hat das OLG Braunschweig zur Nutzung unerlaubter Fotos zum Verkauf &uuml;ber eBay am 08.02.2012 (Az.   2 U 7/11) geurteilt, dass in diesen F&auml;llen die Deckelung der Abmahngeb&uuml;hren aus &sect; 97a UrhG anzuwenden ist und weder Rechtsanwalt noch Verletzerzuschlag absetzbar sind.   Weitere Urteile zum Urheberrecht finden Sie auch in der Urteilsdatenbank.


Wenn Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne unter der kostenlosen Hotline 0800 - 727 826 335 zur Verf&uuml;gung.


...Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9


E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de


Mehr zum Thema Fotorecht und Urheberrecht.]]></content:encoded></item><item><title>IT-Recht &#x7c;&#xa0;IT LawCamp 2012 am 17.03.2012</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>IT-Recht</category><category>IT LawCamp</category><category>Datenschutz</category><category>Softwarerecht</category><category>Fortbildung</category><dc:date>2012-03-19T13:07:28+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/it-lawcamp-law-camp-barcamp-2012.php#unique-entry-id-57</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/it-lawcamp-law-camp-barcamp-2012.php#unique-entry-id-57</guid><content:encoded><![CDATA[IT LawCamp 2012 bei Bird&Bird in Frankfurt am Main


...M&auml;rz 2012, war zum dritten mal das IT LawCamp in Frankfurt am Main.   Die Kanzlei Bird&Bird hat sich - wie in den Vorjahren - viel Arbeit gemacht und Dank zahlreicher Sponsoren ein spannendes Barcamp f&uuml;r die IT-Rechtler veranstaltet.


Das Prinzip des Barcamp f&uuml;r IT-Juristen ist immer wieder spannend und f&uuml;hrt dazu, dass die allgemein interessantesten Vortragsvorschl&auml;ge angeboten werden.   Au&szlig;erdem ist das &bdquo;Klassentreffen&ldquo; der IT-Juristen einer der allj&auml;hrlichen Highlights, um Kolleginnen und Kollegen zu treffen und sich fachlich top-aktuell auszutauschen.


...- Cloud Computing in der &ouml;ffentlichen Verwaltung: Verwaltungscloud zur Harmonisierung der IT-Landschaft


- &bdquo;Personell Sourcing&ldquo; - Beschaffung von IT-Mitarbeitern (Leiharbeit, (Schein-)Selbst&auml;ndigkeit etc.)


- Cloud Computing und IT-Sicherheit


- &sect; 203 StGB - Eine Herausforderung f&uuml;r IT-Leistungen im Versciherungssektor in Deutschland?


...- IT-Outsourcing aus der Perspektive einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten


...- Aufbau einer Online-Vetriebsstruktur-die GVO in der Praxis


- Deutsche Button-L&ouml;sung und &Uuml;berblick &uuml;ber Verbraucher-Richtlinie 2011/83/EU


- Datensammler im Web - Was bedeutet &bdquo;Do not track&ldquo; f&uuml;r Werbung und Widgets?


...- Lizenzierung von Online-Musik: Recht und Praxis


...Alle Themen waren hochkar&auml;tig besetzt und wurden aus der Praxis und f&uuml;r die Praxis vorgetragen.   Besonders positiv waren die Diskussionen mit dem Publikum, das aus dem eigenen Unternehmen oder auch der wissenschaftlichen Praxis berichtete.


Wieder einmal eine interessante Veranstaltung, wof&uuml;r der Frankfurter Kanzlei von Bird&Bird gro&szlig;er Dank zusteht!   Ich freue mich schon auf das n&auml;chste LawCamp in Frankfurt!


...Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
]]></content:encoded></item><item><title>Markenrecht &#x7c; trademark law &#x7c; Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen / Firmennamen</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Markenrecht</category><category>Markenrechtsverletzung</category><category>Unternehmenskennzeichen</category><category>Verwechslungsgefahr</category><dc:date>2012-03-13T13:36:59+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/markenrecht-trademark-law-verwechslungsgefahr-unternehmenskennezichen-firma-eurodata-europdata-olg-koeln-2012.php#unique-entry-id-56</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/markenrecht-trademark-law-verwechslungsgefahr-unternehmenskennezichen-firma-eurodata-europdata-olg-koeln-2012.php#unique-entry-id-56</guid><content:encoded><![CDATA[OLG K&ouml;ln, Urteil vom 21.10.2011 zur konkreten Verwechslungsgefahr von EURODATA / EUROPDATA


...Dies zu beurteilen ist oft gar nicht so einfach, denn die Beeintr&auml;chtigung einer (eingetragenen) Marke oder - wie hier - eines Unternehmenskennzeichens ist an verschiedenen Kriterien zu messen.


...6 U 173/11) ist - wie so oft - eine Abmahnung vorangegangen, mittels der das Unternehmen EURODATA die Rechte aus dem Markenrecht geltend macht gegen eine j&uuml;ngere Firma EUROPDATA.   Das juristisch hervorragende Urteil zeigt besonders die wesentlichen Kriterien bei der Bewertung einer Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr auf, die kurz zusammengefasst lauten:


...Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem &Auml;hnlichkeitsgrad der einander gegen&uuml;berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des kl&auml;gerischen Zeichens und der N&auml;he der Unternehmensbereiche (st. 

...Zum Zeitpunkt der Beeintr&auml;chtigung ist die erstmalige Benutzung des Unternehmenskennzeichens entscheidend:


[&hellip;] &bdquo;Bei nicht ins Markenregister eingetragenen gesch&auml;ftlichen Bezeichnungen ist das der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Benutzung (&sect;&sect; 5 Abs. ...  BGH, GRUR 2001, 1161 [1162] = WRP 2001, 1207 - CompuNet / ComNet; GRUR 2008, 1099 = WRP 2008, 1520 [Rn. 16] - afilias.de).   Ausreichend ist eine ernsthafte Benutzungsaufnahme im Inland durch den in Anspruch Genommenen, mit ihm verbundene Unternehmen (vgl.   BGH, GRUR 2005, 61 [62] = WRP 2005, 97 - Compunet / ComNet II; GRUR 2010, 1020 = WRP 2010, 1397 [Rn.   21] - Verbraucherzentrale) oder sonstige Dritte, auf deren zumindest koexistenzberechtigtes Kennzeichen er sich kraft schuldrechtlicher Gestattung berufen kann (analog &sect; 986 Abs. ...  Weil die Beklagte die Gesch&auml;fte des von ihrem heutigen Direktor seit der zweiten Jahresh&auml;lfte 1996 unter der Bezeichnung "Europdata" betriebenen Unternehmens (Anlagen B 1 und 2) mit dessen Zustimmung fortf&uuml;hrt, ist diese Benutzungsaufnahme und nicht die Gr&uuml;ndung der Beklagten in ihrer heutigen Rechtsform der ma&szlig;gebliche Kollisionszeitpunkt.&ldquo;


Auch f&uuml;r den Laien verst&auml;ndlich sind die Kriterien der &Auml;hnlichkeit der Bezeichnungen, geht es doch um Schriftbild und Aussprache:


&bdquo;Die &Auml;hnlichkeit der miteinander zu vergleichenden Zeichen ist anhand von Klang, Schriftbild und Sinngehalt zu beurteilen und in der Regel schon bei hinreichenden &Uuml;bereinstimmungen in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche zu bejahen (vgl. f&uuml;r Marken BGH, GRUR 2011, 824 = WRP 2011, 1157 [Rn. 22 ff.] - Kappa; GRUR 2011, 826 = WRP 2011, 1168 [Rn. ...  Zwischen "eurodata" und "europdata" besteht in jeder Hinsicht eine hohe &Auml;hnlichkeit.   Das im angegriffenen Kennzeichen an f&uuml;nfter Stelle zu den acht Buchstaben des Klagezeichens hinzutretende "p" f&auml;llt in der Wortmitte visuell kaum auf, f&uuml;hrt zu keiner Bedeutungs&auml;nderung des an "Europa" und "Daten" erinnernden Begriffs und wird als weiterer Konsonant vor dem "d" bei der Aussprache leicht "verschluckt&ldquo;.&ldquo;


Die weiteren Ausf&uuml;hrungen des OLG K&ouml;ln k&ouml;nnen Sie unter dem obigen Link bei Interesse nachlesen.   Wesentlich f&uuml;r die Beurteilung einer (m&ouml;glichen) Rechtsverletzung ist jedoch, dass Kriterien heranzuziehen sind, die weitgehend und offen interpretiert werden k&ouml;nnen, wie etwa die &Auml;hnlichkeit. ...  Seri&ouml;s kann man am Anfang aber keine Garantie geben, dass die angerufenen Gerichte genauso urteilen werden, denn gerade im Markenrecht entscheiden oft Nuancen &uuml;ber den Erfolg einer Rechtsverfolgung.


Wenn Sie Fragen zum Markenrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder eine E-Mail an Kontakt@ra-quandel.de.
]]></content:encoded></item><item><title>Urheberrecht &#x7c; copyright law &#x7c; Musikrecht &#x7c; &#x22;Deichkind&#x22;&#x2c; Youtube und GEMA</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Copyright</category><category>Copyright law</category><category>Musik</category><category>Musikrecht</category><dc:date>2012-03-12T12:44:08+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/gema-youtube-lg-hamburg-deichkind-spiegelonline-spon-musikrecht-medienanwalt-2012.php#unique-entry-id-55</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/gema-youtube-lg-hamburg-deichkind-spiegelonline-spon-musikrecht-medienanwalt-2012.php#unique-entry-id-55</guid><content:encoded><![CDATA[Wenn sich zwei streiten, freut sich der Dritte nicht immer


Der Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal Youtube schwelt weiter und belastet auch Bands und Musiker, die sich in der heutigen Ausgabe von Spiegel Online zu Wort melden - nur teilweise zu Recht muss man bei genauer Betrachtung feststellen.


Wer ab und zu bei Youtube.de nach Videos bekannter oder weniger bekannter Bands und Musiker sucht, kennt das Problem.   Immer h&auml;ufiger wird man nicht zum gew&uuml;nschten Inhalt geleitet, sondern nur auf eine Meldung, dass der gew&uuml;nschte Inhalt aus urheberrechtlichen Gr&uuml;nden nicht in ihrem Land zur Verf&uuml;gung steht.   Dank der GEMA, die sich seit einiger Zeit mit dem Portal Youtube &uuml;ber die Verwertungen bzw. &uuml;ber Geld streitet.   Das Landgericht Hamburg soll den Streit (in erster Instanz) am 20.   April 2012 entscheiden, so berichtet das Portal Urheberrecht.org.


Viele Bands und Musiker vermarkten ihre Musik heutzutage &uuml;ber das Web. ...  Umso mehr schmerzt es, wenn der Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft f&uuml;r musikalische Auff&uuml;hrungsrecht (GEMA) aus M&uuml;nchen dieses Marketing erschwert.   Das ist aber Vertragsbestandteil, liebe Bands, Musiker und Urheber!   Wenn die Band Deichkind sich also lautstark im social web beschwert, dass bestimmte Videos nicht angesehen werden k&ouml;nnen, liegt das in erster Linie am Vertrag der Band / Urheber mit der GEMA, der freiwillig ist.   Auch deswegen ist es wichtig zu wissen, was es im Detail bedeutet, wenn man als K&uuml;nstler den GEMA-Vertrag unterschreibt.   Nicht nur aktuelle Werke sind z.

...Als Tipp kann man als Rechtsanwalt im Musikrecht nur dringend anraten: Erst den Vertrag lesen und einen Medienanwalt nach den Details und Folgen fragen!   Diese Beratung ist wichtig, wie man an dem aktuellen Beispiel sieht und spart am Ende viel &Auml;rger und auch Geld!


...FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)


Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9


E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de


...Mehr zum Thema GEMA und Verwertungsgesellschaften]]></content:encoded></item><item><title>IT-Recht &#x7c; eCommerce &#x7c; Produktsicherheitsgesetz seit 1. Dezember 2011</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>IT-Recht</category><category>e-Commerce</category><category>Produktsicherheitsgesetz</category><category>ProdSiG</category><dc:date>2012-02-28T12:47:38+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/produktsicherheitsgesetz-prodsig-produktsicherheit-verbraucherprodukt-herstellerangaben-2011-2012.php#unique-entry-id-54</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/produktsicherheitsgesetz-prodsig-produktsicherheit-verbraucherprodukt-herstellerangaben-2011-2012.php#unique-entry-id-54</guid><content:encoded><![CDATA[Das zust&auml;ndige Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales bietet einige Nachweise zur Gesetzes&auml;nderung und f&uuml;hrt zu den &Auml;nderungen insbesondere zwei Punkte aus:


...&bdquo;Das ProdSG sieht insbesondere im Bereich der Markt&uuml;berwachung neue und ver&shy;besserte Bestimmungen vor.   So soll die Zusammenarbeit zwischen Markt&uuml;berwa&shy;chung (in der Zust&auml;ndigkeit der L&auml;nder) und Zoll intensiviert werden, um gef&auml;hrliche Produkte m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig aufsp&uuml;ren zu k&ouml;nnen.   Dies gew&auml;hrleistet ein hohes Si&shy;cherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte - und tr&auml;gt zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern bei.   Mit der Einf&uuml;hrung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Markt&uuml;berwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den L&auml;nderm&auml;rkten kommt."


...&bdquo;Die Bestimmungen zum GS-Zeichen wurden im Hinblick auf die Voraussetzungen f&uuml;r seine Erteilung und die Kontrolle seiner Verwendung strenger gefasst und erweitert.   Damit soll das GS-Zeichen nachhaltig gest&auml;rkt und Missbrauch bek&auml;mpft werden.   Das GS-Zeichen hat sich in der Vergangenheit als verl&auml;ssliches Instrument zur In&shy;formation der Verbraucher bew&auml;hrt.   Mit seiner Aussage &bdquo;gepr&uuml;fte Sicherheit" beein&shy;flusst es die Kaufentscheidung und tr&auml;gt so ma&szlig;geblich zu einem wirkungsvollen Verbraucherschutz bei."


Gerade im Bereich der GS-Kennzeichnung, n&auml;mlich der &bdquo;gepr&uuml;ften Sicherheit", sind die strengeren Regelungen sinnvoll, aber im Detail oft schwer umzusetzen, etwa bei Importwaren aus dem asiatischen Raum.   Zudem ist es verpflichtend bei Verbraucherprodukten die vollst&auml;ndige, ladungsf&auml;hige Adresse des Herstellers anzubringen - siehe nachfolgend &sect; 6 Abs. 

...&sect; 6 Zus&auml;tzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt


(1) Der Hersteller, sein Bevollm&auml;chtigter und der Einf&uuml;hrer haben jeweils im Rahmen ihrer Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt


1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erh&auml;lt, die er ben&ouml;tigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt w&auml;hrend der &uuml;blichen oder vern&uuml;nftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie sch&uuml;tzen zu k&ouml;nnen,


2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum ans&auml;ssig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollm&auml;chtigten oder des Einf&uuml;hrers anzubringen,


3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.


Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht m&ouml;glich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.   Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zul&auml;ssig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Aufwand verbunden w&auml;re, sie anzubringen.


Wenn Sie Fragen zu den Gesetzes&auml;nderungen oder zum Thema Import, Produktsicherheit und Produkthaftung haben, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.


...Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
]]></content:encoded></item><item><title>Medien &#x7c; Pers&#xf6;nlichkeitsrecht und SCHUFA</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Pers&#xf6;nlichkeitsrecht</category><category>SCHUFA</category><category>Schadensersatz</category><dc:date>2012-02-21T10:39:15+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/SCHUFA-Bank-negativer-Eintrag-Schadensersatz-Loschung-2012.php#unique-entry-id-53</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/SCHUFA-Bank-negativer-Eintrag-Schadensersatz-Loschung-2012.php#unique-entry-id-53</guid><content:encoded><![CDATA[Der Mandant streitet sich mit seiner (ehemaligen) Direktbank &uuml;ber einen geringf&uuml;gigen Betrag, der nach eingehender Pr&uuml;fung tats&auml;chlich weitestgehend unberechtigt ist.   Nach einigem Schriftverkehr k&uuml;ndigt die Bank den Girovertrag und &uuml;bergibt schlie&szlig;lich an eine (einschl&auml;gig bekannte) Rechtsanwaltskanzlei, die mit Standardschreiben und Textbausteinen um sich wirft - wie zuvor die Bank auch.


