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IT | eCommerce | Gesetzesentwurf zum neuen Widerrufsrecht im e-Commerce

Gesetzesentwurf zur wiederholten Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel


Der
Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/5097) zur Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatz vom 17.03.2011 regelt insbesondere den Wertersatz, den der Onlinehändler einem Verbraucher anrechnen darf oder in Zukunft auch nicht.

Der Gesetzentwurf formuliert eindeutig:


„Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei W
Tastatur mit Bieten auf Taste
iderruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschrnkt. Der Unternehmer soll zuknftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ber dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz fr eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten mssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurckzufhren ist, der ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

Dabei können „geringfügige Kosten für die Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden“, was wohl je nach Art der verkauften Produkte eine Untertreibung sein dürfte. Immerhin ist geplant, dass keine weiteren Informationspflichten geschaffen werden sollen, was abzuwarten bleibt. Es wäre nicht das erste mal, dass die Rechtsprechung Belehrungen als unzureichend verbietet. Im Sinne der Europäisierung sicherlich der angezeigte Weg zum Verbraucherschutz, der aber immer unmündiger angesehen wird. Warten wir ab, was als Gesetz am Ende herauskommen wird.

Weiteres zum Thema Fernabsatzrecht und Onlinehandel oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



Rechtsanwalt
Marc Quandel
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