Urheberrecht | copyright law | Musikrecht | "Deichkind", Youtube und GEMA
12/03/12 12:44
Das Nachrichtenportal Spiegel Online (SpOn) berichtet über den Ärger der Band Deichkind, weil deren Videos bei Youtube nicht mehr angezeigt werden. Die GEMA und Youtube streiten sich und die Musiker leiden darunter, haben es aber auch selbst in der Hand…
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Urheber | Abmahnungen von Tupperware wegen eBay - Fotos
21/12/11 08:46
Die Tupperware Deutschland GmbH lässt Produktbilder in eBay abmahnen
Der Kollege aus Hannover, Rechtsanwalt Möbius, weist in seinem aktuellen Blog auf Abmahnungen der Tupperware Deutschland GmbH hin wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos des Herstellers Tupperware im Rahmen von eBay - Auktionen. Offenbar sieht das Unternehmen, das weltbekannt für seine Plastikbehälter wurde, seine Urheberrechte an Produktabbildungen verletzt, was dem Grundsatz nach durchaus denkbar sein kann.
Vollkommen zu Recht weist der Kollege Möbius auf den § 97a UrhG hin, der zumindest bei privaten eBay-Auktionen anzuwenden ist. Die angesetzte Kostenforderung der abmahnenden Rechtsanwältin Hoffmann dürfte demnach in den erwähnten Privatfällen nicht berechtigt sein und sollte nach anwaltlicher Prüfung zurückgewiesen werden.
Dennoch sei erwähnt, dass nach dem deutschen Urheberrecht JEDES fremde Foto, auch schlechte und verwackelte Bilder etc., dem Schutz als Lichtbild zugänglich sind und daher NICHT unerlaubt benutzt werden dürfen. Mehr dazu und weitere Antworten finden Sie im FAQ zum Urheberrecht und FAQ zum Fotorecht.
Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht oder eine Abmahnung erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
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Urheber | Filesharing | Abmahnungen wegen unerlaubter Tauschbörsen häufen sich
13/12/11 12:44
Abmahnungen wegen Filesharing durch Dr. Kornmeier & Partner, FAREDS und Waldorf Frommer & Co.
In den letzten Wochen häufen sich wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von sog. Tauschbörsen / Filesharing.

Weiterhin lässt das Künstlerduo Michael Mind Project (Frank Bühles und Jens Kindervater) durch die Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg die Urheberrechtsverletzungen an diversen Musiktiteln abmahnen, speziell liegen aus dem Musikwerk „Ready or not“ unter dem Dateinamen „V.A. - Ministry of sound the annual Summer 2011“.
Außerdem mahnt die langjährig, einschlägig bekannte Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main für die EMI Music Germany GmbH & Co. KG unerlaubte Tauschbörsennutzungen ab. Betroffen sind dabei u.a. verschiedene Titel aus dem Container „German Top 100 Single Charts“ in verschiedenen Ausgabetagen, wie z.B. „David Guetta - Titanium (fest. Sia)“.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Unter der kostenlosen Rufnummer 0800 - 727 826 335 erhalten Sie sofort eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten bei einer Abmahnung aus dem Bereich Filesharing oder benutzen Sie das Kontaktformular und schicken gleich Ihre Abmahnung als PDF mit.
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Abmahnungen gegenüber Privatpersonen
Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel
Übersicht zu Abmahnkanzleien mit Tipps
Urheber | Musikrecht | BGH zu GEMA - Tarifen für öffentliche Musikaufführungen
22/11/11 09:33
BGH entscheidet zu den GEMA - Tarifen für Weihnachtsmärkte und Straßenfeste
Basierend auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2011 hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH zum Tarif der GEMA für Freiluftveranstaltungen, wie Weihnachtsmärkten Stellung genommen und bestätigt die Berechnungsmethode der GEMA nach der Größe der Gesamtveranstaltungsfläche; inzwischen hat die Verwertungsgesellschaft für derartige Veranstaltungen einen eigenen Tarif aufgestellt, der nunmehr bindend ist.