Nach Monaten wird der Mandant bei einem Kreditgesch&auml;ft darauf hingewiesen, dass es einen negativen Eintrag in der SCHUFA gibt, der zuvor zu kl&auml;ren sei.   Tats&auml;chlich findet sich in der vorliegenden Selbstauskunft ein bis dahin unbekannter Eintrag der gegnerischen Direktbank, der die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunf&auml;higkeit des Mandanten behauptet, sowie eine angeblich offene Forderung in H&ouml;he von 135,00 &euro;; der H&ouml;he nach ein auffallend runder Betrag, der etwas h&ouml;her ist als die eigentliche Forderung und schon deswegen nicht nachvollziehbar erscheint.


...Nat&uuml;rlich ist es nicht zul&auml;ssig eine bestrittene Forderung bei der SCHUFA als negatives Kriterium zu melden, denn das kann die Kreditw&uuml;rdigkeit nach &sect; 824 BGB gef&auml;hrden und sogar strafbar sein. 

...Die vorliegend vereinbarte SCHUFA-Klausel der Direktbank sieht vor, dass diese der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgem&auml;&szlig;en Verhaltens meldet, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zul&auml;ssig ist.


Als Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzung sieht diese Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, dass die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch dies schutzw&uuml;rdigen Belange des Kunden nicht beeintr&auml;chtigt werden.   Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA gespeichert und zum Gegenstand von Ausk&uuml;nften an Kreditinstitute werden sollen, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgf&auml;ltig vorgenommen werden m&uuml;ssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989, S. 89ff. 

...Da die Klausel auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, h&auml;tte die gegnerische Bank bei ihrer Anwendung die von der Rechtsprechung zu &sect; 28 BDSG entwickelten Grunds&auml;tze beachten m&uuml;ssen.


Als daten&uuml;bermittelnde Stelle ist die Bank verpflichtet, in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit eine Abw&auml;gung zwischen ihren berechtigten Interessen beziehungsweise mit denen der in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen, bevor sie die Daten &uuml;bermitteln. 

...Dies kann die Pers&ouml;nlichkeitsrechte des Betroffenen, dessen Kreditw&uuml;rdigkeit verletzen und somit Schadensersatzanspr&uuml;che begr&uuml;nden, die ich klageweise geltend machen werde, wenn nicht die L&ouml;schung erfolgt.


Die SCHUFA selbst ist nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, sollte aber stets informiert werden, da ein Widerspruch gegen die unberechtigte Eintragung durchaus sinnvoll sein kann bis das Gerichtsverfahren beendet ist.


Grunds&auml;tzlich sollten Sie sich bewusst sein, dass der SCHUFA eine Vielzahl an Vertr&auml;gen bekannt sein d&uuml;rfte, wie etwa die Kreditvertr&auml;ge zugunsten Ihres Unternehmens oder Finanzgesch&auml;fte rund um Mobilfunk, Automobil & Co.   Wie dieser Fall zeigt kann es durchaus interessant sein sich ab und zu einen Einblick in seine SCHUFA-Akte zu verschaffen, um b&ouml;se &Uuml;berraschungen zu vermeiden.


Laut einer Studie der Stiftung Warentest / Finanztest aus dem Jahr 2010 haben nur 11 von 89 Personen eine korrekte Auskunft erhalten, was den Sinn derartiger Verzeichnisse und einer Selbstauskunft verdeutlichen mag.   Selbstverst&auml;ndlich sind auch andere Verzeichnisse betroffen, wie accumio, B&uuml;rgel, Creditreform, Deltavista und Infoscore, wenngleich die SCHUFA laut Finanztest &bdquo;mit schlechtem Beispiel&ldquo; vorangeht.


Weiter hei&szlig;t es bei Finanztest: &bdquo;Weder die Schufa noch eine andere Auskunftei gab den Testern auf Nachfrage Informationen dar&uuml;ber, welche Merkmale &uuml;berhaupt &uuml;ber eine Person erfasst werden k&ouml;nnen, wie lange sie im Einzelnen gespeichert bleiben und ob sich diese positiv oder negativ auf die Einsch&auml;tzung der Kreditw&uuml;rdigkeit auswirken.&ldquo;


...Wie Sie an Ihre Selbstauskunft kommen, erkl&auml;rt die Zeitschrift Finanztest unter Hinweis auf die gestiegenen Kosten und den Anspruch auf kostenlose Auskunft einmal im Jahr nach &sect; 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).   Bei falschen Eintr&auml;gen macht es erfahrungsgem&auml;&szlig; meist wenig Sinn, wenn Sie sich selbst gegen die Eintr&auml;ge zur Wehr setzen, denn ohne anwaltlichen oder gar gerichtlichen Druck werden Sie zumeist wenig erreichen.


Sollten Sie von einer solchen Eintragung betroffen sein, helfe ich Ihnen nat&uuml;rlich gerne rechtlich weiter und freue mich auf Ihren Anruf.
]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c;&#xa0;Filesharing &#x7c; Klage wegen Urheberrechtsverletzung mittels Tauschb&#xf6;rse f&#xfc;r Erotikfilm</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Abmahnung</category><category>Filesharing</category><category>Klage</category><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Landgericht M&#xfc;nchen I</category><category>Rechtsanwalt Lutz Schroeder</category><dc:date>2012-02-03T15:42:12+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/klage-filesharing-lutz-schroeder-gallery-raymond-filesharing-muenchen-2012.php#unique-entry-id-52</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/klage-filesharing-lutz-schroeder-gallery-raymond-filesharing-muenchen-2012.php#unique-entry-id-52</guid><content:encoded><![CDATA[Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel klagt vor dem Landgericht M&uuml;nchen I f&uuml;r Gallery Raymond


Es hatte alles so normal angefangen, n&auml;mlich mit einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung einer Tauschb&ouml;rse.   Betroffen war ein Film aus dem Erotikbereich, was an sich auch nichts Besonderes ist.


Nachdem ich mich f&uuml;r den &uuml;ber 80-j&auml;hrigen Mandanten eingesetzt hatte, verstummte die Gegenseite &uuml;ber Monate, was auch &uuml;blich ist.   Fakt war und ist, dass mein Mandant eine kleine Kunstgalerie betreibt und einen uralten PC im Hinterzimmer stehen hat, der vor allem als Schreibmaschine fungiert.   Dank engagiertem Einsatz eines bekannten Telekommunikationsunternehmens besitzt der Anschluss auch einen DSL-Zugang, der tats&auml;chlich angeschlossen war, aber bei dem uralten Rechner eher merkw&uuml;rdig wirkte.


Unn&ouml;tig zu erw&auml;hnen, dass mein Mandant und auch seine Frau glaubhaft versichern konnten, dass sie beide nicht wussten, dass so ein PC Filme austauschen kann und auch keine entsprechende Software vorhielten, wie seitens der Abmahnet vorgeworfen.   Da auch keine &bdquo;jungen Nutzer&ldquo; zu dem Anschluss (ohne WLAN) Zugang haben, scheidet auch eine St&ouml;rerhaftung aus.


Trotz allem hat der Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel es offenbar f&uuml;r erfolgsversprechend gehalten eine Klage auf Schadensersatz wegen der vorerw&auml;hnten Urheberrechtsverletzung beim Landgericht M&uuml;nchen I zu erheben.   Dabei sitzt der angebliche Rechteinhaber in London, sein angeblicher Vertreter in Berlin, der klagende Rechtsanwalt in Kiel und mein Mandant und meine Kanzlei in D&uuml;sseldorf.   Das ganze nennt sich &bdquo;fliegender Gerichtsstand&ldquo;, weil das die sinnvollste Fortbewegungsm&ouml;glichkeit aller (!) ...  Achtung: w&auml;re und nicht wird!


Traurig an der Sache ist, dass ich gestern erfahren habe, dass mein Mandant inzwischen verstorben ist.   Ich bin gespannt auf das weitere Verfahren, sobald dem Gericht dies bekannt wird.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung oder Klage im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


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...Abmahnungen h&auml;ufen sich und Betroffene zahlen zu viel


&Uuml;bersicht zu Abmahnkanzleien mit Tipps]]></content:encoded></item><item><title>IT-Recht &#x7c; eCommerce &#x7c; Euroweb Internet GmbH klagt gek&#xfc;ndigte Vertr&#xe4;ge ein</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>IT-Recht</category><category>e-Commerce</category><category>Internet-System-Vertrag</category><dc:date>2012-01-19T13:30:22+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/euroweb-internet-system-vertrag-maxclip-klage-2012.php#unique-entry-id-50</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/euroweb-internet-system-vertrag-maxclip-klage-2012.php#unique-entry-id-50</guid><content:encoded><![CDATA[Euroweb Internet GmbH und &bdquo;Tochter&ldquo; Maxclip GmbH aus D&uuml;sseldorf klagen gek&uuml;ndigte Vertr&auml;ge ein


Gerade flatterte eine Klage zum Landgericht D&uuml;sseldorf der Euroweb Internet GmbH aus D&uuml;sseldorf, vertreten durch die Rechtsanw&auml;lte Berger LLP, auf meinen Tisch.   Damit liegt mir die erste Klageschrift in einer der zahlreichen Euroweb - Akten vor.


Wer das D&uuml;sseldorfer Unternehmen Euroweb nicht kennt, sollte sich die M&uuml;he machen und diesen Firmennamen als Suchwort in eine Suchmaschine eingeben.   Es lohnt sich und viele Meinungen zu dem Unternehmen entsprechen meinen anwaltlichen Erfahrungen aus den zahlreichen Akten der vergangenen Jahren.   Dort wird auf K&uuml;ndigungen oder Widerrufe nicht reagiert, sondern anwaltlich gefordert und gemahnt, wenngleich bisher ohne zu klagen.


Die Klagebegr&uuml;ndung beginnt mit fast 2 Seiten Werbung und Unternehmensgeschichte, wobei freilich nur die Erfolge erw&auml;hnt werden und nicht die Entscheidungen, die bereits gegen das Unternehmen und seine Praktiken ergangen sind. ...  &bdquo;Referenzkundenmasche&ldquo; war bereits mehrfach der Zankapfel und wurde sogar bis zum Bundesgerichtshof getrieben.   Leider hat der BGH in seiner letzten Entscheidung vom 27.01.2011 nicht zu der Frage entschieden, ob es sich dabei um einer arglistige T&auml;uschung handelt und in der Entscheidung durchaus nicht derart eindeutig entschieden, wie die Kollegen Berger das gerne h&auml;tten.


Im konkreten Fall d&uuml;rfte es spannend werden, denn mein beklagter Mandant ist ohne Zweifel Verbraucher und nicht unternehmerisch t&auml;tig.   Er wollte sich informieren und ist auf die o.g. 

...&Auml;hnlich gelagert sind die Gesch&auml;ftsabl&auml;ufe der Firma Maxclip GmbH aus D&uuml;sseldorf, die unter derselben Anschrift &auml;hnliche Referenzkunden suchen.   In meinem letzten Fall wurde eine Gastronomien fast vier Stunden w&auml;hrend der &Ouml;ffnungszeiten &bdquo;bearbeitet&ldquo; bis der Vertrag aus Verzweiflung unterschrieben wurde - rechtlich ein Fehler, aber menschlich sicher verst&auml;ndlich.   Wenig &uuml;berraschend fordert auch hier dieselbe Kanzlei Berger LLP aus K&ouml;ln die Zahlung der gesamten Vertragslaufzeit von mindestens 48 Monaten.


&Uuml;brigens kommen die &bdquo;Werber&ldquo; beider Unternehmen immer zu zweit, um einen Zeugen vor Gericht mehr zu haben. 

...Sollten Sie Anrufe, Besuche oder sonstigen Kontakt von den vorerw&auml;hnten Unternehmen erhalten, empfehle ich dringend, dass Sie sich vorher im Internet informieren bevor langfristige Vertr&auml;ge unterschrieben werden.


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Das Verwaltungsgericht K&ouml;ln entscheidet in erster Instanz gegen die Sperrung von ausl&auml;ndischen Webseiten und damit f&uuml;r die Telekom als Access-Provider.


Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts K&ouml;ln vom 12.01.2012:


&bdquo;Die Anordnung der Bezirksregierung D&uuml;sseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier gro&szlig;er Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig.   Das entschied das Verwaltungsgericht K&ouml;ln mit einem heute verk&uuml;ndeten Urteil.


Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung D&uuml;sseldorf, die f&uuml;r derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zust&auml;ndig ist, der Kl&auml;gerin auf, die &uuml;ber sie zug&auml;nglichen Websites von zwei gro&szlig;en Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland &uuml;ber das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.


Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Kl&auml;gerin als blo&szlig;er &bdquo;Access-Provider&ldquo; nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht f&uuml;r die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.   Die Kl&auml;gerin k&ouml;nne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden.   Denn die Bezirksregierung D&uuml;sseldorf habe die Kl&auml;gerin gezielt als einen der beiden gro&szlig;en Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schl&uuml;ssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle &bdquo;Access-Provider&ldquo; in Nordrhein-Westfalen zu haben.   Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Kl&auml;gerin eingegriffen.   Diese m&uuml;sse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.


Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht M&uuml;nster eingelegt werden.&ldquo;


Az.: 6 K 5404/10


Das Urteil best&auml;tigt das unterschiedliche Haftungssystem des Telemediengesetzes und stellt fest, dass Access-Provider selbst dann nicht f&uuml;r die Inhalte der Domains Dritter haften, wenn die Rechtsverst&ouml;&szlig;e bekannt sind.   Ein guter Standpunkt gegen Zensur im Web.


Nicht unerw&auml;hnt bleiben sollte dabei, dass diese Entscheidung (noch) nicht rechtskr&auml;ftig ist und auch noch nicht im Volltext verf&uuml;gbar ist, so dass weitere Ausf&uuml;hrungen warten m&uuml;ssen.


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]]></content:encoded></item><item><title>Medienrecht &#x7c; Beleidigungen bei Facebook &#x26; Co.</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Medien</category><category>Medienrecht</category><category>Facebook</category><category>Urteilsanmerkung</category><dc:date>2012-01-12T15:22:59+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/urteil-beleidigung-facebook-abmahnung-2011.php#unique-entry-id-48</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/urteil-beleidigung-facebook-abmahnung-2011.php#unique-entry-id-48</guid><content:encoded><![CDATA[Amtsgericht Bergisch Gladbach zu &Auml;u&szlig;erungen im Chat bei Facebook


In einem Urteil vom 16.06.2011 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten entschieden, die sich mit herabw&uuml;rdigenden &Auml;u&szlig;erungen innerhalb des Chats bei Facebook ereignet hatten.   Besonders spannend ist an dem Fall, dass die eingeklagten Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren f&uuml;r die erfolgte Abmahnung auf &Auml;u&szlig;erungen in einem nicht-&ouml;ffentlichen Bereich der social media Plattform get&auml;tigt wurden.


Speziell die nachfolgenden &Auml;u&szlig;erungen hat das Gericht als Grundlage der Entscheidung, wie folgt herangezogen:


&bdquo;&bdquo;3.500,00 &euro; für so ne blöde Scheidung.   Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre..." und &raquo;eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein" das Schutzgesetz

des &sect; 185 StGB verletzt.   Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung.   Ehre ist der aus einem sozialen

Anerkennungsverhältnis entspringende Anspruch auf Achtung des Wertes der Person (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. ...  Die vorgenannten Äu&szlig;erungen sind geeignet den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen.&ldquo;


Zu Recht f&uuml;hrt das Amtsgericht aus, dass es f&uuml;r die Schutznorm aus dem Strafrecht unerheblich ist, ob es sich um eine &Auml;u&szlig;erung in einem &ouml;ffentlichen oder nicht&ouml;ffentlichen Raum bei Facebook handelt, schlie&szlig;t das StGB doch nur die &Auml;u&szlig;erungen innerhalb der Familie ausdr&uuml;cklich aus.


Bei der Berechnung der seitens der unterliegenden Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren h&auml;lt das Gericht einen Gegenstandswert in H&ouml;he von 4.000,00 &euro; als Grundlage der verlangten Rechtsanwaltskosten f&uuml;r angemessen.


