Site logo
Blogbeiträge & Podcast
Site logo

Urheberrecht | copyright law | Musikrecht | "Deichkind", Youtube und GEMA

Das Nachrichtenportal Spiegel Online (SpOn) berichtet über den Ärger der Band Deichkind, weil deren Videos bei Youtube nicht mehr angezeigt werden. Die GEMA und Youtube streiten sich und die Musiker leiden darunter, haben es aber auch selbst in der Hand…


Weiter lesen...

Urheber | Musikrecht | Vertragsformen oder "Papier ist geduldig!"

Vertragsformen, AGB und Unsicherheiten im Musikrecht


Nachdem ich gestern einen netten Anruf aus Berlin von einem dortigen Tonstudio hatte, nehme ich den Ball mal auf und schildere die typischen Unsicherheiten im Musik- und Vertragsrecht.

the big question
Der Hintergrund ist, dass das Tonstudio eine Aufnahme eines Hörbuches hergestellt hat und vorher einen schriftlichen Vertrag unterschreiben musste inklusive Allgemeiner Geschäftsbedingungen für „Werkverträge“, wie es dort heißt.
Wäre alles zufriedenstellend gelaufen, hätte man mich nicht angerufen: Der Kunde, der das Hörbuch bestellt hat, war unzufrieden (oder hat nicht mit derart vielen Stunden / Kosten gerechnet) und stellte nach Erhalt der Rechnung vom Tonstudio eine Reihe Mängel an der Aufnahme fest. Unter anderem hatte der Sprecher wohl nach einer längeren Pause die Mikrofoneinstellungen verändert oder den Sprechabstand, jedenfalls klang das Werk in verschiedenen Teilen unterschiedlich.
Nachdem das Tonstudio unter erheblichem Zeitaufwand die immer neuen Mängel immer wieder beseitigt hatte, sollte Irgendwann die Rechnung bezahlt werden, was zu dem ursprünglichen Problem (kein Geld) führte. Trotz einer deutlichen Preisminderung wurde - wie zu erwarten war - nicht bezahlt, weshalb ich nunmehr prüfen und evtl. aktiv werden muss.

Die Frage war am Ende eindeutig: „Das ist doch kein Werkvertrag, wenn ein Tonstudio so eine „Dienstleistung“ erbringt, oder?!“

Sicherlich liegt kein Werkvertrag vor, nur weil das oben auf dem Kleingedruckten steht. Letztlich ist der Inhalt des Vertrages bzw. die konkret vereinbarte Leistung für den Vertragstypus entscheidend. Wenn - wie hier - ein Ergebnis in Form einer Aufnahme nebst Schnitt vertraglich vereinbart ist, weil der Kunde das Ergebnis als Hörbuch vertreiben will, spricht viel für einen Werkvertrag. Dazu führt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrages in § 631 BGB aus:

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.


Es ist also ein Werk oder Erfolg an den Kunden, der hier Besteller heißt, abzugeben; konkret die fertig geschnittene Aufzeichnung des Hörbuches nach den (hoffentlich) ausreichend konkreten Vorstellungen des Kunden.

An diesem Punkt habe ich auch die Frage des Tonstudios nach eigenen „scharfen“ AGB beantwortet, denn so etwas soll möglichst nie wieder passieren.

Mein Tip: Lieber beim Auftrag mehr von Hand schreiben und möglichst detailliert die Wünsche des Kunden erfassen, als diesen durch Rechtstexte verunsichern oder vertreiben.

Und: Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht selbst AGB zu verwenden! Unzulässige AGB sind sogar eine Gefahr für Abmahnungen und schaffen oft mehr Probleme als sie lösen (sollen).

Wenn bei einer Tonstudioaufnahme diese Aufnahme quasi aus einer Hand auch der Vertrieb gemacht werden soll durch das Tonstudio, entstehen neue Verträge und das sogar ohne schriftliche Fassung.

Ich weiß ja aus leidlichen Erfahrungen, dass dieser Papierkram nichts für Kreative und Künstler ist, aber bitte versucht es doch wenigstens ab und zu... das wird Euch auch der eigene Geldbeutel danken!

Mehr zu Urheberrecht oder Musikrecht

Bei Fragen stehe ich Ihnen aber natürlich auch im realen Leben zur Verfügung und freue mich auch Ihren Anruf oder Besuch.


Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de

Urheber | Filesharing | Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel

Urheber|Filesharing| Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel


Die Onlineausgabe der Tageszeitung „Der Westen“ beschreibt in seiner Ausgabe vom 30.04.2011 das Thema illegale Downloads unter dem Titel „User müssen für illegale Downloads zu viel zahlen“.

Wie auch die Verbraucherschützer in dem erwähnten Artikel feststellen, häufen sich die Abmahnungen wegen illegaler Downloads immer mehr, dem sog. Filesharing. Wichtig und richtig ist dabei der Hinweis, dass längst nicht jede Abmahnung und jeder so geltend gemachte Anspruch wirklich berechtigt ist.

Nicht nur im Bereich der Tauschbörsen, in denen sich illegale Downloads sozusagen abspielen, sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung in der anwaltlichen Praxis. Auch private Nutzer bei eBay sind immer noch und immer wieder von Abmahnungen wegen angeblichen Bilderklau von kostenträchtigen Abmahnungen betroffen.

Besonders wichtig ist der zusätzliche Hinweis zu dem Zeitungsartikel, dass Betroffene einer Abmahnung niemals den Kopf in den Sand stecken sollten, sondern sich von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um weiteren und höheren Schaden zu vermeiden. Nicht selten erfahre ich von Mandanten, dass man sich an fachlich weniger geeignete Rechtsanwälte gewandt hatte und diese dann schlicht falsch beraten und gehandelt haben, was zu weiteren, unnötigen Kosten führen kann.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Filesharing haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de

Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:

Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht