Urteilsanmerkung
Medienrecht | Beleidigungen bei Facebook & Co.
12/01/12 15:22
Amtsgericht Bergisch Gladbach zu Äußerungen im Chat bei Facebook
In einem Urteil vom 16.06.2011 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten entschieden, die sich mit herabwürdigenden Äußerungen innerhalb des Chats bei Facebook ereignet hatten. Besonders spannend ist an dem Fall, dass die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren für die erfolgte Abmahnung auf Äußerungen in einem nicht-öffentlichen Bereich der social media Plattform getätigt wurden.
Speziell die nachfolgenden Äußerungen hat das Gericht als Grundlage der Entscheidung, wie folgt herangezogen:
„„3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre..." und »eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein" das Schutzgesetz
des § 185 StGB verletzt. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Ehre ist der aus einem sozialen
Anerkennungsverhältnis entspringende Anspruch auf Achtung des Wertes der Person (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 185 Rn. 2, Vor § 185 Rn. 4). Die vorgenannten Äußerungen sind geeignet den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen.“
Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass es für die Schutznorm aus dem Strafrecht unerheblich ist, ob es sich um eine Äußerung in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum bei Facebook handelt, schließt das StGB doch nur die Äußerungen innerhalb der Familie ausdrücklich aus.
Bei der Berechnung der seitens der unterliegenden Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren hält das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € als Grundlage der verlangten Rechtsanwaltskosten für angemessen.
Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen und verdeutlicht, dass Äußerungen in sozialen Netzwerken, wie z.B. hier Facebook, über andere durchaus justiziabel sind und mit Abmahnungen verfolgt werden können.
Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Service | Publikationen | Urteilsanmerkung zum BGH-Urteil vom 13.01.2011 in juris Praxisreport IT-Recht 17/2011
13/09/11 11:31
Entstehung und Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG | Urteilsanmerkung zu BGH-Urteil vom 13.01.2011
In der Ausgabe 17/2011 vom 02.09.2011 ist meine Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/11 im juris Praxisreport IT-Recht erschienen. Diese kostenpflichtige Fachpublikation für die Ausbildung im IT-Recht finden Sie im Angebot bei Juris neben zahlreicher anderer Angebote.
Meine Schlussfolgerungen in Kürze:

Gerade für den Bereich der Abmahnungen ist die Entscheidung von hoher Relevanz, wenngleich damit sicher keine grundsätzliche Erhöhung der Abmahnkosten einhergehen dürfte. Die Frage, ob zahlreiche Abmahnungen mit einem Gebührenfaktor 1,5 statt 1,3 zu erstatten sind, wird in den einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien sicher zu einer Differenzberechnung führen. Kaum bekannt ist die Zahl der Fälle, in denen Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe und zur schnellen Befreiung bezahlt werden, ohne dass deren Berechtigung jemals geprüft wurde.
Aus eigenen Erfahrungen des Verfassers ist bei den meisten Gerichten die (zweifelhafte) Erkenntnis angekommen, dass eine Abmahnung anwaltliche Alltäglichkeit ist, so dass letztlich im Streitfall eine höhere Gebühr als Faktor 1,3 schwer durchzusetzen sein wird. Das gilt nicht selten auch bei komplexen und umfangreichen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Medienrecht unter (richterlicher) Nichtbeachtung der höchstrichterliche Toleranzschwelle von 20%.
Entscheidend wird in jedem Falle die Ausübung des anwaltlichen Ermessens im Sinne des § 14 Abs. 1, S. 1 RVG sein müssen, welches die Kriterien für eine überdurchschnittliche Gebühr bestimmt. Dazu muss das Ermessen aber zumindest erkennbar ausgeübt und an den Kriterien orientiert sein.
Keinesfalls sollte man aus der Entscheidung einen Automatismus bei der Gebührenberechnung herauslesen und damit eine faktische Gebührenerhöhung für die Anwaltschaft. Als Anreiz die gesetzlichen Ermessenskriterien anzuwenden und auszuschöpfen dient die Entscheidung in jedem Fall.
Weitere Publikationen werden folgen, so dass sich ein Blick in die (noch neue) Servicerubrik Publikationen lohnt.
Bei Fragen stehe ich Ihnen aber natürlich auch im realen Leben zur Verfügung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.
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