Im Ergebnis ist das Urteil zu begr&uuml;&szlig;en und verdeutlicht, dass &Auml;u&szlig;erungen in sozialen Netzwerken, wie z.  B. hier Facebook, &uuml;ber andere durchaus justiziabel sind und mit Abmahnungen verfolgt werden k&ouml;nnen.


Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


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]]></content:encoded></item><item><title>FROHE WEIHNACHTEN UND GUTEN RUTSCH&#x21;</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Rechtsanwalt Quandel</category><dc:date>2011-12-23T16:20:03+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/frohe-weihnachten-oeffnungszeiten-2011-2012.php#unique-entry-id-47</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/frohe-weihnachten-oeffnungszeiten-2011-2012.php#unique-entry-id-47</guid><content:encoded><![CDATA[Die KANZLEI Quandel ist vom 24.12.2011 bis zum 1.1.2012 geschlossen.


Ich w&uuml;nsche Ihnen frohe Weihnachtstage und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches neues Jahr 2012!


Ihr Rechtsanwalt Marc Quandel


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Abmahnungen von Tupperware wegen eBay - Fotos</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Abmahnung</category><dc:date>2011-12-21T08:46:32+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/abmahnungen-tupperware-ebay-foto-2011.php#unique-entry-id-46</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/abmahnungen-tupperware-ebay-foto-2011.php#unique-entry-id-46</guid><content:encoded><![CDATA[Die Tupperware Deutschland GmbH l&auml;sst Produktbilder in eBay abmahnen


Der Kollege aus Hannover, Rechtsanwalt M&ouml;bius, weist in seinem aktuellen Blog auf Abmahnungen der Tupperware Deutschland GmbH hin wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos des Herstellers Tupperware im Rahmen von eBay - Auktionen.   Offenbar sieht das Unternehmen, das weltbekannt f&uuml;r seine Plastikbeh&auml;lter wurde, seine Urheberrechte an Produktabbildungen verletzt, was dem Grundsatz nach durchaus denkbar sein kann.


Vollkommen zu Recht weist der Kollege M&ouml;bius auf den &sect; 97a UrhG hin, der zumindest bei privaten eBay-Auktionen anzuwenden ist.   Die angesetzte Kostenforderung der abmahnenden Rechtsanw&auml;ltin Hoffmann d&uuml;rfte demnach in den erw&auml;hnten Privatf&auml;llen nicht berechtigt sein und sollte nach anwaltlicher Pr&uuml;fung zur&uuml;ckgewiesen werden.


Dennoch sei erw&auml;hnt, dass nach dem deutschen Urheberrecht JEDES fremde Foto, auch schlechte und verwackelte Bilder etc., dem Schutz als Lichtbild zug&auml;nglich sind und daher NICHT unerlaubt benutzt werden d&uuml;rfen.   Mehr dazu und weitere Antworten finden Sie im FAQ zum Urheberrecht und FAQ zum Fotorecht.


Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht oder eine Abmahnung erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter.   Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!


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Marc Quandel


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Mehr zum Thema Urheberrecht.]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Filesharing &#x7c; Abmahnungen wegen unerlaubter Tauschb&#xf6;rsen h&#xe4;ufen sich</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Filesharing</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Abmahnung</category><dc:date>2011-12-13T12:44:54+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/filesharing-tauschboerse-abmahnungen-urheberrechtsverletzungen-12-2011.php#unique-entry-id-45</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/filesharing-tauschboerse-abmahnungen-urheberrechtsverletzungen-12-2011.php#unique-entry-id-45</guid><content:encoded><![CDATA[Abmahnungen wegen Filesharing durch Dr.   Kornmeier & Partner, FAREDS und Waldorf Frommer & Co.


In den letzten Wochen h&auml;ufen sich wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von sog. 

...Aktuell liegen auf meinem Schreibtisch mehrere Abmahnungen durch die Rechtsanw&auml;lte Waldorf Frommer aus M&uuml;nchen f&uuml;r die Sony Music Entertainment GmbH betreffend die Verwertungsrechte aus den H&ouml;rb&uuml;chern &bdquo;F&uuml;nf Freunde retten die Honigbienen (Folge 90)&ldquo; und &bdquo;F&uuml;nf Freunde und das Familienwappen (Folge 89)&ldquo; und andere H&ouml;rbuchwerke.


Weiterhin l&auml;sst das K&uuml;nstlerduo Michael Mind Project (Frank B&uuml;hles und Jens Kindervater) durch die Rechtsanw&auml;lte FAREDS aus Hamburg die Urheberrechtsverletzungen an diversen Musiktiteln abmahnen, speziell liegen aus dem Musikwerk &bdquo;Ready or not&ldquo; unter dem Dateinamen &bdquo;V.A. - Ministry of sound the annual Summer 2011&ldquo;.


Au&szlig;erdem mahnt die langj&auml;hrig, einschl&auml;gig bekannte Kanzlei Dr.   Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main f&uuml;r die EMI Music Germany GmbH & Co.   KG unerlaubte Tauschb&ouml;rsennutzungen ab.   Betroffen sind dabei u.a. verschiedene Titel aus dem Container &bdquo;German Top 100 Single Charts&ldquo; in verschiedenen Ausgabetagen, wie z....  &bdquo;David Guetta - Titanium (fest. 

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Mehr zum Thema Filesharing:


Abmahnungen gegen&uuml;ber Privatpersonen


Abmahnungen h&auml;ufen sich und Betroffene zahlen zu viel


&Uuml;bersicht zu Abmahnkanzleien mit Tipps]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Musikrecht &#x7c; BGH zu GEMA - Tarifen f&#xfc;r &#xf6;ffentliche Musikauff&#xfc;hrungen</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Verwertungsgesellschaft</category><category>GEMA</category><category>BGH</category><dc:date>2011-11-22T09:33:24+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/BGH-GEMA-Tarif-Freiluftveranstaltung-Weihnachtsmarkt-Stadtfest-Strassenfest-2011.php#unique-entry-id-44</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/BGH-GEMA-Tarif-Freiluftveranstaltung-Weihnachtsmarkt-Stadtfest-Strassenfest-2011.php#unique-entry-id-44</guid><content:encoded><![CDATA[BGH entscheidet zu den GEMA - Tarifen f&uuml;r Weihnachtsm&auml;rkte und Stra&szlig;enfeste


Basierend auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2011 hat der u.a. f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I.   Zivilsenat des BGH zum Tarif der GEMA f&uuml;r Freiluftveranstaltungen, wie Weihnachtsm&auml;rkten Stellung genommen und best&auml;tigt die Berechnungsmethode der GEMA nach der Gr&ouml;&szlig;e der Gesamtveranstaltungsfl&auml;che; inzwischen hat die Verwertungsgesellschaft f&uuml;r derartige Veranstaltungen einen eigenen Tarif aufgestellt, der nunmehr bindend ist.


...Das Recht der Verwertungsgesellschaften umfasst aber in solchen F&auml;llen durchaus verschieden M&ouml;glichkeiten die Auff&uuml;hrungen fortzusetzen, ohne gegen die Tarife oder Festsetzungen der GEMA zu versto&szlig;en.


Die Gesellschaft f&uuml;r musikalische Auff&uuml;hrungs- und mechanische Vervielf&auml;ltigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern einger&auml;umten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr.   Zu ihren Aufgaben geh&ouml;rt es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Verg&uuml;tung einzufordern.


Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern &uuml;ber die Bemessung der Verg&uuml;tung f&uuml;r Musikauff&uuml;hrungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgef&uuml;hrt wurden.   In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, n&auml;mlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". 

...Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif f&uuml;r solche Musikauff&uuml;hrungen im Freien aufgestellt.   Sie ermittelte die Verg&uuml;tung deshalb nach einem Tarif, der f&uuml;r Musikauff&uuml;hrungen in R&auml;umen gilt und bei dem sich die H&ouml;he der Verg&uuml;tung nach der Gr&ouml;&szlig;e des Veranstaltungsraumes richtet.   Sie berechnete die Verg&uuml;tung dementsprechend nach der Gr&ouml;&szlig;e der Veranstaltungsfl&auml;che, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von H&auml;userwand zu H&auml;userwand.


...Sie sind der Ansicht, es d&uuml;rfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfl&auml;che abgestellt werden, der von der B&uuml;hne mit Musik beschallt werde.   Davon seien die Fl&auml;chen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden k&ouml;nnten (etwa weil sich dort St&auml;nde befinden) oder d&uuml;rften (wie der f&uuml;r eine Nutzung als Veranstaltungsfl&auml;che nicht zugelassene &ouml;ffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der B&uuml;hne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den St&auml;nden) &uuml;berlagert werde.


Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Verg&uuml;tung nach der Gr&ouml;&szlig;e der gesamten Veranstaltungsfl&auml;che zu bestimmen. ...  F&uuml;r Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Stra&szlig;enfeste oder Weihnachtsm&auml;rkte ist es - so der BGH - typisch, dass das Publikum vor der B&uuml;hne st&auml;ndig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuh&ouml;rer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fl&auml;che Platz f&auml;nden.   Es kommt hinzu, dass die Musik von der B&uuml;hne regelm&auml;&szlig;ig die gesamte Veranstaltung pr&auml;gt.   Der GEMA w&auml;re es - so der BGH weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fl&auml;che zu ermitteln, die von der B&uuml;hne mit Musik beschallt wird und die Fl&auml;chen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten k&ouml;nnen oder d&uuml;rfen oder auf die andere Musik einwirkt. 

...Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif f&uuml;r solche Musikauff&uuml;hrungen im Freien aufgestellt.   Auch danach richtet sich die H&ouml;he der Verg&uuml;tung nach der Gr&ouml;&szlig;e der gesamten Veranstaltungsfl&auml;che.


...Bei Fragen zu GEMA und deren Tarife stehe ich Ihnen gerne zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.
]]></content:encoded></item><item><title>Marken &#x7c; Domainrecht&#xa0;&#x7c;&#xa0;Haftung des ADMIN-C</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Markenrecht</category><category>Namensrecht</category><category>Domainrecht</category><category>BGH</category><category>Admin-C</category><category>DENIC</category><dc:date>2011-11-15T11:17:50+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/BGH-PM-haftung-admin-c-stoerer-namensrecht-11-2011.php#unique-entry-id-43</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/BGH-PM-haftung-admin-c-stoerer-namensrecht-11-2011.php#unique-entry-id-43</guid><content:encoded><![CDATA[Nach der Pressemitteilung vom 10.11.2011 hat der Bundesgerichtshof zur Haftung des ADMIN-C bei der Anmeldung einer Domain entschieden, wobei die Namensrechte der Kl&auml;gerin verletzt waren wegen einer Domainanmeldung aus dem europ&auml;ischen Ausland.


...Leider liegt noch keine Entscheidung im Volltext vor, so dass Details f&uuml;r diese Haftung derzeit nicht zitiert werden k&ouml;nnen. 

...Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in F&auml;llen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.


Die Kl&auml;gerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel f&uuml;r Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf.   Sie f&uuml;hlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt.   Der Domainname ist von einer in Gro&szlig;britannien ans&auml;ssigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. 

...Die Kl&auml;gerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur L&ouml;schung des Domainnamens auf. ...  Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl&auml;gerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.


Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgem&auml;&szlig; zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abge&auml;ndert und die Klage abgewiesen.


Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten h&auml;ngt davon ab, ob der Kl&auml;gerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf L&ouml;schung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. ...  Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.


Ein Anspruch gegen&uuml;ber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der St&ouml;rerhaftung ergeben.   Die daf&uuml;r erforderliche Verletzung zumutbarer Pr&uuml;fungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich.   Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchf&uuml;hrung des Domainvertrages beschr&auml;nkt.   Unter bestimmten Umst&auml;nden kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Pr&uuml;fungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, erm&ouml;glicht.   Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegen&uuml;ber der in Gro&szlig;britannien ans&auml;ssigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erkl&auml;rt, f&uuml;r alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verf&uuml;gung zu stehen.   Ferner hatte die Kl&auml;gerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren l&auml;sst, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Pr&uuml;fung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen k&ouml;nnten.   Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Pr&uuml;fung nicht stattfindet, eine erh&ouml;hte Gefahr, dass f&uuml;r den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.   Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.


Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen, das nun noch kl&auml;ren muss, ob die von der Kl&auml;gerin vorgetragenen besonderen Umst&auml;nde vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Medien &#x7c; BGH zu Kunstausstellung im Online-Archiv</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>BGH</category><category>Kunstrecht</category><dc:date>2011-11-14T12:50:07+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/bgh-urheberrecht-kunstwerk-ausstellung-internet-tagesereignis-2010.php#unique-entry-id-42</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/bgh-urheberrecht-kunstwerk-ausstellung-internet-tagesereignis-2010.php#unique-entry-id-42</guid><content:encoded><![CDATA[I ZR 127/09, hat der Bundesgerichtshof &uuml;ber das Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung aus &sect; 19a UrhG und dessen Schranken bei der Online-Berichterstattung entschieden.   Insbesondere ist es laut BGH m&ouml;glich und grunds&auml;tzlich zumutbar, wenn ein Online-Archiv rechtsverletzende Beitr&auml;ge automatisch l&ouml;scht oder sich - und der Praxis vermutlich sinnvoller - die Nutzungsrechte einr&auml;umen l&auml;sst.


...&bdquo;Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.&ldquo;


Zum Recht der Zug&auml;nglichmachung aus &sect; 19a UrhG f&uuml;hrt der BGH aus: &bdquo;Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, in das von der Klägerin wahrgenommene ausschlie&szlig;liche Recht der Urheber aus &sect; 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.&ldquo;


Einschr&auml;nkungen des Rechts der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung ergibt sich aus &sect; 50 UrhG - hierzu der BGH: &bdquo;Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des &sect; 50 UrhG berufen.   Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.   Da- bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. 

...&bdquo;Richtigerweise ist bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift.   Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert.   Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein.   Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (Schricker/v. ...  Aufl., &sect; 19a UrhG Rn. 44), muss er während des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein.   Zur Berichterstattung über ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach &sect; 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wie das Ereignis, über das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.&ldquo;


Zur Pr&uuml;fung von Online-Berichten f&uuml;hrt der BGH zu Recht aus, dass eine automatische L&ouml;schung oder eine Nutzungslizenz vom Urheber m&ouml;glich sind - &bdquo;Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulässigkeit eines dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachens der Werke auch nicht dar- aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und wegen Fortfalls der Aktualität der Berichterstattung unzulässig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke zu löschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewältigen könnte.   Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Überprüfung besonders aufwendig wäre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen über Monate die Tagespresse bestimmen.   Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prüfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung über aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus- gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt.   Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - möglicherweise automatisch - gelöscht werden.   Sie kann auch jeglichen Überprüfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber- rechtlich geschützter Werke ins Online-Archiv übernimmt.   Sie kann sich schlie&szlig;lich dafür, dass sie die Abbildungen längere Zeit in ihrem Online-Archiv zugänglich macht, von der Klägerin die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen lassen und ihr hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung zahlen.&ldquo;


Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Medienrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Fotorecht &#x7c; Recht am eigenen Bild f&#xfc;r Mario Barth</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Fotorecht</category><dc:date>2011-11-11T10:21:32+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/mario-barth-bildrecht-linke-Unterlassung-focus-2011.php#unique-entry-id-41</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/mario-barth-bildrecht-linke-Unterlassung-focus-2011.php#unique-entry-id-41</guid><content:encoded><![CDATA[&bdquo;Humorloser Komiker&ldquo; oder Recht am eigenen Bild?


Der Komiker Mario Barth wehrt sich gegen eine Publikation der Jugendorganisation &bdquo;solid&ldquo;, die ein Bild des bekannten K&uuml;nstlers ohne dessen Einwilligung benutzt und mit der Bildunterschrift &bdquo;Sexistische Rollenklischees haben so einen Barth!&ldquo;   versieht, so berichtet hier der Focus in seiner Online-Ausgabe.


Mit einer Unterlassungsklage verfolgt der Comedian sein Recht am eigenen Bildnis, das speziell im Zusammenhang mit politischen Parteien nicht ohne Einwilligung genutzt werden darf.


Unabh&auml;ngig von der in dem Artikel geschilderten Ansicht der Jugendorganisation ist es vom Urheber- und Pers&ouml;nlichkeitsrecht in der Auspr&auml;gung nach &sect; 22 Kunsturhebergesetz nicht erlaubt das Bild des K&uuml;nstlers zu verbreiten oder &ouml;ffentlich zur Schau zu stellen ohne dessen Einwilligung.   Ob eine Ausnahme greift, wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben.