Besonders der neue GEMA - Tarif war dringend nötig, weil im letzten Jahr einige Weihnachtsmärkte (z.B. in Aachen oder Neuss) aus Kostengründen auf öffentliche Musikbeschallung verzichtet haben. Das Recht der Verwertungsgesellschaften umfasst aber in solchen Fällen durchaus verschieden Möglichkeiten die Aufführungen fortzusetzen, ohne gegen die Tarife oder Festsetzungen der GEMA zu verstoßen.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern.
Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste "Barmen Live", "Bottrop Live", "Elberfelder Cocktail" und "Hammer Straße" (in Münster).
Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es - so der BGH - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es - so der BGH weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.
Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - Barmen Live
LG Bochum - Urteil vom 22. Oktober 2009 - I-8 O 551/08
OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni - I-4 U 210/09
und
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt
LG Bochum - Urteil vom 17. Dezember 2009 - I-8 O 85/09
OLG Hamm - Urteil vom 7. September 2010 - I-4 U 37/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. Oktober 2011
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Urheber | Medien | BGH zu Kunstausstellung im Online-Archiv
14/11/11 12:50
BGH: Online-Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke nur als Tagesereignis
In seinem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09, hat der Bundesgerichtshof über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG und dessen Schranken bei der Online-Berichterstattung entschieden. Insbesondere ist es laut BGH möglich und grundsätzlich zumutbar, wenn ein Online-Archiv rechtsverletzende Beiträge automatisch löscht oder sich - und der Praxis vermutlich sinnvoller - die Nutzungsrechte einräumen lässt.
Der amtliche Tenor der Entscheidung lautet:
„Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.“
Zum Recht der Zugänglichmachung aus § 19a UrhG führt der BGH aus: „Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, in das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.“
Einschränkungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ergibt sich aus § 50 UrhG - hierzu der BGH: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Da- bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).“
„Richtigerweise ist bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er während des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung über ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wie das Ereignis, über das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.“
Zur Prüfung von Online-Berichten führt der BGH zu Recht aus, dass eine automatische Löschung oder eine Nutzungslizenz vom Urheber möglich sind - „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulässigkeit eines dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachens der Werke auch nicht dar- aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und wegen Fortfalls der Aktualität der Berichterstattung unzulässig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke zu löschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewältigen könnte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Überprüfung besonders aufwendig wäre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen über Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prüfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung über aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus- gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - möglicherweise automatisch - gelöscht werden. Sie kann auch jeglichen Überprüfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber- rechtlich geschützter Werke ins Online-Archiv übernimmt. Sie kann sich schließlich dafür, dass sie die Abbildungen längere Zeit in ihrem Online-Archiv zugänglich macht, von der Klägerin die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen lassen und ihr hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung zahlen.“
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Urheber | Fotorecht | Recht am eigenen Bild für Mario Barth
11/11/11 10:21
„Humorloser Komiker“ oder Recht am eigenen Bild?
Der Komiker Mario Barth wehrt sich gegen eine Publikation der Jugendorganisation „solid“, die ein Bild des bekannten Künstlers ohne dessen Einwilligung benutzt und mit der Bildunterschrift „Sexistische Rollenklischees haben so einen Barth!“ versieht, so berichtet hier der Focus in seiner Online-Ausgabe.
Mit einer Unterlassungsklage verfolgt der Comedian sein Recht am eigenen Bildnis, das speziell im Zusammenhang mit politischen Parteien nicht ohne Einwilligung genutzt werden darf.
Unabhängig von der in dem Artikel geschilderten Ansicht der Jugendorganisation ist es vom Urheber- und Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung nach § 22 Kunsturhebergesetz nicht erlaubt das Bild des Künstlers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen ohne dessen Einwilligung. Ob eine Ausnahme greift, wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben.
Selbstverständlich haben grundsätzlich auch Prominente das Recht unerlaubte Abbildungen ihrer Person zu verbieten und sind kein Freiwild. Vergleichbar ist die bereits hier im Blog zitierte Entscheidung zu Fotos von Personen in einer Disko.
