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Service | Publikationen | Vortragsfolien zum Workshop "Alles was Recht ist in der Beratung" vom September 2011

Download der Foliensätze zum zweitägigen Workshop „Alles was Recht ist in der Beratung“ vom 16./17.09.2011


Rechtsfragen
Am 16./17.09.2011 durfte ich im Rahmen der freiraum - Seminare in der Eifel zwei Tage zum Thema „alles was Recht ist in der Beratung“ referieren. Nachdem ich sehr positiv bewertet wurde und nach den Folien bereits angefragt wurde, habe ich Ihnen diese als kostenloses Serviceangebot im Bereich Service | Publikationen im Form von PDF-Dateien bereit gestellt.

Schneller Download des
Foliensatz Tag 1 | Foliensatz Tag 2

Bei Fragen stehe ich Ihnen aber natürlich auch im realen Leben zur Verfügung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.

Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de

Service | Publikationen | Urteilsanmerkung zum BGH-Urteil vom 13.01.2011 in juris Praxisreport IT-Recht 17/2011

Entstehung und Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG | Urteilsanmerkung zu BGH-Urteil vom 13.01.2011


In der Ausgabe 17/2011 vom 02.09.2011 ist meine Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/11 im juris Praxisreport IT-Recht erschienen. Diese kostenpflichtige Fachpublikation für die Ausbildung im IT-Recht finden Sie im Angebot bei
Juris neben zahlreicher anderer Angebote.

Meine Schlussfolgerungen in Kürze:
Bildschirmfoto 2011-09-13 um 11.30.36

Gerade für den Bereich der Abmahnungen ist die Entscheidung von hoher Relevanz, wenngleich damit sicher keine grundsätzliche Erhöhung der Abmahnkosten einhergehen dürfte. Die Frage, ob zahlreiche Abmahnungen mit einem Gebührenfaktor 1,5 statt 1,3 zu erstatten sind, wird in den einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien sicher zu einer Differenzberechnung führen. Kaum bekannt ist die Zahl der Fälle, in denen Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe und zur schnellen Befreiung bezahlt werden, ohne dass deren Berechtigung jemals geprüft wurde.

Aus eigenen Erfahrungen des Verfassers ist bei den meisten Gerichten die (zweifelhafte) Erkenntnis angekommen, dass eine Abmahnung anwaltliche Alltäglichkeit ist, so dass letztlich im Streitfall eine höhere Gebühr als Faktor 1,3 schwer durchzusetzen sein wird. Das gilt nicht selten auch bei komplexen und umfangreichen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Medienrecht unter (richterlicher) Nichtbeachtung der höchstrichterliche Toleranzschwelle von 20%.

Entscheidend wird in jedem Falle die Ausübung des anwaltlichen Ermessens im Sinne des § 14 Abs. 1, S. 1 RVG sein müssen, welches die Kriterien für eine überdurchschnittliche Gebühr bestimmt. Dazu muss das Ermessen aber zumindest erkennbar ausgeübt und an den Kriterien orientiert sein.

Keinesfalls sollte man aus der Entscheidung einen Automatismus bei der Gebührenberechnung herauslesen und damit eine faktische Gebührenerhöhung für die Anwaltschaft. Als Anreiz die gesetzlichen Ermessenskriterien anzuwenden und auszuschöpfen dient die Entscheidung in jedem Fall.

Weitere Publikationen werden folgen, so dass sich ein Blick in die (noch neue)
Servicerubrik Publikationen lohnt.

Bei Fragen stehe ich Ihnen aber natürlich auch im realen Leben zur Verfügung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.

Rechtsanwalt
Marc Quandel
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