Medienrecht | IT-Recht | Verwaltungsgericht Köln lehnt Haftung von Telekom als Access-Provider ab
Keine Haftung des Access-Providers für Inhalte Dritter nach Telemedienrecht / TMG
Das Verwaltungsgericht Köln entscheidet in erster Instanz gegen die Sperrung von ausländischen Webseiten und damit für die Telekom als Access-Provider.
Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.01.2012:
„Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.
Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.“
Az.: 6 K 5404/10
Das Urteil bestätigt das unterschiedliche Haftungssystem des Telemediengesetzes und stellt fest, dass Access-Provider selbst dann nicht für die Inhalte der Domains Dritter haften, wenn die Rechtsverstöße bekannt sind. Ein guter Standpunkt gegen Zensur im Web.
Nicht unerwähnt bleiben sollte dabei, dass diese Entscheidung (noch) nicht rechtskräftig ist und auch noch nicht im Volltext verfügbar ist, so dass weitere Ausführungen warten müssen.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Medienrecht | Beleidigungen bei Facebook & Co.
Amtsgericht Bergisch Gladbach zu Äußerungen im Chat bei Facebook
In einem Urteil vom 16.06.2011 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten entschieden, die sich mit herabwürdigenden Äußerungen innerhalb des Chats bei Facebook ereignet hatten. Besonders spannend ist an dem Fall, dass die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren für die erfolgte Abmahnung auf Äußerungen in einem nicht-öffentlichen Bereich der social media Plattform getätigt wurden.
Speziell die nachfolgenden Äußerungen hat das Gericht als Grundlage der Entscheidung, wie folgt herangezogen:
„„3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre..." und »eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein" das Schutzgesetz
des § 185 StGB verletzt. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Ehre ist der aus einem sozialen
Anerkennungsverhältnis entspringende Anspruch auf Achtung des Wertes der Person (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 185 Rn. 2, Vor § 185 Rn. 4). Die vorgenannten Äußerungen sind geeignet den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen.“
Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass es für die Schutznorm aus dem Strafrecht unerheblich ist, ob es sich um eine Äußerung in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum bei Facebook handelt, schließt das StGB doch nur die Äußerungen innerhalb der Familie ausdrücklich aus.
Bei der Berechnung der seitens der unterliegenden Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren hält das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € als Grundlage der verlangten Rechtsanwaltskosten für angemessen.
Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen und verdeutlicht, dass Äußerungen in sozialen Netzwerken, wie z.B. hier Facebook, über andere durchaus justiziabel sind und mit Abmahnungen verfolgt werden können.
Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Fortbildung für Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg
Fortbildung für Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht am 29./30.04.2011 in Hamburg
Nachdem ich im vergangenen Jahr meine Ausbildung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
erfolgreich beendet habe, ist es wichtig und auch sehr sinnvoll sich weiter- bzw. fortzubilden. Demzufolge war ich am vergangenen Wochenende in Hamburg bei der Fortbildung der Kolleginnen und Kollegen aus dem Xing-Forum, denen ich hiermit meinen herzlichen Dank für die tolle Veranstaltung aussprechen möchte - besser geht es nicht!
Das Programm und die Vorträge waren sehr gut vorbereitet und führten zu angeregten Diskussionen auf hohem Niveau!
ProgrammFreitag, 29.04.2011, 14:00-19:00
Jens O. Brelle: Historische Entwicklung des Urheberrechts und die Frage nach der Zukunftstauglichkeit
Dr. Daniel Kötz: Kunstrecht – entartete Kunst
Dr. Christian Rauda: Aktuelle Entwicklungen des Domainrechts
Dr. Oliver Graef: Aktuelle Entwicklungen im Filmrecht
Samstag, 30.04.2011, 10:00-16:30
Dr. Daniel Brückl: Rundfunkwerberecht
Dr. Alexander Mahlke: Rufausnutzung als Grenze der Meinungsfreiheit – „Klimaschützer unter sich“
Bettina Strehl: Gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Auflösung von Künstlergruppen
Tobias Hermann: Unerlaubte Werbung von Wirtschafts- und Medienunternehmen mit Prominenten
Maike Bartlmae: Die BGH Entscheidung zum Fotoverbot durch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz / Knipsgebühr
Christian Schmidt: Das Urteil OLG Stuttgart v. 19.03.2009 - Streit Hartplatzhelden gegen BaWü-Fußballverband
Jens Klaus Fusbahn: Die Zulässigkeit der Nutzung von Steaming-Portalen
Besonders die aktuellen Entwicklungen im Bereich Streaming-Portale, Jugendschutz (entartete Kunst) und Domain- und Filmrecht waren für meine Arbeit wirklich gewinnbringend, was natürlich eine rein persönliche Wertung darstellt, denn alle Vorträge waren top-aktuell und praxisnah.