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Urheber | Filesharing | Bundesverfassungsgericht lehnt mehrfache Beratungshilfe in Filesharing - Fällen ab
02/11/11 10:11
Keine mehrfache Beratungshilfe bei Filesharing laut BVerfG

Nach meinen Erfahrung aus nunmehr einer deutlich dreistelligen Fallanzahl ist es nicht selten, wenn mehrfache Abmahnungen wegen der (angeblichen) unerlaubten Nutzung von Tauschbörsen (sog. Filesharing) gegen eine Person bzw. einen Anschlussinhaber ausgesprochen werden. Diese Abmahnschreiben, die von verschiedenen, einschlägig bekannten Kanzleien ausgesprochen werden, sind inhaltlich derart austauschbar, dass die Argumentation des BVerfG absolut nachvollziehbar und korrekt ist. Die mehrfache „Nutzung“ der Beratungshilfe für nahezu identische Fälle ist auch tatsächlich unnötig, denn in keinem der von mir in den letzten Jahren bearbeiteten Filesharing - Fällen waren aktuelle und rechtlich sinnvolle Argumente in den vollständig formalisierten Abmahnungen zu finden.
Falls es immer noch nicht überall angekommen ist, nochmals zur Wiederholung: Es ist NICHT erlaubt irgendwelche Musiktitel, Hörbücher, eBooks, Filme etc. von dubiosen Plattformen kostenlos herunter zu laden!
Diese Massenabmahnungen wegen Filesharing waren schon derart häufig in den Medien, dass sich das irgendwann herumgesprochen haben sollte. Sicherlich ist die Art und Weise, wie die Abmahnungen erfasst und ausgesprochen werden, rechtlich nicht tragbar, aber der grundsätzliche Vorwurf hinter diesen Angelegenheiten ist urheberrechtlich nachvollziehbar und richtig. Solange es Menschen / Urheber gibt, die Geld mit Ihren Ideen und Werken verdienen wollen, kann eine kostenlose Nutzung nicht erlaubt sein. Die Gleichgültigkeit mit der diese Werke getauscht und herunter geladen werden ist oft erschreckend.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegenüber Privatpersonen
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Urheber | Musikrecht | Vertragsformen oder "Papier ist geduldig!"
05/10/11 09:29
Vertragsformen, AGB und Unsicherheiten im Musikrecht
Nachdem ich gestern einen netten Anruf aus Berlin von einem dortigen Tonstudio hatte, nehme ich den Ball mal auf und schildere die typischen Unsicherheiten im Musik- und Vertragsrecht.

Wäre alles zufriedenstellend gelaufen, hätte man mich nicht angerufen: Der Kunde, der das Hörbuch bestellt hat, war unzufrieden (oder hat nicht mit derart vielen Stunden / Kosten gerechnet) und stellte nach Erhalt der Rechnung vom Tonstudio eine Reihe Mängel an der Aufnahme fest. Unter anderem hatte der Sprecher wohl nach einer längeren Pause die Mikrofoneinstellungen verändert oder den Sprechabstand, jedenfalls klang das Werk in verschiedenen Teilen unterschiedlich.
Nachdem das Tonstudio unter erheblichem Zeitaufwand die immer neuen Mängel immer wieder beseitigt hatte, sollte Irgendwann die Rechnung bezahlt werden, was zu dem ursprünglichen Problem (kein Geld) führte. Trotz einer deutlichen Preisminderung wurde - wie zu erwarten war - nicht bezahlt, weshalb ich nunmehr prüfen und evtl. aktiv werden muss.
Die Frage war am Ende eindeutig: „Das ist doch kein Werkvertrag, wenn ein Tonstudio so eine „Dienstleistung“ erbringt, oder?!“
Sicherlich liegt kein Werkvertrag vor, nur weil das oben auf dem Kleingedruckten steht. Letztlich ist der Inhalt des Vertrages bzw. die konkret vereinbarte Leistung für den Vertragstypus entscheidend. Wenn - wie hier - ein Ergebnis in Form einer Aufnahme nebst Schnitt vertraglich vereinbart ist, weil der Kunde das Ergebnis als Hörbuch vertreiben will, spricht viel für einen Werkvertrag. Dazu führt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrages in § 631 BGB aus:
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Es ist also ein Werk oder Erfolg an den Kunden, der hier Besteller heißt, abzugeben; konkret die fertig geschnittene Aufzeichnung des Hörbuches nach den (hoffentlich) ausreichend konkreten Vorstellungen des Kunden.