Selbstverst&auml;ndlich haben grunds&auml;tzlich auch Prominente das Recht unerlaubte Abbildungen ihrer Person zu verbieten und sind kein Freiwild.   Vergleichbar ist die bereits hier im Blog zitierte Entscheidung zu Fotos von Personen in einer Disko.


Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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Mehr zum Thema Urheberrecht.]]></content:encoded></item><item><title>Marken &#x7c; Plagiate und Grenzbeschlagnahme wegen Markenveletzung Louis Vuitton</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Marke</category><category>Markenrecht</category><category>Zoll</category><category>Grenzbeschlagnahme</category><category>Markenrechtsverletzung</category><category>eBay</category><dc:date>2011-11-09T21:08:24+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/grenzbeschlagnahme-zoll-marke-louis-vuitton-ebay-abmahnung-2011.php#unique-entry-id-40</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/grenzbeschlagnahme-zoll-marke-louis-vuitton-ebay-abmahnung-2011.php#unique-entry-id-40</guid><content:encoded><![CDATA[Abmahnung und Zollbeschlagnahme wegen Markenverletzungen an dem Zeichen &bdquo;LOUIS VUITTON&ldquo;


Die Firma Louis Vuitton Malletier (LVM), Paris, macht &uuml;ber die Rechtsanw&auml;lte Preu Bohlig & Partner die Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen &bdquo;LOUIS VUITTON&ldquo; mit markenrechtlichen Abmahnungen geltend.   Die Firma Louis Vuitton, die ihr Markenrecht durch die Einfuhr einer Tasche nach Deutschland verletzt sieht und neben der erw&auml;hnten Abmahnung zus&auml;tzlich Grenzbeschlagnahmen durchf&uuml;hrt.


Die Tasche wurde, wie in anderen F&auml;llen derartiger Markenverletzungen &uuml;blich, als Beweismittel im Internetauktionshaus eBay von den Rechteinhabern selbst erworben.


Problematisch f&uuml;r den Abgemahnten ist, dass er wegen der Beschlagnahme der eigenen Einfuhrwaren nicht nachpr&uuml;fen kann, ob es sich tats&auml;chlich um eine Markenf&auml;lschung handelt.   So kommt es in der Praxis h&auml;ufig vor, dass sich auf weiteres Nachfragen herausstellt, dass es sich trotz anderer Behauptungen der Abmahner um ein Original oder um ein vom Markeninhaber lizensiertes Produkt handelt, welches &bdquo;lediglich&ldquo; nicht f&uuml;r den deutschen Markt bestimmt und damit ein Grauimport oder Parallelimport ist.


Die Firma aus Paris hat die EU-Marke 15610 &bdquo;Louis Vuitton&ldquo; eintragen lassen, worauf die konkrete Abmahnung gest&uuml;tzt wird.   Das betreffende Zollamt hatte bei der &Uuml;berpr&uuml;fung des eingef&uuml;hrten Produkts Zweifel an der Echtheit der Tasche und informierte ordnungsgem&auml;&szlig; die rechtliche Vertretung des Markeninhabers.


Markenrechtsstreitigkeiten sind meist mit hohen Streitwerten und demzufolge hohen Kosten verbunden.   Weiterhin ist regelm&auml;&szlig;ig davon auszugehen, dass die Rechteinhaber z&uuml;gig die weiteren gerichtlichen Schritte (einstweilige Verf&uuml;gung gegen den Verletzer oder Klage) einleiten, sofern auf eine Abmahnung nicht entsprechend oder nicht fristgerecht reagiert wird.


Selbstverst&auml;ndlich sind Markeninhaber stets berechtigt, die bestehenden Markenrechte - notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe - durchzusetzen und Produktf&auml;lschungen zu verhindern.


Dennoch ist entscheidend, dass das Markenrecht grunds&auml;tzlich nur f&uuml;r Handlungen im gesch&auml;ftlichen Verkehr Anwendung findet.   Die Gerichte stellen &uuml;blicherweise f&uuml;r das Vorliegen eines &bdquo;Handelns im gesch&auml;ftlichen Verkehr&ldquo; nur geringere Anforderungen und die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Handeln insbesondere auf eBay sind flie&szlig;end, aber der einmalige Kauf einer einzelnen Markentasche d&uuml;rfte aber wohl noch kein gesch&auml;ftliches Handeln darstellen.


Wenn kein Handel im gesch&auml;ftlichen Verkehr vorliegt und das Markenrecht nicht anwendbar ist, besteht auch keine Pflicht zur Zahlung der geltend gemachten Kosten und Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung, die Sie als Schuldanerkenntnis bindet.   Vermeiden Sie unberechtigte und &uuml;berh&ouml;hte Zahlungen und unterschreiben Sie nicht die vorformulierten Unterlassungserkl&auml;rungen, sondern lassen Sie sich schnellstm&ouml;glich von einem spezialisierten Anwalt beraten.


Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben oder von einer Abmahnung betroffen sind, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.


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]]></content:encoded></item><item><title>Marken&#xa0;&#x7c;&#xa0;Haftung einer Werbeagentur f&#xfc;r Markenverletzung</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Marke</category><category>Markenrecht</category><dc:date>2011-11-08T10:23:45+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/markenrecht-werbeagentur-haftung-logo-kg-berlin-2011.php#unique-entry-id-39</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/markenrecht-werbeagentur-haftung-logo-kg-berlin-2011.php#unique-entry-id-39</guid><content:encoded><![CDATA[KG Berlin zur Frage der Haftung einer Werbeagentur f&uuml;r eine Markenverletzung bei der Logo - Erstellung


Im Beschluss des Kammergericht (KG) Berlin, also quasi dem Oberlandesgericht Berlin, vom 04.02.2011 (Az.   19 U 109/11) hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine Werbeagentur f&uuml;r eine Verletzung des Markenrechts haftbar ist, wenn ein von ihr erstelltes Werbe-Logo die Rechte Dritter verletzt.


Das KG Berlin f&uuml;hrt aus, dass gegen die Agentur keine werkvertraglichen Schadensersatzanspr&uuml;che bestehe, denn dies w&uuml;rde voraussetzen, dass ein Werk / Logo geschuldet wird, das frei von (Marken-)Rechten Dritter sein muss.


Die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur schuldet vertraglich nicht die Erstellung eines Logos, das frei von den Markenrechten Dritter ist, sondern lediglich die Erstellung eines des grafischen Anspr&uuml;chen der klagenden Auftraggeberin entsprechenden Logos.


Obwohl grunds&auml;tzlich davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemassnahme rechtm&auml;&szlig;ig sein muss, aber das gilt nicht unbeschr&auml;nkt.


Ausgehend von dem konkreten Einzelfall, der hier zugrunde liegt, war es der Agentur nicht zumutbar bei einem Preis von 770,00 &euro; ohne dahingehende Vereinbarung die m&ouml;glicherweise bestehenden Markenrechte Dritter, etwa mittels einer entsprechenden Recherche, zu kontrollieren.   Eine kostenintensive Markenrecherche w&auml;re f&uuml;r den genannten Preis weder kostendeckend noch hinreichend verl&auml;sslich zu erbringen gewesen.


Selbst der Hinweis der Agentur, dass bei einem derartig niedrigen Preis keine Markenrecherche bei der Erstellung umfasst sein kann, ist nicht verpflichtend.


Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass nur wegen des geringen Preises f&uuml;r die Logo-Erstellung kein Hinweis auf m&ouml;gliche Verletzung bestehender Markenrechte Dritter notwendig war und auch keine entsprechende Markenrecherche.   In anderen F&auml;llen, in denen &bdquo;angemessene&ldquo; Preise f&uuml;r derartige Agenturleistungen vereinbart werden, ist es demnach notwendig und es entsteht eine vertragliche Haftung f&uuml;r Rechtsverletzungen.


Dieses Erfordernis sollte gerade im Agenturgesch&auml;ft ber&uuml;cksichtigt werden, weshalb es regelm&auml;&szlig;ig sinnvoll ist als Werbeagentur einen spezialisierten Rechtsanwalt im Hintergrund vorzuhalten, um diese Haftung zu minimieren und beratend zur Seite zu stehen.


Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.


...Marc Quandel


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Mehr zum Thema Markenrecht.]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; FAQ &#x7c; Bildersuche bei Google</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheberrecht</category><category>F.A.Q.</category><category>Google</category><dc:date>2011-11-07T19:35:04+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/urheberrecht-faq-urheber-bildersuche-google-fotorecht-fotografen-2011.php#unique-entry-id-38</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/urheberrecht-faq-urheber-bildersuche-google-fotorecht-fotografen-2011.php#unique-entry-id-38</guid><content:encoded><![CDATA[Antworten auf die h&auml;ufigsten Fragen zum Urheberrecht & Bildersuche bei Google


Wie bereits im Markenrecht geschehen, habe ich nun auch begonnen die h&auml;ufigsten Fragen zum Urheberrecht zu beantworten und in ein FAQ zusammen zu fassen.


Speziell im Urheberrecht geistern zahlreiche Missverst&auml;ndnisse durch die K&ouml;pfe, was an der speziellen Entwicklung und Rechtsmaterie liegen mag.


F&uuml;r Viele stellt sich schon die Frage, ob sie &uuml;berhaupt Urheber sind?


Eine weitere klassische Frage in der Beratung ist, wie man das Urheberrecht &bdquo;richtig &uuml;bertr&auml;gt&ldquo;, um m&ouml;glichst umfangreich alle gew&uuml;nschten Rechtspositionen nutzen zu k&ouml;nnen.


Wenn es um die Frage geht, wie man seine Fotos im Internet finden kann bzw. deren unerlaubte Nutzung, dann bietet sich die Bildersuche bei www.google.de an, die es u.a. erm&ouml;glicht die Links der eigenen Bilder, die sich im Internet befinden, zu kopieren und dann nach Kopien und Nutzungen der eigenen (und &auml;hnlichen) Bildern zu suchen.


Wer auf diese Art unerlaubte Nutzungen seiner ver&ouml;ffentlichten Fotos entdeckt, hat verschieden Rechtsanspr&uuml;che gegen den Verletzer der eigenen Urheberrechte, u.a. den Schadensersatz f&uuml;r die unerlaubte Nutzung etwa in H&ouml;he einer fiktiven Lizenz (=vereinfacht: realistische Kosten einer ordentlichen Lizenz), aber auch Unterlassungs- und Auskunftsanspr&uuml;che.


Gerade bei der unerlaubten Nutzung von Fotos im Internet oder sonstigen Bereichen kommt neben der Verletzung des Urheberpers&ouml;nlichkeitsrechts (mangels Nennung des Fotografen) noch ein pauschaler Verletzerzuschlag in H&ouml;he von 100% auf den Schaden hinzu.


In diesen F&auml;llen lohnt es sich in der Regel also einen spezialisierten Rechtsanwalt f&uuml;r Urheberrecht einzuschalten, um den Schaden usw. geltend zu machen, denn die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich gesch&uuml;tztere Werke ist kein Kavaliersdelikt, sondern unter Umst&auml;nden sogar eine Straftat.


Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.


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Mehr zum Thema Urheberrecht.]]></content:encoded></item><item><title>Marken &#x7c;&#xa0;FAQ &#x7c; H&#xe4;ufige Fragen und Antworten zum Markenrecht</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Markenrecht</category><category>Marke</category><category>F.A.Q.</category><dc:date>2011-11-04T11:51:52+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/faq-markenrecht-antworten-2011.php#unique-entry-id-37</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/faq-markenrecht-antworten-2011.php#unique-entry-id-37</guid><content:encoded><![CDATA[Verst&auml;ndliche Antworten auf die h&auml;ufigsten Fragen zum Markenrecht als F.A.Q.


Nachdem ich seit vielen Jahren im Markenrecht t&auml;tig bin, habe ich in einem F.A.Q. die h&auml;ufigsten und wichtigsten Fragen beantwortet und zusammengefasst.


Wissen Sie zum Beispiel, wann man den Zusatz Ⓡ an einer Marke anbringen darf und was bedeutet?


Aus zeitlichen Gr&uuml;nden finden Sie aktuell nur ein paar wenige Antworten, aber ich werde diesen Bereich zuk&uuml;nftig weiter ausbauen.   Damit Sie auch in Zukunft nichts verpassen und auch die neueren Antworten zu Marken und Markenrecht verfolgen k&ouml;nnen, habe ich einen RSS-Feed hinterlegt, den Sie wie einen Blog oder Podcast abonnieren k&ouml;nne und so nichts verpassen.


Diejenigen, die lieber etwas ausdrucken wollen oder als PDF vorliegen haben m&ouml;chten, k&ouml;nnen die Seite als PDF kostenlos herunter laden.


Nat&uuml;rlich kann so ein FAQ keine individuelle Rechtsberatung ersetzen, aber bei der Vorbereitung einer Beratung oder Planung einer Marke helfen.


Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.


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Mehr zum Thema Markenrecht.]]></content:encoded></item><item><title>Service &#x7c; Podcast &#x7c; H&#xf6;r-Tipp f&#xfc;r Unternehmer und Kanzleien</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Service</category><category>Podcast</category><dc:date>2011-11-03T11:13:23+01:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/podcast-unternehmer-hoertipp-marketing-2011.php#unique-entry-id-36</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/podcast-unternehmer-hoertipp-marketing-2011.php#unique-entry-id-36</guid><content:encoded><![CDATA[B&U Unternehmer-Podast f&uuml;r Strategie und Marketing als H&ouml;r-Tipp


Neben meinen eigenen Podcast - Beitr&auml;gen seit 2006 h&ouml;re und sehe ich nat&uuml;rlich auch die Podcasts anderer Unternehmen und werde manchmal auf besondere Beitr&auml;ge hingewiesen.


Als H&ouml;r-Tipp m&ouml;chte ich sozusagen zur&uuml;ck geben, was mir angetragen wird, denn der Podcast der B&U Beraten und Umsetzen GmbH aus Aachen, federf&uuml;hrend gesprochen von dem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer Dr.   Markus Selders, ist wirklich eine Erw&auml;hnung wert.


Bereits der erste Beitrag zum Thema &bdquo;Die Axt sch&auml;rfen&ldquo; legt den Finger (oder besser das Ohr des H&ouml;rers) in die Wunde, das oftmals irgendwas im Unternehmen getan wird - niemand wei&szlig; was genau, aber alle machen mit.   Diese Form der Betriebsblindheit kann sich aus verschiedenen Ursachen heraus entwickeln und ist tats&auml;chlich auch bei der juristischen Bearbeitung und Beratung von Unternehmen ein oft untersch&auml;tztes Problem.   Bei der wirtschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und auch jungen Unternehmern wird besonders bei Entscheidungen das Thema Kompetenzen angef&uuml;hrt, also wer darf eigentlich entscheiden, ob ein Prozess gef&uuml;hrt wird, eine Abmahnung ausgesprochen oder ein Vertragsentwurf - trotz juristischer K.o.-Kriterien - dennoch unterschrieben wird?   Wer ist im Unternehmen der oder gar die Entscheider und wer der Arbeiter?


F&uuml;r mich als (Rechts-)Berater ist diese Frage genauso relevant, wie f&uuml;r das Unternehmen, denn meine Beratung kostet Zeit und Geld, was im Einzelfall durchaus als &bdquo;verschwendet&ldquo; empfunden wird, wenn am Ende keine Entscheidung heraus kommt oder kommen kann.


Dabei muss niemand das Rad neu erfinden.   Es reicht meistens aus, wenn sich alle klar werden, was ihre Position (und Kompetenz) im Unternehmen ist!   Solche und weitergehende Denkanst&ouml;&szlig;e gibt der Podcast der B&U aus Aachen.


Im Bereich Service | Podcast finden Sie &uuml;brigens eine Auswahl meiner Podcast - Beitr&auml;ge zu verschiedenen rechtlichen Themen.


Bei Fragen stehe ich Ihnen aber nat&uuml;rlich auch im realen Leben zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


...Marc Quandel


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In einem Beschluss vom 30.05.2011 (Az.   1 BvR 3151/10) lehnt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die mehrfache Bewilligung von Beratungshilfe wegen mehrerer gleich gelagerter F&auml;lle aus dem Bereich Filesharing ab; vollkommen zu Recht und mit nachvollziehbaren Argumenten.


