Unterlassung
Wettbewerb | Werberecht | BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren
14/04/11 19:17
Bundesgerichtshof zu den anwaltlichen Abmahngebühren bei Selbstbeauftragung
Aus aktuellem Anlass möchte ich auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2006, Aktenzeichen VI ZR 175/05 hinweisen, dass offenbar immer noch nicht überall bekannt ist.

Heute rief mich ein neuer Mandant an, der von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hat, weil sich dieser von der Werbung des Mandanten gestört fühlte. Werberechtlich betrachtet hätte sich der Mandant besser früher an meine Kanzlei gewandt, den der wettbewerbsrechtliche Eingriff in den geschützten Betrieb des Rechtsanwaltes ist durchaus berechtigt nach § 7 UWG. Eine unzumutbare Belästigung muss auch ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen und es ist schlicht unzulässig, wenn ohne entsprechende Einwilligung Werbung per E-Mail versandt wird - bekannt als Spam.
Dennoch ist der Fall differenziert zu betrachten, denn der Gebührenanspruch des für sich selbst abmahnenden Rechtsanwaltes ist nach der zitierten Entscheidung des BGH grundsätzlich ausgeschlossen:
„Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgebühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenanspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.“
Typischerweise wäre in den Fällen des § 7 UWG ein Erstattungsanspruch aus § 12 UWG oder der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag zu erlangen, was der BGH vollkommen zu Recht ablehnt:
„Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.“
Weiter heißt es zu allgemeineren Erstattungsansprüchen:
„Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. MünchKomm-BGB/Ergänzungsband- Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar- BGB, § 12 Rn. 153; Böhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben könnte.
Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.“
„Jedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines
Routinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.
Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfällen zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).“
Besonders traurig an dem Fall, der mir heute zugetragen wurde, ist die Tatsache, dass sich der abmahnende Kollege auf seiner Internetseite mit zahlreichen Rechtsgebieten, wie Baurecht, Arbeitsrecht etc. „schmückt“ und natürlich auch „Internetrecht“ beherrscht und auf aktuelle Abmahnungen wegen Filesharing über eine Art Newsletter hinweisen will. Hoffentlich nimmt das kein Mandant ernst und glaubt an derartige Spezialisten für alle Rechtsgebiete, denn zumindest diese BGH-Entscheidung und die Grundregeln zu einem Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei sollte man kennen, lieber Herr Kollege!
Wenn Sie Fragen zum Wettberb oder Werberecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Urheber | Fotorecht | AG Ingolstadt zur Veröffentlichung von Partyfotos im Internet
06/04/11 11:36
Die Veröffentlichung von Partyfotos im Internetauftritt einer Diskothek
Das Amtsgericht Ingolstadt hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 über eine Einstweilige Verfügung zu entscheiden, die aufgrund einer Veröffentlichung von Partyfotos auf der Internetseite einer Diskothek von einem fotografierten Betroffenen beantragt wurde, zu entscheiden.
Was war geschehen?
Auf einer Party in der beklagten Diskothek wurden mehrere Fotografien angefertigt, die den Kläger in einer Gruppe mit einigen Bekannten zeigte. Dabei wurde der Kläger anlässlich des Besuchs auf der Veranstaltung nicht befragt, ob er mit der Anfertigung und der Veröffentlichung der Fotos einverstanden sei. Auf den Fotos ist der Kläger nicht allein, aber derart im Fokus, dass er erkannt wird und als zentrale Figur des Bildes nicht innerhalb der Gruppe seiner Bekannten „untergeht“. Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass Fotografien gemacht wurden, die laut Urteil nicht vom Hausrecht der Diskothek umfasst sind.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber der Diskothek, die sämtliche Bilder im Internet veröffentlicht hatte.
Urteilsgründe des Amtsgericht Ingolstadt
Indem die Diskothek die Foto angefertigt und veröffentlicht hat, wurde gegen das Recht am Bild des Klägers aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) verstoßen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse des Betroffenen nur mit dessen Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete sich für die Abbildung entlohnen lässt.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Foto in die Masse der Besucher, aber der Kläger ist im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar. Der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung begründet nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien durch den Veranstalter, wobei die Veranstaltung im entschiedenen Fall weder der Zeitgeschichte zuzuordnen war, noch den Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Veranstaltung zeigte (§ 23 KUG).
Bewertung und Lösung
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es im Fotorecht oftmals auf die individuelle Abbildung ankommt und pauschale regeln nur schwer zu formulieren sind. Der Grundsatz etwa, dass eine Person als Teil einer Masse untergeht, trifft nicht immer so pauschal zu, wie das Urteil plastisch aufzeigt.
Im konkreten Fall hätte der beklagte Veranstalter durchaus eine Einwilligung seiner Besucher erreichen können, indem er beispielsweise deutliche Hinweise am Eingang angebracht hätte, dass eine bestimmte Party fotografiert werde und wozu diese Bilder benutzt werden sollen. So hätte sich der jeweilige Besucher vorab entscheiden könne, ob er die Party besuchen möchte. Zusätzliche Hinweise durch Personal am Eingang und möglicherweise schriftliche Einwilligungen von besonders auffälligen Personen hätten diesen Fall höchstwahrscheinlich in ein anderes Licht gerückt.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Marken | Markenrechtliche Abmahnung von Porsche
05/04/11 11:40
Die Firma Porsche AG mahnt Autozubehör aus Markenrecht ab
Aus aktuellem Anlass weise ich auf eine markenrechtliche Abmahnung der Dr. Ing. h.c. Porsche AG durch die Stuttgarter Rechtsanwälte Liechtenstein, Körner & Partner hin, die mir durch einen Mandanten vor wenigen Minuten bekannt wurde.
Leider liegt mir die Abmahnung noch nicht schriftlich vor, aber es handelt sich um die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüchen aus einer möglicherweise unerlaubten markenrechtlichen Verwendung der Marken „Porsche“, „911“, „Carrera“, „Cayman S“ und dem Wappen der Firma auf Autozubehörteilen.
Schon wegen der hohen Kosten aus dem Gegenstandswert und wegen der weitreichenden Folgen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sollten die Betroffenen dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Weiteres zum Thema Markenrecht finden Sie hier oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de