An diesem Punkt habe ich auch die Frage des Tonstudios nach eigenen „scharfen“ AGB beantwortet, denn so etwas soll möglichst nie wieder passieren.
Mein Tip: Lieber beim Auftrag mehr von Hand schreiben und möglichst detailliert die Wünsche des Kunden erfassen, als diesen durch Rechtstexte verunsichern oder vertreiben.
Und: Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht selbst AGB zu verwenden! Unzulässige AGB sind sogar eine Gefahr für Abmahnungen und schaffen oft mehr Probleme als sie lösen (sollen).
Wenn bei einer Tonstudioaufnahme diese Aufnahme quasi aus einer Hand auch der Vertrieb gemacht werden soll durch das Tonstudio, entstehen neue Verträge und das sogar ohne schriftliche Fassung.
Ich weiß ja aus leidlichen Erfahrungen, dass dieser Papierkram nichts für Kreative und Künstler ist, aber bitte versucht es doch wenigstens ab und zu... das wird Euch auch der eigene Geldbeutel danken!
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Urheber | Geschmacksmuster | Abmahnungen wegen Geschmacksmusterverletzungen von Fotozubehör "Gary Fong"
11/08/11 15:34
Abmahnungen wegen Verletzungen eines EU-Geschmacksmusters des US-amerikanischen Fotografen Gary Fong | Fotodiffusor
Aus aktuellem Anlass weise ich auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lohschelder aus Köln hin, die für den US-Fotografen Gary Fong die Händler von Fotozubehör abmahnen.
Aufgrund eines US-Patentes, das dem amerikanischen Rechteinhaber zusteht, wurde im Jahr 2007 ein europäisches Geschmacksmuster angemeldet und formal korrekt registriert. Die beiden Schutzrechte beschreiben ein Kunststoffteil aus dem Bereich Fotozubehör, das zur Streuung des Blitzlichtes aus dem kamerainternen Blitz ausgeht durch eine rundlich gewölbte Kunststoffstreuscheibe. Konstruktionsbedingt wird das Geschmacksmuster in den genormten Blitzschuh der Digitalkamera eingesetzt und steht bei den meisten Fotokameras unmittelbar vor bzw. hinter dem eingebauten Blitz.

Die Abbildung zeigt einen Auszug aus der amtlichen Geschmacksmuster-Urkunde des HABM.
Nach jetzigem Informationsstand verlangt der Rechteinhaber durch seine Rechtsanwälte Unterlassung und Auskunft über die Verkäufe, sowie Schadensersatz in bisher unbestimmter Höhe.
Eine eingehende Prüfung des Geschmacksmusters hat erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit ergeben, so dass der Grund der Abmahnung zumindest nicht absolut eindeutig ist. Zur Information: Im Gegensatz zu Patenten sind Geschmacksmuster ungeprüfte Schutzrechte, d.h. ihre Eintragung geschieht (fast) automatisch ohne tiefergehende Prüfung durch das jeweilige Amt.
Die klare Empfehlung geht dahin, nicht die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die vorliegend viel zu weitgehend formuliert ist, sondern schnell fachlich-anwaltlichen Rat einzuholen, um entsprechend reagieren zu können.
Wenn Sie Fragen zum Designschutz und zu Geschmacksmustern haben, stehe ich Ihnen gerne anwaltlich zur Seite.
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Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegenüber Privatpersonen
11/08/11 12:38
Aktuelle Ausführungen zum Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 zu Filesharing und Abmahnungen
Die Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht JurPC hat einen wirklich hervorragenden und aktuellen Aufsatz als Überblick zum Thema Filesharing von den Autoren Florian Albrecht und Andreas Hatz veröffentlicht, den ich in meinem Blog gerne erwähne.
Insbesondere die Berücksichtigung der - für Köln eher ungewohnten - Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) ist gelungen, wie auch die Hinweise zu weiteren Verteidigungsstrategien.