Nach meinen Erfahrung aus nunmehr einer deutlich dreistelligen Fallanzahl ist es nicht selten, wenn mehrfache Abmahnungen wegen der (angeblichen) unerlaubten Nutzung von Tauschb&ouml;rsen (sog.   Filesharing) gegen eine Person bzw. einen Anschlussinhaber ausgesprochen werden.   Diese Abmahnschreiben, die von verschiedenen, einschl&auml;gig bekannten Kanzleien ausgesprochen werden, sind inhaltlich derart austauschbar, dass die Argumentation des BVerfG absolut nachvollziehbar und korrekt ist.   Die mehrfache &bdquo;Nutzung&ldquo; der Beratungshilfe f&uuml;r nahezu identische F&auml;lle ist auch tats&auml;chlich unn&ouml;tig, denn in keinem der von mir in den letzten Jahren bearbeiteten Filesharing - F&auml;llen waren aktuelle und rechtlich sinnvolle Argumente in den vollst&auml;ndig formalisierten Abmahnungen zu finden.


Falls es immer noch nicht &uuml;berall angekommen ist, nochmals zur Wiederholung: Es ist NICHT erlaubt irgendwelche Musiktitel, H&ouml;rb&uuml;cher, eBooks, Filme etc. von dubiosen Plattformen kostenlos herunter zu laden!


Diese Massenabmahnungen wegen Filesharing waren schon derart h&auml;ufig in den Medien, dass sich das irgendwann herumgesprochen haben sollte.   Sicherlich ist die Art und Weise, wie die Abmahnungen erfasst und ausgesprochen werden, rechtlich nicht tragbar, aber der grunds&auml;tzliche Vorwurf hinter diesen Angelegenheiten ist urheberrechtlich nachvollziehbar und richtig.   Solange es Menschen / Urheber gibt, die Geld mit Ihren Ideen und Werken verdienen wollen, kann eine kostenlose Nutzung nicht erlaubt sein.   Die Gleichg&uuml;ltigkeit mit der diese Werke getauscht und herunter geladen werden ist oft erschreckend.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


...Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


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Weitere Beitr&auml;ge zum Urheberrecht finden Sie hier:


Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegen&uuml;ber Privatpersonen


Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht


Blogbeitr&auml;ge zum Urheberrecht]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Musikrecht &#x7c; Vertragsformen oder &#x22;Papier ist geduldig&#x21;&#x22;</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Urhebervertragsrecht</category><category>Musik</category><dc:date>2011-10-05T09:29:23+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/agb-musikrecht-tonstudio-urheberrecht-vertrag.php#unique-entry-id-34</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/agb-musikrecht-tonstudio-urheberrecht-vertrag.php#unique-entry-id-34</guid><content:encoded><![CDATA[Nachdem ich gestern einen netten Anruf aus Berlin von einem dortigen Tonstudio hatte, nehme ich den Ball mal auf und schildere die typischen Unsicherheiten im Musik- und Vertragsrecht.


Der Hintergrund ist, dass das Tonstudio eine Aufnahme eines H&ouml;rbuches hergestellt hat und vorher einen schriftlichen Vertrag unterschreiben musste inklusive Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen f&uuml;r &bdquo;Werkvertr&auml;ge&ldquo;, wie es dort hei&szlig;t.


W&auml;re alles zufriedenstellend gelaufen, h&auml;tte man mich nicht angerufen: Der Kunde, der das H&ouml;rbuch bestellt hat, war unzufrieden (oder hat nicht mit derart vielen Stunden / Kosten gerechnet) und stellte nach Erhalt der Rechnung vom Tonstudio eine Reihe M&auml;ngel an der Aufnahme fest.   Unter anderem hatte der Sprecher wohl nach einer l&auml;ngeren Pause die Mikrofoneinstellungen ver&auml;ndert oder den Sprechabstand, jedenfalls klang das Werk in verschiedenen Teilen unterschiedlich.


Nachdem das Tonstudio unter erheblichem Zeitaufwand die immer neuen M&auml;ngel immer wieder beseitigt hatte, sollte Irgendwann die Rechnung bezahlt werden, was zu dem urspr&uuml;nglichen Problem (kein Geld) f&uuml;hrte.   Trotz einer deutlichen Preisminderung wurde - wie zu erwarten war - nicht bezahlt, weshalb ich nunmehr pr&uuml;fen und evtl. aktiv werden muss.


Die Frage war am Ende eindeutig: &bdquo;Das ist doch kein Werkvertrag, wenn ein Tonstudio so eine &bdquo;Dienstleistung&ldquo; erbringt, oder?!&ldquo;


Sicherlich liegt kein Werkvertrag vor, nur weil das oben auf dem Kleingedruckten steht.   Letztlich ist der Inhalt des Vertrages bzw. die konkret vereinbarte Leistung f&uuml;r den Vertragstypus entscheidend.   Wenn - wie hier - ein Ergebnis in Form einer Aufnahme nebst Schnitt vertraglich vereinbart ist, weil der Kunde das Ergebnis als H&ouml;rbuch vertreiben will, spricht viel f&uuml;r einen Werkvertrag.   Dazu f&uuml;hrt das B&uuml;rgerliche Gesetzbuch (BGB) die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrages in &sect; 631 BGB aus:


...(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Verg&uuml;tung verpflichtet.


(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Ver&auml;nderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuf&uuml;hrender Erfolg sein.


Es ist also ein Werk oder Erfolg an den Kunden, der hier Besteller hei&szlig;t, abzugeben; konkret die fertig geschnittene Aufzeichnung des H&ouml;rbuches nach den (hoffentlich) ausreichend konkreten Vorstellungen des Kunden.


An diesem Punkt habe ich auch die Frage des Tonstudios nach eigenen &bdquo;scharfen&ldquo; AGB beantwortet, denn so etwas soll m&ouml;glichst nie wieder passieren.


Mein Tip: Lieber beim Auftrag mehr von Hand schreiben und m&ouml;glichst detailliert die W&uuml;nsche des Kunden erfassen, als diesen durch Rechtstexte verunsichern oder vertreiben.


...Unzul&auml;ssige AGB sind sogar eine Gefahr f&uuml;r Abmahnungen und schaffen oft mehr Probleme als sie l&ouml;sen (sollen).


Wenn bei einer Tonstudioaufnahme diese Aufnahme quasi aus einer Hand auch der Vertrieb gemacht werden soll durch das Tonstudio, entstehen neue Vertr&auml;ge und das sogar ohne schriftliche Fassung.


Ich wei&szlig; ja aus leidlichen Erfahrungen, dass dieser Papierkram nichts f&uuml;r Kreative und K&uuml;nstler ist, aber bitte versucht es doch wenigstens ab und zu... das wird Euch auch der eigene Geldbeutel danken!


...Bei Fragen stehe ich Ihnen aber nat&uuml;rlich auch im realen Leben zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.
]]></content:encoded></item><item><title>Service &#x7c; Publikationen &#x7c; Vortragsfolien zum Workshop &#x22;Alles was Recht ist in der Beratung&#x22; vom September 2011</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Service</category><category>Publikationen</category><category>Rechtsanwalt Quandel</category><category>Workshop</category><dc:date>2011-09-26T10:26:39+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/folien-freiraum-workshop-recht-beratung-2011.php#unique-entry-id-33</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/folien-freiraum-workshop-recht-beratung-2011.php#unique-entry-id-33</guid><content:encoded><![CDATA[Download der Foliens&auml;tze zum zweit&auml;gigen Workshop &bdquo;Alles was Recht ist in der Beratung&ldquo; vom 16.  /17.09.2011


Am 16.  /17.09.2011 durfte ich im Rahmen der freiraum - Seminare in der Eifel zwei Tage zum Thema &bdquo;alles was Recht ist in der Beratung&ldquo; referieren.   Nachdem ich sehr positiv bewertet wurde und nach den Folien bereits angefragt wurde, habe ich Ihnen diese als kostenloses Serviceangebot im Bereich Service | Publikationen im Form von PDF-Dateien bereit gestellt.


Schneller Download des Foliensatz Tag 1 | Foliensatz Tag 2


Bei Fragen stehe ich Ihnen aber nat&uuml;rlich auch im realen Leben zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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In der Ausgabe 17/2011 vom 02.09.2011 ist meine Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung vom 13.01.2011, Az.   IX ZR 110/11 im juris Praxisreport IT-Recht erschienen.   Diese kostenpflichtige Fachpublikation f&uuml;r die Ausbildung im IT-Recht finden Sie im Angebot bei Juris neben zahlreicher anderer Angebote.


...Gerade f&uuml;r den Bereich der Abmahnungen ist die Entscheidung von hoher Relevanz, wenngleich damit sicher keine grunds&auml;tzliche Erh&ouml;hung der Abmahnkosten einhergehen d&uuml;rfte.   Die Frage, ob zahlreiche Abmahnungen mit einem Geb&uuml;hrenfaktor 1,5 statt 1,3 zu erstatten sind, wird in den einschl&auml;gigen Rechtsanwaltskanzleien sicher zu einer Differenzberechnung f&uuml;hren.   Kaum bekannt ist die Zahl der F&auml;lle, in denen Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe und zur schnellen Befreiung bezahlt werden, ohne dass deren Berechtigung jemals gepr&uuml;ft wurde.

Aus eigenen Erfahrungen des Verfassers ist bei den meisten Gerichten die (zweifelhafte) Erkenntnis angekommen, dass eine Abmahnung anwaltliche Allt&auml;glichkeit ist, so dass letztlich im Streitfall eine h&ouml;here Geb&uuml;hr als Faktor 1,3 schwer durchzusetzen sein wird.   Das gilt nicht selten auch bei komplexen und umfangreichen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Medienrecht unter (richterlicher) Nichtbeachtung der h&ouml;chstrichterliche Toleranzschwelle von 20%.

Entscheidend wird in jedem Falle die Aus&uuml;bung des anwaltlichen Ermessens im Sinne des &sect; 14 Abs. ...  1 RVG sein m&uuml;ssen, welches die Kriterien f&uuml;r eine &uuml;berdurchschnittliche Geb&uuml;hr bestimmt.   Dazu muss das Ermessen aber zumindest erkennbar ausge&uuml;bt und an den  Kriterien orientiert sein.

Keinesfalls sollte man aus der Entscheidung einen Automatismus bei der Geb&uuml;hrenberechnung herauslesen und damit eine faktische Geb&uuml;hrenerh&ouml;hung f&uuml;r die Anwaltschaft.   Als Anreiz die gesetzlichen Ermessenskriterien anzuwenden und auszusch&ouml;pfen dient die Entscheidung in jedem Fall.


Weitere Publikationen werden folgen, so dass sich ein Blick in die (noch neue) Servicerubrik Publikationen lohnt.


Bei Fragen stehe ich Ihnen aber nat&uuml;rlich auch im realen Leben zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


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]]></content:encoded></item><item><title>Service &#x7c; Podcast &#x7c; #57 - Vorstellung der Kanzlei als Pr&#xe4;sentation</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Podcast</category><category>Rechtsanwalt Quandel</category><dc:date>2011-09-06T18:20:15+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/Podcast-57-Kanzlei-Vorstellung-2011.php#unique-entry-id-31</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/Podcast-57-Kanzlei-Vorstellung-2011.php#unique-entry-id-31</guid><content:encoded><![CDATA[Neuer Podcast #57 | Vorstellung der KANZLEI Quandel


Nach nunmehr fast zwei Jahren &bdquo;Ruhe&ldquo; in der Podcasterei habe ich endlich eine Pr&auml;sentation meiner Kanzlei dazu genutzt wieder eine Episode zu ver&ouml;ffentlichen.   Dabei habe ich die Nummerierung seit 2006 fortgesetzt und unter der Nummer 57 meine Rechtsgebiete vorgestellt.


Neben einigen Stichworten zum Urheber- und Medienrecht, sowie zu Marken, Domains und Datenschutz finden sich auch (hoffentlich) ein paar Zusammenh&auml;nge zum Wettbewerbsrecht usw.


Leider bin ich etwas aus der &Uuml;bung, was ich besonders beim Sprechen und dem Videoschnitt bemerken musste.   Das wird sich aber bessern!


Bei Fragen stehe ich Ihnen aber nat&uuml;rlich auch im realen Leben zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


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Nachdem der Europ&auml;ische Gerichtshof EuGH am 3.   September 2009 die Regelungen zum Wertersatz im deutsche Fernabsatzrecht f&uuml;r europarechtswidrig erkl&auml;rt hatte, war der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das bestehende Widerrufsrecht und die Musterbelehrung entsprechend der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen.


...Mai 2011 beschloss der deutsche Bundestag daraufhin umfangreiche &Auml;nderungen an den gesetzlichen Regelung zum Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht, die am 4.   August 2011 in Kraft traten; vorab keine Angst: die gesetzlichen Muster mit Stand vom 11.   Juni 2010 genie&szlig;en drei Monate &Uuml;bergangsschutz.   Dennoch besteht f&uuml;r gewerbliche Online-Verk&auml;ufer und Shopbetreiber eine klare Handlungsempfehlung zur Anpassung der Widerrufs- und R&uuml;ckgabeerkl&auml;rung, um k&uuml;nftig keine Abmahnungen zu provozieren.


Konkret wurde der &sect; 312e Abs.   1 BGB neu gefasst und der Wertersatz des Verk&auml;ufers insoweit begrenzt, dass ab sofort nur noch Wertersatz f&uuml;r die Verschlechterung der Kaufsache verlangt werden kann, wenn der K&auml;ufer / Verbraucher die Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Produkteigenschaft hinausgeht.   Dar&uuml;ber muss der Verk&auml;ufer den Verbraucher nunmehr informieren, so dass einige &Auml;nderungen an der Musterbelehrung notwendig wurden.


Die amtliche Fassung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 41 vom 03.08.2011 unter der Ziffer 5 nebst aktueller Musterbelehrung.


Selbstverst&auml;ndlich werden Sie als Mandant/in mit Update-Service der KANZLEI Quandel, wie gehabt, automatisch per Newsletter in den n&auml;chsten Tagen &uuml;ber die konkreten Hintergr&uuml;nde der &Auml;nderungen und die an Ihren Shop angepassten Muster informiert.


Wenn Sie Fragen zum Onlinehandel und e-Commerce haben, biete ich Ihnen verschiedene Schutzpakete, sowie einen st&auml;ndig aktuellen Update-Service an, damit Sie sich vollst&auml;ndig auf den Verkauf konzentrieren k&ouml;nnen und Ihren Shop vor berechtigten Abmahnungen sch&uuml;tzen.   Das alles zu einem festen und damit kalkulierbaren Preis - mehr finden Sie in der Info-Brosch&uuml;re zum Onlinehandel im Bereich Service | Formulare.


...Marc Quandel


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Nachdem ich beim letzten Businesstreffen des ReferenzZirkel in Willich die Gelegenheit hatte die Leistungen meiner Kanzlei in einer Pr&auml;sentation vorzustellen, hatte ich Anfragen von Abwesenden zu der Pr&auml;sentation.   Dem komme ich gerne nach und hinterlege ein PDF der Folien zum kostenlosen download.


Daneben weise ich gerne nochmals darauf hin, dass man bei Facebook Fan meiner KANZLEI werden kann, denn seit Kurzem besteht dort eine eigene Seite.   Als Fan erfahren Sie aktuelle News aus dem Arbeitsbereichen und haben die M&ouml;glichkeit interaktiv zu kommentieren.   Ich hoffe, dass &bdquo;gef&auml;llt&ldquo; Ihnen.


Daneben bin ich auch bei Google+ zu finden und beim Twitter - ich freue mich &uuml;ber Ihr Feedback und Interesse!


Bei Fragen stehe ich Ihnen aber nat&uuml;rlich auch im realen Leben zur Verf&uuml;gung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


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Aus aktuellem Anlass weise ich auf Abmahnungen der Rechtsanw&auml;lte Lohschelder aus K&ouml;ln hin, die f&uuml;r den US-Fotografen Gary Fong die H&auml;ndler von Fotozubeh&ouml;r abmahnen.


