Urhebervertragsrecht
Urheber | Musikrecht | Vertragsformen oder "Papier ist geduldig!"
05/10/11 09:29
Vertragsformen, AGB und Unsicherheiten im Musikrecht
Nachdem ich gestern einen netten Anruf aus Berlin von einem dortigen Tonstudio hatte, nehme ich den Ball mal auf und schildere die typischen Unsicherheiten im Musik- und Vertragsrecht.

Wäre alles zufriedenstellend gelaufen, hätte man mich nicht angerufen: Der Kunde, der das Hörbuch bestellt hat, war unzufrieden (oder hat nicht mit derart vielen Stunden / Kosten gerechnet) und stellte nach Erhalt der Rechnung vom Tonstudio eine Reihe Mängel an der Aufnahme fest. Unter anderem hatte der Sprecher wohl nach einer längeren Pause die Mikrofoneinstellungen verändert oder den Sprechabstand, jedenfalls klang das Werk in verschiedenen Teilen unterschiedlich.
Nachdem das Tonstudio unter erheblichem Zeitaufwand die immer neuen Mängel immer wieder beseitigt hatte, sollte Irgendwann die Rechnung bezahlt werden, was zu dem ursprünglichen Problem (kein Geld) führte. Trotz einer deutlichen Preisminderung wurde - wie zu erwarten war - nicht bezahlt, weshalb ich nunmehr prüfen und evtl. aktiv werden muss.
Die Frage war am Ende eindeutig: „Das ist doch kein Werkvertrag, wenn ein Tonstudio so eine „Dienstleistung“ erbringt, oder?!“
Sicherlich liegt kein Werkvertrag vor, nur weil das oben auf dem Kleingedruckten steht. Letztlich ist der Inhalt des Vertrages bzw. die konkret vereinbarte Leistung für den Vertragstypus entscheidend. Wenn - wie hier - ein Ergebnis in Form einer Aufnahme nebst Schnitt vertraglich vereinbart ist, weil der Kunde das Ergebnis als Hörbuch vertreiben will, spricht viel für einen Werkvertrag. Dazu führt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrages in § 631 BGB aus:
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Es ist also ein Werk oder Erfolg an den Kunden, der hier Besteller heißt, abzugeben; konkret die fertig geschnittene Aufzeichnung des Hörbuches nach den (hoffentlich) ausreichend konkreten Vorstellungen des Kunden.
An diesem Punkt habe ich auch die Frage des Tonstudios nach eigenen „scharfen“ AGB beantwortet, denn so etwas soll möglichst nie wieder passieren.
Mein Tip: Lieber beim Auftrag mehr von Hand schreiben und möglichst detailliert die Wünsche des Kunden erfassen, als diesen durch Rechtstexte verunsichern oder vertreiben.
Und: Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht selbst AGB zu verwenden! Unzulässige AGB sind sogar eine Gefahr für Abmahnungen und schaffen oft mehr Probleme als sie lösen (sollen).
Wenn bei einer Tonstudioaufnahme diese Aufnahme quasi aus einer Hand auch der Vertrieb gemacht werden soll durch das Tonstudio, entstehen neue Verträge und das sogar ohne schriftliche Fassung.
Ich weiß ja aus leidlichen Erfahrungen, dass dieser Papierkram nichts für Kreative und Künstler ist, aber bitte versucht es doch wenigstens ab und zu... das wird Euch auch der eigene Geldbeutel danken!
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Urheber | Filmrecht | BGH-Urteil: DVD als unbekannte Nutzungsart im Urheberrecht
13/04/11 10:48
BGH zu unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09, ausführlich zu der Frage der unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht geäußert. Hierbei wurden auch Übergangsregelungen im Urheberrecht seit 1963 beachtet und beinahe lehrbuchartig durchgeprüft.

Zum Tatbestand der Entscheidung
Der Kläger hatte als Drehbuchautor mit einer Theatergesellschaft im Jahr 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag geschlossen, der die Nutzungsrechte an dem Werk gegen eine pauschale Vergütung einräumte.
In diese „Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) wurde einbezogen:
„1. Übertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). Übertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6).
2. Die Rechte gemäß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. [...]
5. Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs.
6. Aufgrund des Rechtsübergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, [...]
c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen;
d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonbänder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. [...]“
Nachdem die beklagte Theatergesellschaft das Werk in Form einer DVD auswertete, verlangte der Drehbuchautor Schadensersatz wegen einer neuen Nutzungsart seines Werkes. Die Auswertung des Films in Form einer DVD ist nicht von den Allgemeinen Bedingungen erfasst. Diese Art der Auswertung war bei Vertragsschluss 1963 eine noch unbekannte Nutzungsart, die laut Vertragsbedingungen nicht durch die Pauschalvergütung umfasst ist.
Ganz wesentlich für diese Entscheidung ist der Zeitpunkt des Vertragsschluss, der zeitlich noch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war, was der Bundesgerichtshof wie folgt ausführt:
„Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschränkungen - die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG, Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).“
Aufgrund der komplexen Übergangsregelungen im UrhG sind derartige Sachverhalte mit einiger zeitlicher Verzögerung grundsätzlich nicht (nur) nach dem aktuellen Recht zu beurteilen, was u.a. das Urheberrecht zu einer besonderen Spezialmaterie macht.
Eine wirksame Einräumung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten, die im Urhebervertragsrecht beachtet werden sollte, fasst der BGH wie folgt zusammen:
„Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung vor- aus; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2010 -IZR18/09 Rn. 16 bis 27 - Der Frosch mit der Maske).“
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
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