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Urheber | Podcast zu Grundlagen des Urheberrechts
13/05/11 09:10
Das Institut für Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) bietet Podcasts zum Urheberrecht
An der Universität in Münster ist das ITM, das Prof. Hoeren leitet, eine fortschrittliche Einrichtung, die bereits vor

einigen Jahren mit sog. Podcasts (J-Cast) auf sich aufmerksam machte.
Unter dem Stichwort Lehre finden sich ab sofort neue Podcasts zum Spezialthema Urheberrecht, auf die ich gerne hinweise, obwohl ich selbst noch keine Gelegenheit hatte die Beiträge zu hören. Angefangen bei der (für Gesetze) spannenden Geschichte des Urheberrechts wird vor allem was geschützt ist und was verwertet werden kann.
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Urheber | Filesharing | Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel
03/05/11 09:17
Urheber|Filesharing| Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel
Die Onlineausgabe der Tageszeitung „Der Westen“ beschreibt in seiner Ausgabe vom 30.04.2011 das Thema illegale Downloads unter dem Titel „User müssen für illegale Downloads zu viel zahlen“.
Wie auch die Verbraucherschützer in dem erwähnten Artikel feststellen, häufen sich die Abmahnungen wegen illegaler Downloads immer mehr, dem sog. Filesharing. Wichtig und richtig ist dabei der Hinweis, dass längst nicht jede Abmahnung und jeder so geltend gemachte Anspruch wirklich berechtigt ist.
Nicht nur im Bereich der Tauschbörsen, in denen sich illegale Downloads sozusagen abspielen, sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung in der anwaltlichen Praxis. Auch private Nutzer bei eBay sind immer noch und immer wieder von Abmahnungen wegen angeblichen Bilderklau von kostenträchtigen Abmahnungen betroffen.
Besonders wichtig ist der zusätzliche Hinweis zu dem Zeitungsartikel, dass Betroffene einer Abmahnung niemals den Kopf in den Sand stecken sollten, sondern sich von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um weiteren und höheren Schaden zu vermeiden. Nicht selten erfahre ich von Mandanten, dass man sich an fachlich weniger geeignete Rechtsanwälte gewandt hatte und diese dann schlicht falsch beraten und gehandelt haben, was zu weiteren, unnötigen Kosten führen kann.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Filesharing haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Fortbildung für Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg
02/05/11 10:37
Fortbildung für Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg
Nachdem ich im vergangenen Jahr meine Ausbildung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
erfolgreich beendet habe, ist es wichtig und auch sehr sinnvoll sich weiter- bzw. fortzubilden. Demzufolge war ich am vergangenen Wochenende in Hamburg bei der Fortbildung der Kolleginnen und Kollegen aus dem Xing-Forum, denen ich hiermit meinen herzlichen Dank für die tolle Veranstaltung aussprechen möchte - besser geht es nicht!
Das Programm und die Vorträge waren sehr gut vorbereitet und führten zu angeregten Diskussionen auf hohem Niveau!
ProgrammFreitag, 29.04.2011, 14:00-19:00
Jens O. Brelle: Historische Entwicklung des Urheberrechts und die Frage nach der Zukunftstauglichkeit
Dr. Daniel Kötz: Kunstrecht – entartete Kunst
Dr. Christian Rauda: Aktuelle Entwicklungen des Domainrechts
Dr. Oliver Graef: Aktuelle Entwicklungen im Filmrecht
Samstag, 30.04.2011, 10:00-16:30
Dr. Daniel Brückl: Rundfunkwerberecht
Dr. Alexander Mahlke: Rufausnutzung als Grenze der Meinungsfreiheit – „Klimaschützer unter sich“
Bettina Strehl: Gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Auflösung von Künstlergruppen
Tobias Hermann: Unerlaubte Werbung von Wirtschafts- und Medienunternehmen mit Prominenten
Maike Bartlmae: Die BGH Entscheidung zum Fotoverbot durch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz / Knipsgebühr
Christian Schmidt: Das Urteil OLG Stuttgart v. 19.03.2009 - Streit Hartplatzhelden gegen BaWü-Fußballverband
Jens Klaus Fusbahn: Die Zulässigkeit der Nutzung von Steaming-Portalen
Besonders die aktuellen Entwicklungen im Bereich Streaming-Portale, Jugendschutz (entartete Kunst) und Domain- und Filmrecht waren für meine Arbeit wirklich gewinnbringend, was natürlich eine rein persönliche Wertung darstellt, denn alle Vorträge waren top-aktuell und praxisnah.