Ich freue mich schon auf die Veranstaltung im kommenden Jahr, die hoffentlich wieder in diesem Rahmen stattfinden wird!
P.S. Vielen Dank an Jens für die kurze Speicherstadt- und Kanzleiführung und den Kaffee! Die Rösterei in der Speicherstadt schließt übrigens schon um 19 Uhr ;-)
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Medien | Presserecht | Ratgeber zu Pressefotos
Ratgeber zu Pressefotos
Im Bereich der Presseberichterstattung mittels Fotos gibt ein ein paar Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Fotografieren von Personen.
Wenn Sie Fragen zum Medien- und Presserecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Medien | Jugenschutz | KJM rügt Verstöße im TV und Internet
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) rügt aktuelle Verstöße bei Super Nanny und im www
Laut der Pressemitteilung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) 07/2011 vom 14.04.2011 liegen insgesamt 32 Prüffälle aus dem Rundfunk- und Telemedienbereich im 1. Quartal 2011 vor.
Aus dem Bereich Rundfunk sind insbesondere die Sendung „Die Super Nanny“ vom Sender RTL betroffen, weil in einer Episode mehrfach gezeigt wird, dass eine Mutter ihre fünfjährige Tochter anschreit und ihr mit Schlägen droht, was aus Sicht der Aufsichtsbehörde KJM nicht mit dem sozialen Achtungsanspruch des Kindes zu vereinbaren ist.
Weiter werden sog. entwicklungsbeeinträchtigende Fälle für unter 18-jährige im Fernsehen festgestellt, weil angebliche „Reportagen“ über die Tätigkeiten einer Domina zu früh ausgestrahlt wurden und sonstige Inhalte erotischer Dienstleister zwischen 6:10 Uhr und 7:30 Uhr morgens gezeigt wurden.
Außerdem sind Filme betroffen, wie „Alarmstufe: Rot“ bei Kabel Eins und zwei Episoden der Sendung „Wildboyz“ von MTV.
Für den Bereich der Telemedien oder vereinfacht Internetinhalten äußert sich die Behörde wie folgt:
„Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die Verstöße in Telemedien anonymisiert.“
Insbesondere erotische oder pornographische Inhalte, aber auch Extremismus sind typischerweise Verstöße gegen den Jugendmedienschutz, die teils behördlich und teils durch die Staatsanwaltschaften verfolgt werden.
Wenn Sie Fragen zu Medien oder zum Medienrecht oder Jugendschutz haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Urheber | Musikrecht | Gemeinfreie Kinderlieder als Druckversion
Gemeinfreie Kinderlieder als Liederbuch
Der Verein Musikpiraten e.V. hat in Abstimmung mit der Verwertungsgesellschaft VG Musikedition ein Liederbuch für Kinder zusammengestellt, das sog. gemeinfreie Lieder enthält.
Gemeinfreie Werke nach dem Urheberrecht
Gemeinfrei sind nach dem Urheberrecht solche Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Solche gemeinfreien Werke darf jedermann vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben, bearbeiten, ändern oder auch in das Internet einstellen, wie das der erwähnte Verein getan hat.