Aufgrund eines US-Patentes, das dem amerikanischen Rechteinhaber zusteht, wurde im Jahr 2007 ein europ&auml;isches Geschmacksmuster angemeldet und formal korrekt registriert.   Die beiden Schutzrechte beschreiben ein Kunststoffteil aus dem Bereich Fotozubeh&ouml;r, das zur Streuung des Blitzlichtes aus dem kamerainternen Blitz ausgeht durch eine rundlich gew&ouml;lbte Kunststoffstreuscheibe.   Konstruktionsbedingt wird das Geschmacksmuster in den genormten Blitzschuh der Digitalkamera eingesetzt und steht bei den meisten Fotokameras unmittelbar vor bzw. hinter dem eingebauten Blitz.


Die Abbildung zeigt einen Auszug aus der amtlichen Geschmacksmuster-Urkunde des HABM.


Nach jetzigem Informationsstand verlangt der Rechteinhaber durch seine Rechtsanw&auml;lte Unterlassung und Auskunft &uuml;ber die Verk&auml;ufe, sowie Schadensersatz in bisher unbestimmter H&ouml;he.


Eine eingehende Pr&uuml;fung des Geschmacksmusters hat erhebliche Zweifel an der Eintragungsf&auml;higkeit ergeben, so dass der Grund der Abmahnung zumindest nicht absolut eindeutig ist.   Zur Information: Im Gegensatz zu Patenten sind Geschmacksmuster ungepr&uuml;fte Schutzrechte, d.h. ihre Eintragung geschieht (fast) automatisch ohne tiefergehende Pr&uuml;fung durch das jeweilige Amt.


Die klare Empfehlung geht dahin, nicht die beigef&uuml;gte Unterlassungserkl&auml;rung zu unterzeichnen, die vorliegend viel zu weitgehend formuliert ist, sondern schnell fachlich-anwaltlichen Rat einzuholen, um entsprechend reagieren zu k&ouml;nnen.


Wenn Sie Fragen zum Designschutz und zu Geschmacksmustern haben, stehe ich Ihnen gerne anwaltlich zur Seite.


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Nachdem nun schon einige Zeit vergangen ist, habe ich mich entschlossen Ihnen meine Podcasts zur Verf&uuml;gung zu stellen, die ich seit 2009 produziert habe.


Zu Testzwecken erlaube ich mir, den Podcast 56 zum Thema &bdquo;Google Marketing&ldquo; nochmals zu ver&ouml;ffentlichen, um die Einbindung in den RSS-Feed zu testen.   Sobald ich das System (wieder) im Griff habe, werden neue Episoden in loser Folge erscheinen.


Falls Sie Schwierigkeiten beim Abruf oder H&ouml;ren der Podcasts haben, w&uuml;rde ich mich &uuml;ber eine kurze Problembeschreibung per E-Mail an Kontakt@RA-Quandel.de freuen.   Vielen Dank und viel Spa&szlig; beim H&ouml;ren!


Hier geht es zu #56 - Google Marketing | Podcast


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An der Universit&auml;t in M&uuml;nster ist das ITM, das Prof.   Hoeren leitet, eine fortschrittliche Einrichtung, die bereits vor


einigen Jahren mit sog.   Podcasts (J-Cast) auf sich aufmerksam machte.


Unter dem Stichwort Lehre finden sich ab sofort neue Podcasts zum Spezialthema Urheberrecht, auf die ich gerne hinweise, obwohl ich selbst noch keine Gelegenheit hatte die Beitr&auml;ge zu h&ouml;ren.   Angefangen bei der (f&uuml;r Gesetze) spannenden Geschichte des Urheberrechts wird vor allem was gesch&uuml;tzt ist und was verwertet werden kann.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


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Weitere Beitr&auml;ge zum Urheberrecht finden Sie hier:


Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht


Blogbeitr&auml;ge zum Urheberrecht]]></content:encoded></item><item><title>Datenschutz &#x7c; Kanzlei-Info zum Datenschutz in Arztpraxis und Klinik</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Datenschutz</category><category>Datenschutzbeauftragter</category><dc:date>2011-05-10T15:47:32+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/danteschutz-datenschutzbeauftragter-arzt-arztpraxis-klinik-krankenhaus.php#unique-entry-id-24</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/danteschutz-datenschutzbeauftragter-arzt-arztpraxis-klinik-krankenhaus.php#unique-entry-id-24</guid><content:encoded><![CDATA[Kanzlei-Info zum Externen Datenschutzbeauftragten in einer Arztpraxis / Klinik


Als professioneller Dienstleister k&ouml;nnen sich Ihre Patienten auf Sie verlassen.   Damit Ihr Unternehmen Praxis funktioniert und m&uuml;ssen alle Zahnr&auml;der ineinander greifen - darauf k&ouml;nnen Sie sich in meiner Beratung und Betreuung verlassen!   Laden Sie hier die kostenlos die Kanzlei-Info als PDF herunter und erfahren mehr zum Datenschutz in der Arztpraxis.


Das beginnt schon am Empfang mit der Diskretion und der Nutzung von Telefon und Patienten - Anmeldebogen.   Eine klare Trennung von Warte- und Behandlungsbereich verhindert, dass Wartende Kenntnis von Patientendaten erhalten.   Der Bereich der EDV in der Arztpraxis wird oft &uuml;berbewertet im Datenschutz.   Dennoch d&uuml;rfen Patientendaten nat&uuml;rlich nicht &uuml;ber das Internet zur Verf&uuml;gung stehen oder Bildschirme einsehbar sein.   Immer aktueller und wichtiger werden Patientenrechte und Praxisverwaltung.


&Uuml;ber eine kostenlose Hotline oder &uuml;ber das Internet k&ouml;nnen sich Ihre Patienten &uuml;ber Ihre Datenschutzrechte informieren.   Durch ausf&uuml;hrliche Aush&auml;nge zum Datenschutz und den Informationsm&ouml;glichkeiten entsteht Transparenz und Sicherheit in der Praxis!


Wenn Sie Fragen zum Datenschutz oder Externen Datenschutzbeauftragten im medizinischen Bereich haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


Prinz-Georg-Stra&szlig;e 91


40479 D&uuml;sseldorf


Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9


E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de


Weitere Beitr&auml;ge zum Datenschutzrecht und Weiteres bei Joora.de]]></content:encoded></item><item><title>Wettbewerb &#x7c; Unlauterer Wettbewerb &#x7c; JUTAX - Abmahnungen gehen weiter</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Wettbewerbsrecht</category><category>UWG</category><category>Abmahnung</category><dc:date>2011-05-04T11:49:44+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/abmahnungen-jutax-datenschutz-tmg.php#unique-entry-id-23</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/abmahnungen-jutax-datenschutz-tmg.php#unique-entry-id-23</guid><content:encoded><![CDATA[Die Kanzlei JUTAX aus Bremen mahnt weiter angebliche Verletzung des &sect; 13 TMG ab


Wie ich gestern in einem netten Gespr&auml;ch mit einem Kollegen erfahren habe, mahnt die Kanzlei JUTAX aus Bremen, hinter der der Einzelanwalt Oliver Frank steht, weiterhin im Automobilbereich wegen vorgeblicher Verletzung der Pflichten aus &sect; 13 TMG (qualifizierte Datenschutzerkl&auml;rung) bundesweit ab und hat eine Einstweilige Verf&uuml;gung beim Landgericht Hamburg erwirken k&ouml;nnen.


Der Versto&szlig; ist in den mir bekannten F&auml;llen (inzwischen 30 F&auml;lle) jedoch nicht gegeben, so dass die Einstweilige Verf&uuml;gung des erw&auml;hnten Landgerichts im Ergebnis wohl aufzuheben sein wird.


Datenschutzregelung &ne; UWG


Die Vorschrift des &sect; 13 Telemediengesetz (TMG) dient, wie die weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften im TMG, nicht dem lauteren Verhalten im Markt, wie das Landgericht Berlin zu Recht festgestellt hat (Urteil vom 31.08.2010, Az.   103 O 34/10).   Vereinfacht ausgedr&uuml;ckt sind die Regelungen im Telemediengesetz, die sich mit dem Datenschutz besch&auml;ftigen nicht zur Regelung des Wettbewerbs gedacht und daher auch nicht abmahnf&auml;hig, handelt es sich doch um sog. 

...F&uuml;r den spezialisierten Praktiker ist die Entscheidung aus Hamburg im Einstweiligen Verfahren dennoch nicht &uuml;berraschend, wenngleich &auml;rgerlich.   Die Rechtsprechung bei den Hamburger Gerichten ist, wie auch an anderen Gerichtsstandorten, im bestimmten Rechtsgebieten vorhersehbar.   Zum Gl&uuml;ck werden derartig falsche Entscheidungen in der Praxis vom OLG Hamburg oder in der Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.


Allen Betroffenen, die eine Abmahnung von der Kanzlei JUTAX aus Bremen erhalten haben, ist dringend anzuraten einen im Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um schnell und Kompetent gegen die Abmahnung vorzugehen und weiteren Schaden abzuwenden.


Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder selbst von einer Abmahnung der Kanzlei JUTAX betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


...Marc Quandel


Prinz-Georg-Stra&szlig;e 91


...Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


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Weitere Beitr&auml;ge zum Wettbewerbsrecht und Werberecht:


Wettbewerb|Werberecht| BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngeb&uuml;hren


Beitr&auml;ge von Joora.de zum Werberecht
]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Filesharing &#x7c; Abmahnungen h&#xe4;ufen sich und Betroffene zahlen zu viel</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Abmahnung</category><category>Filesharing</category><category>Musik</category><category>Tauschb&#xf6;rse</category><dc:date>2011-05-03T09:17:09+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/filesharing-abmahnungen-zahlungen-zu-hoch-der-westen.php#unique-entry-id-22</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/filesharing-abmahnungen-zahlungen-zu-hoch-der-westen.php#unique-entry-id-22</guid><content:encoded><![CDATA[Urheber|Filesharing| Abmahnungen h&auml;ufen sich und Betroffene zahlen zu viel


Die Onlineausgabe der Tageszeitung &bdquo;Der Westen&ldquo; beschreibt in seiner Ausgabe vom 30.04.2011 das Thema illegale Downloads unter dem Titel &bdquo;User m&uuml;ssen f&uuml;r illegale Downloads zu viel zahlen&ldquo;.


Wie auch die Verbrauchersch&uuml;tzer in dem erw&auml;hnten Artikel feststellen, h&auml;ufen sich die Abmahnungen wegen illegaler Downloads immer mehr, dem sog.   Filesharing.   Wichtig und richtig ist dabei der Hinweis, dass l&auml;ngst nicht jede Abmahnung und jeder so geltend gemachte Anspruch wirklich berechtigt ist.


Nicht nur im Bereich der Tauschb&ouml;rsen, in denen sich illegale Downloads sozusagen abspielen, sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung in der anwaltlichen Praxis.   Auch private Nutzer bei eBay sind immer noch und immer wieder von Abmahnungen wegen angeblichen Bilderklau von kostentr&auml;chtigen Abmahnungen betroffen.


Besonders wichtig ist der zus&auml;tzliche Hinweis zu dem Zeitungsartikel, dass Betroffene einer Abmahnung niemals den Kopf in den Sand stecken sollten, sondern sich von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um weiteren und h&ouml;heren Schaden zu vermeiden.   Nicht selten erfahre ich von Mandanten, dass man sich an fachlich weniger geeignete Rechtsanw&auml;lte gewandt hatte und diese dann schlicht falsch beraten und gehandelt haben, was zu weiteren, unn&ouml;tigen Kosten f&uuml;hren kann.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Filesharing haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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Blogbeitr&auml;ge zum Urheberrecht
]]></content:encoded></item><item><title>Fortbildung f&#xfc;r Fachanw&#xe4;lte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Medien</category><category>Medienrecht</category><category>Fachanwalt f&#xfc;r Urheber- und Medienrecht</category><dc:date>2011-05-02T10:37:31+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/fortbildung-fachanwalt-urheberrecht-medienrecht-hamburg-2011.php#unique-entry-id-21</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/fortbildung-fachanwalt-urheberrecht-medienrecht-hamburg-2011.php#unique-entry-id-21</guid><content:encoded><![CDATA[Fortbildung f&uuml;r Fachanw&auml;lte im Urheber- und Medienrecht am 29.  /30.04.2011 in Hamburg


Nachdem ich im vergangenen Jahr meine Ausbildung zum Fachanwalt f&uuml;r Urheber- und Medienrecht


erfolgreich beendet habe, ist es wichtig und auch sehr sinnvoll sich weiter- bzw. fortzubilden.   Demzufolge war ich am vergangenen Wochenende in Hamburg bei der Fortbildung der Kolleginnen und Kollegen aus dem Xing-Forum, denen ich hiermit meinen herzlichen Dank f&uuml;r die tolle Veranstaltung aussprechen m&ouml;chte - besser geht es nicht!


Das Programm und die Vortr&auml;ge waren sehr gut vorbereitet und f&uuml;hrten zu angeregten Diskussionen auf hohem Niveau! 


ProgrammFreitag, 29.04.2011, 14:00-19:00


...Brelle: Historische Entwicklung des Urheberrechts und die Frage nach der Zukunftstauglichkeit 


...Samstag, 30.04.2011, 10:00-16:30


...Alexander Mahlke: Rufausnutzung als Grenze der Meinungsfreiheit &ndash; &bdquo;Klimasch&uuml;tzer unter sich&ldquo; 


Bettina Strehl: Gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Aufl&ouml;sung von K&uuml;nstlergruppen 


Tobias Hermann: Unerlaubte Werbung von Wirtschafts- und Medienunternehmen mit Prominenten 


Maike Bartlmae: Die BGH Entscheidung zum Fotoverbot durch die Stiftung Preu&szlig;ischer Kulturbesitz / Knipsgeb&uuml;hr 


...Jens Klaus Fusbahn: Die Zul&auml;ssigkeit der Nutzung von Steaming-Portalen 


Besonders die aktuellen Entwicklungen im Bereich Streaming-Portale, Jugendschutz (entartete Kunst) und Domain- und Filmrecht waren f&uuml;r meine Arbeit wirklich gewinnbringend, was nat&uuml;rlich eine rein pers&ouml;nliche Wertung darstellt, denn alle Vortr&auml;ge waren top-aktuell und praxisnah.


Ich freue mich schon auf die Veranstaltung im kommenden Jahr, die hoffentlich wieder in diesem Rahmen stattfinden wird!


...Vielen Dank an Jens f&uuml;r die kurze Speicherstadt- und Kanzleif&uuml;hrung und den Kaffee!   Die R&ouml;sterei in der Speicherstadt schlie&szlig;t &uuml;brigens schon um 19 Uhr ;-)


...Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Filesharing &#x7c; Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegen&#xfc;ber Privatpersonen</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Filesharing</category><category>Abmahnung</category><dc:date>2011-08-11T12:38:25+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/filesharing-abmahnung-privatpersonen-aufsatz-jurpc-olg-koeln.php#unique-entry-id-20</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/filesharing-abmahnung-privatpersonen-aufsatz-jurpc-olg-koeln.php#unique-entry-id-20</guid><content:encoded><![CDATA[Aktuelle Ausf&uuml;hrungen zum Urteil des OLG K&ouml;ln vom 20.05.2011 zu Filesharing und Abmahnungen


Die Internetzeitschrift f&uuml;r Rechtsinformatik und Informationsrecht JurPC hat einen wirklich hervorragenden und aktuellen Aufsatz als &Uuml;berblick zum Thema Filesharing von den Autoren Florian Albrecht und Andreas Hatz ver&ouml;ffentlicht, den ich in meinem Blog gerne erw&auml;hne.


Insbesondere die Ber&uuml;cksichtigung der - f&uuml;r K&ouml;ln eher ungewohnten - Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) K&ouml;ln vom 20.05.2011 (Az.   6 W 30/11) ist gelungen, wie auch die Hinweise zu weiteren Verteidigungsstrategien.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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Blogbeitr&auml;ge zum Urheberrecht]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Fotorecht - LG K&#xf6;ln zur Einwilligung in Foto auf Suchmaschine</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheberrecht</category><category>Fotorecht</category><category>K&#xf6;ln</category><category>Landgericht</category><dc:date>2011-08-09T17:54:09+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/LG-Koeln-Urheberrecht-Fotorecht-Suchmaschine.php#unique-entry-id-19</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/LG-Koeln-Urheberrecht-Fotorecht-Suchmaschine.php#unique-entry-id-19</guid><content:encoded><![CDATA[Letztlich blieb die Klage erfolglos, weil das Landgericht konsequent die Rechtsprechung des BGH angewandt hat und der der Kl&auml;ger das Bild vormals selbst im Internet ver&ouml;ffentlicht hatte.