Ich freue mich schon auf die Veranstaltung im kommenden Jahr, die hoffentlich wieder in diesem Rahmen stattfinden wird!
P.S. Vielen Dank an Jens für die kurze Speicherstadt- und Kanzleiführung und den Kaffee! Die Rösterei in der Speicherstadt schließt übrigens schon um 19 Uhr ;-)
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Medien | Presserecht | Ratgeber zu Pressefotos
26/04/11 10:10
Ratgeber zu Pressefotos
Im Bereich der Presseberichterstattung mittels Fotos gibt ein ein paar Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Fotografieren von Personen.
Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Urheber | Filmrecht | BGH-Urteil: DVD als unbekannte Nutzungsart im Urheberrecht
13/04/11 10:48
BGH zu unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09, ausführlich zu der Frage der unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht geäußert. Hierbei wurden auch Übergangsregelungen im Urheberrecht seit 1963 beachtet und beinahe lehrbuchartig durchgeprüft.

Zum Tatbestand der Entscheidung
Der Kläger hatte als Drehbuchautor mit einer Theatergesellschaft im Jahr 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag geschlossen, der die Nutzungsrechte an dem Werk gegen eine pauschale Vergütung einräumte.
In diese „Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) wurde einbezogen:
„1. Übertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). Übertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6).
2. Die Rechte gemäß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. [...]
5. Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs.
6. Aufgrund des Rechtsübergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, [...]
c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen;
d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonbänder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. [...]“
Nachdem die beklagte Theatergesellschaft das Werk in Form einer DVD auswertete, verlangte der Drehbuchautor Schadensersatz wegen einer neuen Nutzungsart seines Werkes. Die Auswertung des Films in Form einer DVD ist nicht von den Allgemeinen Bedingungen erfasst. Diese Art der Auswertung war bei Vertragsschluss 1963 eine noch unbekannte Nutzungsart, die laut Vertragsbedingungen nicht durch die Pauschalvergütung umfasst ist.
Ganz wesentlich für diese Entscheidung ist der Zeitpunkt des Vertragsschluss, der zeitlich noch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war, was der Bundesgerichtshof wie folgt ausführt:
„Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschränkungen - die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG, Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).“
Aufgrund der komplexen Übergangsregelungen im UrhG sind derartige Sachverhalte mit einiger zeitlicher Verzögerung grundsätzlich nicht (nur) nach dem aktuellen Recht zu beurteilen, was u.a. das Urheberrecht zu einer besonderen Spezialmaterie macht.
Eine wirksame Einräumung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten, die im Urhebervertragsrecht beachtet werden sollte, fasst der BGH wie folgt zusammen:
„Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung vor- aus; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2010 -IZR18/09 Rn. 16 bis 27 - Der Frosch mit der Maske).“
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Urheber | Design | BGH zum Geschmacksmusterschutz
12/04/11 11:54
BGH zur Verwendung von geschütztem Design / Geschmacksmuster in der Werbung
Der beim Bundesgerichtshof für Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil vom 07.04.2011, Aktenzeichen I ZR 56/09, entschieden, dass die Abbildung eines eingetragenen Geschmacksmusters für Werbezwecke zum Zwecke des Zitats nach § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht zulässig ist.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Fraunhofer-Gesellschaft im Rahmen einer Fachmesse für Leistungen im Bereich Schienenfahrzeuge mit Abbildungen des ICE 3 der Deutschen Bahn (DB) warb, was die Bahn mit einer fiktiven Lizenz in Höhe von 750,00 € ansetzte. Hiergegen wandte sich erfolglos die Fraunhofer-Gesellschaft gegen die Beklagte Bahn AG.
Hierzu führt der BGH in der Pressemitteilung Nr. 57/2011 vom 08.04.2011 wie folgt aus:
„Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.“
Wenn Sie Fragen zum Designschutz oder Geschmacksmuster haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.
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