GEMA - Gebühren für Martins- und Weihnachtslieder
Unter dem Kurzlink http://mkzä.de/872 finden Sie das Liederbuch zum download, wenn man es selbst ausdrucken möchte. Die Idee finde ich derart gut, nachdem die GEMA im vergangenen St. Martinsjahr einige Kindergärten und Schulen zur Kasse gebeten hatte. Die GEMA als Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte hatte in diesem Zusammenhang in einer bei Joora.de zitierten Presseerklärung darauf hingewiesen, dass Martins- und Weihnachtslieder bei der Aufführung, also dem Singen in einem Kindergarten oder einer Schule, durchaus unter einen Tarif fällt und damit lizenzpflichtig ist, wenn es sich um noch geschützte und damit nicht gemeinfreie Werke handelt.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder zu Verwertungsgesellschaften stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
IT | 2. IT-LawCamp in Frankfurt am Main
2. IT-LawCamp 2011
Das 2. IT-LawCamp fand am 1. April 2011 in den Räumen der Kanzlei Bird&Bird in Frankfurt am Main statt. Wie schon im vergangenen Jahr habe ich die Veranstaltung am vergangenen Samstag besucht und konnte zahlreiche Vorträge zu top-aktuellen Rechtsthemen hören.
Veranstalter Bird&Bird
Zunächst gilt der Kanzlei Bird&Bird als Veranstalter des einzigartigen BarCamp für Juristen ein großer Dank! Wie schon im vergangen Jahr 2010 war die Veranstaltung hervorragend organisiert und wurde ohne jeden Tadel perfekt durchgeführt. Neben den fleißigen, freundlichen und stets aufmerksamen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kanzlei und der wirklich atemberaubende Ausblick über die Skyline in Frankfurt aus dem 24. Stock des Skyper waren beeindruckend.
Themen, Tracks und Rechtsgebiete
Wie üblich wurde auch in diesem LawCamp der Sessionplan unter den Besuchern abgestimmt, d.h. diejenigen, die Vorträge angeboten haben, stellten ihre Themen in einer kurzen Vorstellung dar und es wurde abgestimmt, welche Vorträge die meiste Zustimmung bekamen.
Hierbei wurden die folgenden Tracks zu Themen und Rechtsgebieten angeboten:
- Cloud Computing & Outsourcing
- Datenschutz
- Online
- TK, Digitale Medien & Urheberrecht
- Public Sector
- Software
Gegen 11:00 Uhr begannen die Vorträge in den Konferenzräumen der Kanzlei Bird&Bird, wobei man natürlich nur Teile aus den erwähnten 6 Tracks besuchen konnte.
Fachlicher und persönlicher Austausch mit Fach-Kollegen
Ein weiterer Grund und Vorteil des Besuchs in Frankfurt am Main zum IT-LawCamp ist sicherlich der fachliche und persönliche Austausch mit anderen Kollegen aus den Bereich IT-Recht und auch Datenschutz- oder Urheberrecht.
Letztlich blieb nur wenig Zeit und Gelegenheit mehr Fotos als Eindrücke zu machen, aber ein paar Impressionen seien dann doch noch nachgeschoben.

Vortrag von Rechtsanwalt Valerian Jenny, Bird&Bird LLP zum Thema „Vorratsdatenspeicherung - Wo stehen wir?“

Ralf Zosel von e.consult mit einem hervorragenden Kurzvortrag zum Thema „Findet Google Sie gut? - Mandate übers Internet“ mit einer lebendigen Diskussion danach.

Schnappschuss der Abschlussveranstaltung gegen17:30 Uhr im Foyer, wobei viele Teilnehmer/innen ihre Züge und Flüge erreichen mussten und daher schon früher abgereist sind.
Ich hoffe darauf, dass Bird&Bird auch im kommenden Jahr wieder ein LawCamp anbieten wird und freue mich schon jetzt auf die Teilnahme 2012!
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de
Weitere Beiträge zum IT-LawCamp:
RA Markus Kompa
Magazin Arbeitsrecht
RA Thomas Stadler
RA Quandel | Kanzlei | Relaunch der Webseite der KANZLEI Quandel
Relaunch der Webseite der KANZLEI Quandel im April 2011
Den regelmäßigen Besuchern meiner Webseite wird es aufgefallen sein, dass sich das Design der Webseite geändert hat und es einiges Neues zu lesen gibt.