...Der Zugriff der Beklagten auf das Bildnis des Kl&auml;gers und dessen Ver&ouml;ffentlichung ist nicht rechtswidrig, da von einer schlichten Einwilligung des Kl&auml;gers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen ist.


a)  Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsanspr&uuml;chen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder- erkannt, da&szlig; der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverst&auml;ndnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche &uuml;blichen Umfang ausgehen d&uuml;rfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende M&ouml;glichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschlie&szlig;en. ...  Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erkl&auml;rungsempf&auml;nger der objektive Erkl&auml;rungsinhalt zu, da&szlig; Einverst&auml;ndnis mit einer Nutzung im &uuml;blichen Umfang bestehe.


...Die Grunds&auml;tze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu &uuml;bertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erw&auml;gungen auch im vorliegenden Fall tragen.   Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung f&uuml;r die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erkl&auml;rungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erkl&auml;rungsempf&auml;ngers abgestellt.   Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise.   Die Kammer verkennt dabei nicht, da&szlig; das Schutzgut in beiden F&auml;llen ein anderes ist und da&szlig; im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich gesch&uuml;tzte Pers&ouml;nlichkeitsrecht - auch in seinem Ausflu&szlig; als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist.   Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kl&auml;ger dieses Selbstbestimmungsrecht ausge&uuml;bt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten erm&ouml;glichte, der &uuml;berdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war.   F&uuml;r die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Ver&ouml;ffentlichung des Bildnisses gegen &sect; 22 KUG verst&ouml;&szlig;t oder von einer schlichten Einwilligung des Kl&auml;gers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erw&auml;gungen.


c)  Nach diesen Grunds&auml;tzen ist das Verhalten des Kl&auml;gers nach seinem objektiven Erkl&auml;rungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erkl&auml;rungsempf&auml;nger als schlichte Einwilligung in die Bildnisver&ouml;ffentlichung anzusehen.   Der Kl&auml;ger hat das streitgegenst&auml;ndliche Foto selbst im Internet ver&ouml;ffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausma&szlig; - wenn auch nicht durch die Beklagte - vom Kl&auml;ger gerade beabsichtigt. ...  Deshalb mu&szlig;te der Kl&auml;ger mit den nach den Umst&auml;nden &uuml;blichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, da&szlig; hiermit Einverst&auml;ndnis besteht.


Der Kl&auml;ger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, da&szlig; es keine M&ouml;glichkeit gegeben habe, das Foto gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu sch&uuml;tzen. ...  Diese w&auml;ren allerdings mit der weiteren Folge verbunden gewesen, da&szlig; der Kl&auml;ger den Dienst H1.com nicht mehr in der beabsichtigten Weise h&auml;tte nutzen k&ouml;nnen, da dann auch der gew&uuml;nschte automatisierte Zugriff durch die Internetforen und Blogs ausgeschlossen gewesen w&auml;re.   Wenn sich der Kl&auml;ger in Ansehung dessen daf&uuml;r entscheidet, den Zugriff durch Dritte nicht zu unterbinden, um die Dienstleistung von H1.com vollst&auml;ndig nutzen zu k&ouml;nnen, geht dies indes zu seinen Lasten, denn nach den vorstehenden Darlegungen ist allein der objektive Erkl&auml;rungsinhalt seines Verhaltens ma&szlig;geblich. ...  Der innere Vorbehalt des Kl&auml;gers, die Nutzung nur durch die von ihm frequentierten Blogs und Foren freizugeben, tritt nach au&szlig;en nicht in Erscheinung und ist daher nach dem objektiven Empf&auml;ngerhorizont nicht erkennbar.


...Weiterhin hat der Kl&auml;ger auch mehrfach erkl&auml;rt, da&szlig; er die Bildnisver&ouml;ffentlichung durch die Beklagte nicht w&uuml;nsche und diese zur Unterlassung aufgefordert, worin zugleich der entsprechende Widerruf einer schlichten Einwilligung zu sehen w&auml;re. ...  Zu ber&uuml;cksichtigen ist n&auml;mlich, da&szlig; der Kl&auml;ger nach wie vor das streitgegenst&auml;ndliche Bildnis bei H1.com unter der URL "http://www....  F&uuml;r einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenl&auml;ufiges Verhalten erforderlich dergestalt, da&szlig; der Kl&auml;ger das streitgegenst&auml;ndliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. ]]></content:encoded></item><item><title>Medien &#x7c; Presserecht &#x7c; Ratgeber zu Pressefotos</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Medien</category><category>Medienrecht</category><category>Presserecht</category><category>Bildrecht</category><category>Fotorecht</category><category>Urheber</category><dc:date>2011-04-26T10:10:56+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/da9a8fbda4b0b8ba11272b263db0c62d-18.php#unique-entry-id-18</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/da9a8fbda4b0b8ba11272b263db0c62d-18.php#unique-entry-id-18</guid><content:encoded><![CDATA[Ratgeber zu Pressefotos


Im Bereich der Presseberichterstattung mittels Fotos gibt ein ein paar Besonderheiten gegen&uuml;ber dem sonstigen Fotografieren von Personen. 


Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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]]></content:encoded></item><item><title>Frohe Ostern 2011&#x21;</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><dc:subject>RA Quandel</dc:subject><dc:date>2011-04-21T15:30:43+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/d9aec6fc668f20dab1aa4dc966c7780e-17.php#unique-entry-id-17</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/d9aec6fc668f20dab1aa4dc966c7780e-17.php#unique-entry-id-17</guid><content:encoded><![CDATA[Frohe Ostern!


Ich w&uuml;nsche allen Leserinnen und Lesern meines Blogs, sowie allen Mandanten und Bekannten und Freunden frohe und erholsame Ostertage 2011!


&Uuml;ber die Feiertage - also ab morgen Karfreitag bis einschlie&szlig;lich Ostermontag - bleibt meine Kanzlei geschlossen.


In dringenden F&auml;llen k&ouml;nnen Sie mich &uuml;ber meine Mobilfunknummer 0163 - 71 78 263 erreichen.


Hinweis: Hinterlassen Sie mir bitte unbedingt eine Nachricht mit einer Rufnummer f&uuml;r den R&uuml;ckruf und dem Grund Ihres Anrufes auf der Mailbox, da ich ansonsten nicht zur&uuml;ckrufe - Danke!


Ab dem kommenden Dienstag, den 26.04.2011, stehen wir Ihnen wieder unbeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung!


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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]]></content:encoded></item><item><title>Datenschutz &#x7c; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Datenschutz bei Betriebsrat</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Datenschutz</category><category>Arbeitnehmerdatenschutz</category><dc:date>2011-04-20T12:26:40+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/58261968897762b0eec718e89764d994-16.php#unique-entry-id-16</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/58261968897762b0eec718e89764d994-16.php#unique-entry-id-16</guid><content:encoded><![CDATA[LAG Berlin-Brandenburg: Datenschutz am PC des Betriebsrates erfordert Sammelkennung


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich in seiner bei Juris zitierten Entscheidung vom 04.04.2011, Az.   10 TaBV 1984/10, mit der Frage des Datenschutzes am PC des Betriebsrates zu besch&auml;ftigen.


Der Arbeitgeber und der Betriebsrat eines Unternehmens hatten &uuml;ber den Zugang zum PC des Betriebsrates gestritten.   Nachdem der Betriebsrat bef&uuml;rchtete, der Arbeitgeber k&ouml;nne wegen einer Zugangskennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder &uuml;berwachen, forderte dieser eine sog.   Sammelkennung.


Erwartungsgem&auml;&szlig; gab das LAG dem Betriebsrat aus datenschutzrechtlichen Erw&auml;gungen Recht, denn der Betriebsrat verarbeite personenbezogene Daten und sei damit an datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden.


Datenschutz im Arbeitsrecht | Betriebsrat


Gerade im Arbeitsverh&auml;ltnis wird der Datenschutz oft grob missachtet und die Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind oft im Detail unbekannt.   Die &Uuml;berwachung eines PC durch den Arbeitgeber oder den Systemadministrator im Betrieb ist z.  B. grunds&auml;tzlich gesetzlich verboten.


Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


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]]></content:encoded></item><item><title>Marken &#x7c; Domain &#x7c; Sorgfaltspflichten bei der Domain-&#xdc;bertragung</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Marke</category><category>Markenrecht</category><category>Domainrecht</category><category>Domain</category><dc:date>2011-04-19T14:06:17+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/b745dc83ede4efea9ccb7a334d1c7bb6-15.php#unique-entry-id-15</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/b745dc83ede4efea9ccb7a334d1c7bb6-15.php#unique-entry-id-15</guid><content:encoded><![CDATA[Die Sorgfaltspflichten bei der &Uuml;bertragung von Domain-Adressen / Admin-C


Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbr&uuml;cken hat sich in einem Beschluss vom 22.10.2010 mit der Frage der Sorgfaltspflichten und Anspr&uuml;che eines sog.   Admin-C bei der &Uuml;bertragung einer Domain-Adresse besch&auml;ftigt.


Der administrative Kontakt, der bei der DeNIC & Co. eingetragene Admin-C, kann nach der Entscheidung keine Anspr&uuml;che wegen Verlust einer Domain-Adresse geltend machen.   Allerdings ist er nicht der Inhaber der Domain (Holder) und nicht unbedingt auch der Vertragspartner z.  B. des Providers, der die Domain bereit h&auml;lt bzw. hostet.


Bemerkenswert ist an der Entscheidung, die sich eigentlich mit der Frage der Kostentragung besch&auml;ftigt, dass die Beklagte und der Kl&auml;ger seit Jahren in gesch&auml;ftlicher Beziehung standen und die Beklagte bei verschiedensten Domain-Adressen als sog.   Admin-C eingetragen war, w&auml;hrend der Kl&auml;ger aus den Domains eigene Rechte herleiten wollte.


Praxis in Agenturen und Web-Design


Diese Verteilung der Parteien bei der Registrierung einer Domain sind mir schon mehrfach aufgefallen bei Agenturen oder Web-Designern, die irgendwann Probleme bei der Trennung vom Kunden bekommen haben, denn ohne solche Probleme w&uuml;rde man ja keinen Rechtsanwalt ben&ouml;tigen.   Gute Beratung hilft auch in diesen F&auml;llen weiter!


Wenn Sie Fragen zum Marken- oder Domainrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


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]]></content:encoded></item><item><title>Medien &#x7c; Jugenschutz &#x7c; KJM r&#xfc;gt Verst&#xf6;&#xdf;e im TV und Internet</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Medien</category><category>Medienrecht</category><category>Jugendschutz</category><category>KJM</category><category>FSK</category><category>FSF</category><category>USK</category><dc:date>2011-04-15T11:38:35+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/99aa6e70d3d3ab81d77d0e17f643509d-14.php#unique-entry-id-14</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/99aa6e70d3d3ab81d77d0e17f643509d-14.php#unique-entry-id-14</guid><content:encoded><![CDATA[Die Kommission f&uuml;r Jugendmedienschutz (KJM) r&uuml;gt aktuelle Verst&ouml;&szlig;e bei Super Nanny und im www


Laut der Pressemitteilung der Kommission f&uuml;r Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) 07/2011 vom 14.04.2011 liegen insgesamt 32 Pr&uuml;ff&auml;lle aus dem Rundfunk- und Telemedienbereich im 1.   Quartal 2011 vor.


Aus dem Bereich Rundfunk sind insbesondere die Sendung &bdquo;Die Super Nanny&ldquo; vom Sender RTL betroffen, weil in einer Episode mehrfach gezeigt wird, dass eine Mutter ihre f&uuml;nfj&auml;hrige Tochter anschreit und ihr mit Schl&auml;gen droht, was aus Sicht der Aufsichtsbeh&ouml;rde KJM nicht mit dem sozialen Achtungsanspruch des Kindes zu vereinbaren ist.


Weiter werden sog. entwicklungsbeeintr&auml;chtigende F&auml;lle f&uuml;r unter 18-j&auml;hrige im Fernsehen festgestellt, weil angebliche &bdquo;Reportagen&ldquo; &uuml;ber die T&auml;tigkeiten einer Domina zu fr&uuml;h ausgestrahlt wurden und sonstige Inhalte erotischer Dienstleister zwischen 6:10 Uhr und 7:30 Uhr morgens gezeigt wurden.


Au&szlig;erdem sind Filme betroffen, wie &bdquo;Alarmstufe: Rot&ldquo; bei Kabel Eins und zwei Episoden der Sendung &bdquo;Wildboyz&ldquo; von MTV.


F&uuml;r den Bereich der Telemedien oder vereinfacht Internetinhalten &auml;u&szlig;ert sich die Beh&ouml;rde wie folgt:


&bdquo;Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel ungleich h&ouml;her als die von Fernseh-Sendungen.   Weil Angebote im Netz au&szlig;erdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM &uuml;ber die Verst&ouml;&szlig;e in Telemedien anonymisiert.&ldquo;


Insbesondere erotische oder pornographische Inhalte, aber auch Extremismus sind typischerweise Verst&ouml;&szlig;e gegen den Jugendmedienschutz, die teils beh&ouml;rdlich und teils durch die Staatsanwaltschaften verfolgt werden.


Wenn Sie Fragen zu Medien oder zum Medienrecht oder Jugendschutz haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


Prinz-Georg-Stra&szlig;e 91


40479 D&uuml;sseldorf


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]]></content:encoded></item><item><title>Wettbewerb &#x7c; Werberecht &#x7c; BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngeb&#xfc;hren</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Abmahnung</category><category>Unterlassung</category><category>Unterlassungserkl&#xe4;rung</category><category>UWG</category><category>Wettbewerbsrecht</category><category>Werberecht</category><dc:date>2011-04-14T19:17:28+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/edffa52206ff27275010188eafbe489a-13.php#unique-entry-id-13</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/edffa52206ff27275010188eafbe489a-13.php#unique-entry-id-13</guid><content:encoded><![CDATA[Aus aktuellem Anlass m&ouml;chte ich auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2006, Aktenzeichen VI ZR 175/05 hinweisen, dass offenbar immer noch nicht &uuml;berall bekannt ist.


Heute rief mich ein neuer Mandant an, der von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hat, weil sich dieser von der Werbung des Mandanten gest&ouml;rt f&uuml;hlte.   Werberechtlich betrachtet h&auml;tte sich der Mandant besser fr&uuml;her an meine Kanzlei gewandt, den der wettbewerbsrechtliche Eingriff in den gesch&uuml;tzten Betrieb des Rechtsanwaltes ist durchaus berechtigt nach &sect; 7 UWG.   Eine unzumutbare Bel&auml;stigung muss auch ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen und es ist schlicht unzul&auml;ssig, wenn ohne entsprechende Einwilligung Werbung per E-Mail versandt wird - bekannt als Spam.


Dennoch ist der Fall differenziert zu betrachten, denn der Geb&uuml;hrenanspruch des f&uuml;r sich selbst abmahnenden Rechtsanwaltes ist nach der zitierten Entscheidung des BGH grunds&auml;tzlich ausgeschlossen:


...Das Berufungsgericht hat einen Gebührenanspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahnschreiben vom 23. 

...Typischerweise w&auml;re in den F&auml;llen des &sect; 7 UWG ein Erstattungsanspruch aus &sect; 12 UWG oder der sog. 

...Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - &sect; 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von &sect;&sect; 2 Abs. 

...1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. 

...1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmä&szlig;ig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsf&auml;hig sein können.   Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der ma&szlig;geblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. 

...&bdquo;Jedenfalls genügte au&szlig;erhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (&sect; 93 ZPO).   Ein solches stellte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. 

...Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.

Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. 

...Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. ...  Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine gro&szlig;e Anzahl von Schadensfällen zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. 

...2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. 

