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Wettbewerb | Werberecht | BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren

Bundesgerichtshof zu den anwaltlichen Abmahngebühren bei Selbstbeauftragung


Aus aktuellem Anlass möchte ich auf ein wichtiges
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2006, Aktenzeichen VI ZR 175/05 hinweisen, dass offenbar immer noch nicht überall bekannt ist.
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Heute rief mich ein neuer Mandant an, der von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hat, weil sich dieser von der Werbung des Mandanten gestört fühlte. Werberechtlich betrachtet hätte sich der Mandant besser früher an meine Kanzlei gewandt, den der wettbewerbsrechtliche Eingriff in den geschützten Betrieb des Rechtsanwaltes ist durchaus berechtigt nach
§ 7 UWG. Eine unzumutbare Belästigung muss auch ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen und es ist schlicht unzulässig, wenn ohne entsprechende Einwilligung Werbung per E-Mail versandt wird - bekannt als Spam.

Dennoch ist der Fall differenziert zu betrachten, denn der Gebührenanspruch des für sich selbst abmahnenden Rechtsanwaltes ist nach der zitierten Entscheidung des BGH grundsätzlich ausgeschlossen:
„Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgeb
hren des Klgers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebhrenanspruch des Klgers aus dem sich selbst erteilten Mandat fr das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.“

Typischerweise wäre in den Fällen des § 7 UWG ein Erstattungsanspruch aus § 12 UWG oder der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag zu erlangen, was der BGH vollkommen zu Recht ablehnt:


„Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kl
ger gehrt nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.“

Weiter heißt es zu allgemeineren Erstattungsansprüchen:


„Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kl
ger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klgers auf Schadensersatz gemß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwnschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klgers am eingerichteten und ausgebten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Khler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persnlichkeitsrechts des Klgers (vgl. MnchKomm-BGB/Ergnzungsband- Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar- BGB, § 12 Rn. 153; Bhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben knnte.
Zwar geh
ren zu den bei einer Schdigung gemß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein knnen. Ein Schdiger hat nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschdigten mit Rcksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.“

„Jedenfalls gen
gte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umstnden des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte fr den Klger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmchtigter in den hnlich gelagerten Fllen einer unerwnschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Verffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines
Routinegesch
ft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverstndnisses oder die unklare Identitt des Anrufers ergeben knnten, stellen sich nach den tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.
Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch f
r den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Gesch
digten fr die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfhigkeit von Anwaltskosten zu begrnden (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfllen zu einer anderen Beurteilung fhren knnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung f
r das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).“

Besonders traurig an dem Fall, der mir heute zugetragen wurde, ist die Tatsache, dass sich der abmahnende Kollege auf seiner Internetseite mit zahlreichen Rechtsgebieten, wie Baurecht, Arbeitsrecht etc. „schmückt“ und natürlich auch „Internetrecht“ beherrscht und auf aktuelle Abmahnungen wegen Filesharing über eine Art Newsletter hinweisen will. Hoffentlich nimmt das kein Mandant ernst und glaubt an derartige Spezialisten für alle Rechtsgebiete, denn zumindest diese BGH-Entscheidung und die Grundregeln zu einem Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei sollte man kennen, lieber Herr Kollege!

Wenn Sie Fragen zum Wettberb oder Werberecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



Rechtsanwalt
Marc Quandel
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40479 Düsseldorf

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