Neue Übersichten zu den Rechtsgebieten
Nachdem es immer wieder zu Nachfragen kam, welche Rechtsgebiete ich bearbeite, habe ich in der neuen Navigation alle Zielgruppen meiner Kanzlei bzw. die dazugehörigen Rechtsgebiete angesprochen, wobei Sie sich schnell einen Überblick zur KANZLEI Quandel verschaffen können. Diese Übersichten und die zahlreichen Themen in den Untermenüs werde ich zukünftig weiter bearbeiten und Ihnen damit viele, detaillierte Informationen geben zu meiner Arbeit.
Urheberrecht | Fotorecht | Filmrecht | Musikrecht | Designrecht | Hinterlegung | Filesharing
Das Recht der Urheber aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist selbst vielen Juristen weitgehend unbekannt, weil es sich um eine Spezialmaterie handelt, deren geschichtliche Entwicklung die Einordnung in das Recht stark beeinflusst hat. Der Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz, also zum Marken- oder Patentrecht, ist weit weniger gegeben als man vermuten könnte, weshalb es sinnvoll ist einen gesonderten Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht einzuführen.
In dem Menüpunkt Urheber habe ich die wesentlichen Urheber / Schöpfer und Rechtsbereiche zusammengefasst, die sich aus dem Urheberrecht ergeben.
Medienrecht | Verlagsrecht | Bücher & eBooks | Pressrecht | Impressum & Co.
Selbst unter Rechtsanwälten werde ich immer mal wieder gefragt, was denn genau Medienrecht sei. Diese Querschnittsmaterie ist auch für Juristen erst einmal nicht eindeutig zu fassen und eine neue und sich ständig entwickelnde Rechtsmaterie.
Einige Bereiche aus dem Medienrecht und weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Menüpunkt. Insbesondere dieser Bereich der Webseite wird in den kommenden Wochen und Monaten wachsen und sich ständig erweitern, so dass sich ein künftiger Besuch dieser Seiten lohnt.
Marken | Wettbewerbsrecht | IT-Recht | Datenschutz
Neben dem Urheber- und Medienrecht bearbeite ich noch das Markenrecht in allen seinen Ausführungen, z.B. in Form des Domain- oder Namensrechts und betreue zahlreiche deutsche, europäische und internationale Marken meiner Mandantschaft in Bezug auf Markenverletzungen und Plagiate.
Das Wettbewerbsrecht, das insbesondere Unternehmen und Unternehmer betrifft, bearbeite ich ebenso wie das Informationstechnologierecht / IT-Recht und den Bereich des Datenschutzrechts, die ständig wachsen und erweitert werden.
Besuchen Sie meine Webseite häufiger und Sie werden immer neue und interessante Themenkomplexe vorfinden.
Neuer Servicebereich & Kontaktformular
Ganz neu auf meiner Webseite ist der Bereich Service, in dem Sie als Mandant meiner Kanzlei unter Formulare schnell und unkompliziert meine Vollmacht oder Informationsschreiben als PDF herunterladen können. Das soll die Zusammenarbeit zügiger und unkomplizierter gestalten, da ich festgestellt habe, dass viele meiner Mandanten bundesweit verteilt sind und daher ein persönlicher Besuch in meinen Kanzleiräumen in Düsseldorf sehr aufwändig wäre.
Bereich Bereich eBooks ist noch in den Kinderschuhen, wird aber demnächst die ersten eBooks zum Foto- und Datenschutzrecht vorhalten, die Ihnen den Einstieg und die häufigsten Rechtsfragen erläutern und verständlich beantworten soll
Weiter finden Sie im Bereich Service dieses Blog und einen Link zu meinen bisher 56 Podcasts zu den verschiedensten Rechtsgebieten, die ich bearbeite und Ihnen in den vergangenen Jahren als Audio- oder Video-Podcast nahe gebracht habe.
Unter dem Menüpunkt Kontakt finden Sie ein Kontaktformular, das Ihnen die Kontaktaufnahme zu meiner Kanzlei erleichtern soll und es Ihnen ermöglicht eine Datei anzuhängen, z.B. eine Abmahnung oder ein anwaltliches oder gerichtliches Schreiben und auch die Möglichkeit des Rückrufes durch Angabe Ihrer Telefonnummer ist möglich.
Viel Spaß beim Stöbern und lesen der zahlreichen neuen Angebote wünscht Ihnen
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf
Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de