...Besonders traurig an dem Fall, der mir heute zugetragen wurde, ist die Tatsache, dass sich der abmahnende Kollege auf seiner Internetseite mit zahlreichen Rechtsgebieten, wie Baurecht, Arbeitsrecht etc. &bdquo;schm&uuml;ckt&ldquo; und nat&uuml;rlich auch &bdquo;Internetrecht&ldquo; beherrscht und auf aktuelle Abmahnungen wegen Filesharing &uuml;ber eine Art Newsletter hinweisen will.   Hoffentlich nimmt das kein Mandant ernst und glaubt an derartige Spezialisten f&uuml;r alle Rechtsgebiete, denn zumindest diese BGH-Entscheidung und die Grundregeln zu einem Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei sollte man kennen, lieber Herr Kollege!
]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Filmrecht &#x7c; BGH-Urteil: DVD als unbekannte Nutzungsart im Urheberrecht</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><category>Filmrecht</category><category>Theaterrecht</category><category>Urhebervertragsrecht</category><dc:date>2011-04-13T10:48:17+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/31b936aa36bd9b810ef470e17d41a719-12.php#unique-entry-id-12</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/31b936aa36bd9b810ef470e17d41a719-12.php#unique-entry-id-12</guid><content:encoded><![CDATA[I ZR 85/09, ausf&uuml;hrlich zu der Frage der unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht ge&auml;u&szlig;ert.   Hierbei wurden auch &Uuml;bergangsregelungen im Urheberrecht seit 1963 beachtet und beinahe lehrbuchartig durchgepr&uuml;ft.


...Der Kl&auml;ger hatte als Drehbuchautor mit einer Theatergesellschaft im Jahr 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag geschlossen, der die Nutzungsrechte an dem Werk gegen eine pauschale Verg&uuml;tung einr&auml;umte.


In diese &bdquo;Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) wurde einbezogen:

...Die Rechte gemä&szlig; Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. 

...Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile.   Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs.

...c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmä&szlig;ig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen;

d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonbänder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. 

...Nachdem die beklagte Theatergesellschaft das Werk in Form einer DVD auswertete, verlangte der Drehbuchautor Schadensersatz wegen einer neuen Nutzungsart seines Werkes.   Die Auswertung des Films in Form einer DVD ist nicht von den Allgemeinen Bedingungen erfasst.   Diese Art der Auswertung war bei Vertragsschluss 1963 eine noch unbekannte Nutzungsart, die laut Vertragsbedingungen nicht durch die Pauschalverg&uuml;tung umfasst ist.


Ganz wesentlich f&uuml;r diese Entscheidung ist der Zeitpunkt des Vertragsschluss, der zeitlich noch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war, was der Bundesgerichtshof wie folgt ausf&uuml;hrt:


...2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden.   Abweichendes gilt lediglich für die &sect;&sect; 42 und 43 UrhG und - mit Einschränkungen - die &sect;&sect; 40 und 41 UrhG (&sect; 132 Abs. ...  Ma&szlig;geblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. ...  Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (&sect; 132 Abs. 

...Aufgrund der komplexen &Uuml;bergangsregelungen im UrhG sind derartige Sachverhalte mit einiger zeitlicher Verz&ouml;gerung grunds&auml;tzlich nicht (nur) nach dem aktuellen Recht zu beurteilen, was u.a. das Urheberrecht zu einer besonderen Spezialmaterie macht.


Eine wirksame Einr&auml;umung der Rechte f&uuml;r unbekannte Nutzungsarten, die im Urhebervertragsrecht beachtet werden sollte, fasst der BGH wie folgt zusammen:


&bdquo;Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung vor- aus; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (vgl. ]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Wie lange besteht ein (internationales) Urheberrecht eigentlich?</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Internationales Urheberrecht</category><dc:date>2011-04-12T16:12:50+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/8a2de67aae384efe7a801b6b1ba5b82e-11.php#unique-entry-id-11</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/8a2de67aae384efe7a801b6b1ba5b82e-11.php#unique-entry-id-11</guid><content:encoded><![CDATA[Wie lange bleibt ein gesch&uuml;tztes Urheberrecht im internationalen Vergleich eigentlich bestehen?


Gerade in den Zeiten von Web 2.0, digitaler Medien und dem Internationalen Netzwerk, dass sich kurz Internet nennt, ist die Frage des Urheberrechts l&auml;ngst nicht mehr nur national, also etwa f&uuml;r Deutschland oder Europa, zu beantworten.   Durch den schnellen und einfachen Austausch von Medien ist das Urheberrecht l&auml;ngst international.   Dennoch gelten ganz unterschiedliche Regelungen, die nat&uuml;rlich auch die Dauer des Bestehens eines Urheberrechts im jeweiligen Land betreffen.


Hierzu hat die englischsprachige Plattform www.publicdomainday.org eine &Uuml;bersichtskarte erstellt, die mittels verschiedener Farben die Dauer eines Urheberrechts anzeigt.


Als Einstieg in eine Recherche zum Urheberrecht ist das sicherlich ein guter Einstieg, wenngleich der Betreiber keine Garantie &uuml;bernehmen m&ouml;chte f&uuml;r die Richtigkeit der Angaben.   Angesichts der zahlreichen Regelungen und Ausnahmen im internationalen Urheberrecht ist das durchaus nachvollziehbar.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


Rechtsanwalt


Marc Quandel


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Weitere Beitr&auml;ge zum Urheberrecht finden Sie hier:


Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht


Blogbeitr&auml;ge zum Urheberrecht]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Design &#x7c; BGH zum Geschmacksmusterschutz</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Design</category><category>Designrecht</category><category>Geschmacksmuster</category><category>BGH</category><category>Urheber</category><category>Urheberrecht</category><dc:date>2011-04-12T11:54:19+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/47180d301965012c9c11a1dddb40e4cf-10.php#unique-entry-id-10</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/47180d301965012c9c11a1dddb40e4cf-10.php#unique-entry-id-10</guid><content:encoded><![CDATA[BGH zur Verwendung von gesch&uuml;tztem Design / Geschmacksmuster in der Werbung


Der beim Bundesgerichtshof f&uuml;r Geschmacksmusterrecht zust&auml;ndige I.   Zivilsenat hat mit Urteil vom 07.04.2011, Aktenzeichen I ZR 56/09, entschieden, dass die Abbildung eines eingetragenen Geschmacksmusters f&uuml;r Werbezwecke zum Zwecke des Zitats nach &sect; 40 Nr.   3 GeschmMG nicht zul&auml;ssig ist.


Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Fraunhofer-Gesellschaft im Rahmen einer Fachmesse f&uuml;r Leistungen im Bereich Schienenfahrzeuge mit Abbildungen des ICE 3 der Deutschen Bahn (DB) warb, was die Bahn mit einer fiktiven Lizenz in H&ouml;he von 750,00 &euro; ansetzte.   Hiergegen wandte sich erfolglos die Fraunhofer-Gesellschaft gegen die Beklagte Bahn AG.


Hierzu f&uuml;hrt der BGH in der Pressemitteilung Nr. 57/2011 vom 08.04.2011 wie folgt aus:


&bdquo;Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie f&uuml;r Z&uuml;ge des Typs ICE 3 benutzt.   Die Kl&auml;gerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung f&uuml;r angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die f&uuml;r die Beklagte eine Radsatzpr&uuml;fanlage f&uuml;r den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat.   Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft f&uuml;r ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete.   Die Beklagte wies die Kl&auml;gerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgeb&uuml;hr von 750 &euro; auf.   Die Kl&auml;gerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Anspr&uuml;che zustehen.&ldquo;


Wenn Sie Fragen zum Designschutz oder Geschmacksmuster haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.


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]]></content:encoded></item><item><title>IT &#x7c; eCommerce &#x7c; Gesetzesentwurf zum neuen Widerrufsrecht im e-Commerce</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>e-Commerce</category><category>Onlinerecht</category><category>Onlineshop</category><category>Amazon</category><category>eBay</category><category>Widerrufsrecht</category><category>Widerrufsbelehrung</category><dc:date>2011-04-11T15:59:44+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/6d8b95814355513a893d9811e98a38ae-9.php#unique-entry-id-9</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/6d8b95814355513a893d9811e98a38ae-9.php#unique-entry-id-9</guid><content:encoded><![CDATA[Gesetzesentwurf zur wiederholten &Auml;nderung des Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel


Der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/5097) zur &Auml;nderung des Widerrufsrecht im Fernabsatz vom 17.03.2011 regelt insbesondere den Wertersatz, den der Onlineh&auml;ndler einem Verbraucher anrechnen darf oder in Zukunft auch nicht.


Der Gesetzentwurf formuliert eindeutig:


&bdquo;Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschränkt.   Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht.   Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.   Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.&ldquo;


Dabei k&ouml;nnen &bdquo;geringf&uuml;gige Kosten f&uuml;r die Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden&ldquo;, was wohl je nach Art der verkauften Produkte eine Untertreibung sein d&uuml;rfte.   Immerhin ist geplant, dass keine weiteren Informationspflichten geschaffen werden sollen, was abzuwarten bleibt.   Es w&auml;re nicht das erste mal, dass die Rechtsprechung Belehrungen als unzureichend verbietet.   Im Sinne der Europ&auml;isierung sicherlich der angezeigte Weg zum Verbraucherschutz, der aber immer unm&uuml;ndiger angesehen wird.   Warten wir ab, was als Gesetz am Ende herauskommen wird.


Weiteres zum Thema Fernabsatzrecht und Onlinehandel oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.


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]]></content:encoded></item><item><title>Urheber&#x7c; Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Copyright</category><category>CC</category><category>Creative Commons</category><dc:date>2011-04-08T09:31:19+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/25b6e672f55726733ecf45b8244afbe4-8.php#unique-entry-id-8</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/25b6e672f55726733ecf45b8244afbe4-8.php#unique-entry-id-8</guid><content:encoded><![CDATA[FOCUS-Online Artikel vom Chef der Piratenpartei zum Urheberrecht


In der Onlineausgabe des Magazin FOCUS hat der Vorsitzende der Piratenpartei Jens Seipenbusch einen Artikel zum Urheberrecht und die politische Ausrichtung &bdquo;seiner&ldquo; Partei geschrieben.


Neben den parteipolitschen Verbr&auml;mungen bezeichnet der Vorsitzende das Urheberrecht als &bdquo;pervertiertes Relikt&ldquo; und bezieht sich dabei auf die Reformvorschl&auml;ge des bekannten Rechtsprofessors Lawrence Lessig, der die Idee der creative commons, kurz CC-Lizenzen, entwickelt hat.


Wer sich ernsthaft mit dem Modell CC und den Ideen des erw&auml;hnten Harvard-Professors auseinander gesetzt hat, d&uuml;rfte derartige Schlussfolgerungen nicht ziehen k&ouml;nnen.   Das plumpe Argument zum Urheberrecht an bekannte und gute Ideen aus anderen Bereichen anzukn&uuml;pfen, ist in der Politik opportun und vor allem beinahe allt&auml;glich geworden, aber hier schlicht neben der Sache.   Wer als Partei ernsthaft das bestehende Urheberrecht ver&auml;ndern will, sollte konstruktive Vorschl&auml;ge machen und nicht platte Thesen verbreiten.


Das Urheberrecht sichert auch nicht die Kontrolle &uuml;ber die Verbreitung und Produktion von B&uuml;chern f&uuml;r die Machthabenden (wen immer Herr Seipenbusch damit meint), es dient der Urhebern als kreative Sch&ouml;pfer von Werken dazu, mit Ihrer Kreativit&auml;t und Sch&ouml;pfungskraft auch Geld zu verdienen.   Ob man beim Gros der Urheberschaft von Machthabern sprechen kann, wage ich zu bezweifeln.


Wer als Musiker, Schauspieler, Filmproduzent oder auch als Plattenlabel mit Medien, die sich heutzutage oft schnell und einfach digitalisieren lassen, Geld verdienen will oder muss, der muss auch das Recht haben diese Geldquelle zu sch&uuml;tzen.   Sicherlich ist es fraglich, ob die massenhaften Verfahren im Filesharing der richtige Weg sind, aber auch hier fehlt es dem Autor offenbar an Ideen und am Verst&auml;ndnis.


In dem Zusammenhang finde ich es unterhaltsam, dass gerade ein Printmagazin wie FOCUS im Onlinebereich derartigen Unsinn abdruckt, aber auch solche Inhalte (modern: content) sichern die Verbreitung von gedruckten Ausgaben der sog. ...  Die Printausgabe, die auch dem Urheberrecht unterliegt und das Einkommen des Verlags sichert, verkauft sich dann vermutlich besser, wenn nur online &bdquo;gepoltert&ldquo; wird.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verf&uuml;gung.


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]]></content:encoded></item><item><title>Urheber &#x7c; Fotorecht &#x7c; AG Ingolstadt zur Ver&#xf6;ffentlichung von Partyfotos im Internet</title><dc:creator>kontakt@ra-quandel.de</dc:creator><category>Fotorecht</category><category>Urheberrecht</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Abmahnung</category><category>Unterlassung</category><category>Unterlassungserkl&#xe4;rung</category><dc:date>2011-04-06T11:36:30+02:00</dc:date><link>http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/4d475fb4cfa071b200b99e7885675dda-7.php#unique-entry-id-7</link><guid isPermaLink="true">http://www.ra-quandel.de/Service/Service/Blog_files/4d475fb4cfa071b200b99e7885675dda-7.php#unique-entry-id-7</guid><content:encoded><![CDATA[Die Ver&ouml;ffentlichung von Partyfotos im Internetauftritt einer Diskothek


Das Amtsgericht Ingolstadt hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 &uuml;ber eine Einstweilige Verf&uuml;gung zu entscheiden, die aufgrund einer Ver&ouml;ffentlichung von Partyfotos auf der Internetseite einer Diskothek von einem fotografierten Betroffenen beantragt wurde, zu entscheiden.


...Auf einer Party in der beklagten Diskothek wurden mehrere Fotografien angefertigt, die den Kl&auml;ger in einer Gruppe mit einigen Bekannten zeigte.   Dabei wurde der Kl&auml;ger anl&auml;sslich des Besuchs auf der Veranstaltung nicht befragt, ob er mit der Anfertigung und der Ver&ouml;ffentlichung der Fotos einverstanden sei.   Auf den Fotos ist der Kl&auml;ger nicht allein, aber derart im Fokus, dass er erkannt wird und als zentrale Figur des Bildes nicht innerhalb der Gruppe seiner Bekannten &bdquo;untergeht&ldquo;.   Der Kl&auml;ger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass Fotografien gemacht wurden, die laut Urteil nicht vom Hausrecht der Diskothek umfasst sind.


Hiergegen wandte sich der Kl&auml;ger mit einer anwaltlichen Abmahnung gegen&uuml;ber der Diskothek, die s&auml;mtliche Bilder im Internet ver&ouml;ffentlicht hatte.


...Indem die Diskothek die Foto angefertigt und ver&ouml;ffentlicht hat, wurde gegen das Recht am Bild des Kl&auml;gers aus &sect; 22 Kunsturhebergesetz (KUG) versto&szlig;en.   Nach &sect; 22 KUG d&uuml;rfen Bildnisse des Betroffenen nur mit dessen Einwilligung verbreitet und ver&ouml;ffentlicht werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete sich f&uuml;r die Abbildung entlohnen l&auml;sst.


Im konkreten Fall handelt es sich um ein Foto in die Masse der Besucher, aber der Kl&auml;ger ist im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar.   Der Besuch einer &ouml;ffentlichen Veranstaltung begr&uuml;ndet nicht per se ein Einverst&auml;ndnis in die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien durch den Veranstalter, wobei die Veranstaltung im entschiedenen Fall weder der Zeitgeschichte zuzuordnen war, noch den Kl&auml;ger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Veranstaltung zeigte (&sect; 23 KUG).


...Dieser Fall zeigt deutlich, dass es im Fotorecht oftmals auf die individuelle Abbildung ankommt und pauschale regeln nur schwer zu formulieren sind.   Der Grundsatz etwa, dass eine Person als Teil einer Masse untergeht, trifft nicht immer so pauschal zu, wie das Urteil plastisch aufzeigt.


Im konkreten Fall h&auml;tte der beklagte Veranstalter durchaus eine Einwilligung seiner Besucher erreichen k&ouml;nnen, indem er beispielsweise deutliche Hinweise am Eingang angebracht h&auml;tte, dass eine bestimmte Party fotografiert werde und wozu diese Bilder benutzt werden sollen.   So h&auml;tte sich der jeweilige Besucher vorab entscheiden k&ouml;nne, ob er die Party besuchen m&ouml;chte.   Zus&auml;tzliche Hinweise durch Personal am Eingang und m&ouml;glicherweise schriftliche Einwilligungen von besonders auff&auml;lligen Personen h&auml;tten diesen Fall h&ouml;chstwahrscheinlich in ein anderes Licht ger&uuml;ckt.


Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.


...Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0


Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9


E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
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