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Marken | Plagiate und Grenzbeschlagnahme wegen Markenveletzung Louis Vuitton

Abmahnung und Zollbeschlagnahme wegen Markenverletzungen an dem Zeichen „LOUIS VUITTON“



Die Firma Louis Vuitton Malletier (LVM), Paris, macht über die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner die Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen „LOUIS VUITTON“ mit markenrechtlichen Abmahnungen geltend. Die Firma Louis Vuitton, die ihr Markenrecht durch die Einfuhr einer Tasche nach Deutschland verletzt sieht und neben der erwähnten Abmahnung zusätzlich Grenzbeschlagnahmen durchführt.

abmahnung
Die Tasche wurde, wie in anderen Fällen derartiger Markenverletzungen üblich, als Beweismittel im Internetauktionshaus eBay von den Rechteinhabern selbst erworben.

Problematisch für den Abgemahnten ist, dass er wegen der Beschlagnahme der eigenen Einfuhrwaren nicht nachprüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine Markenfälschung handelt. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich auf weiteres Nachfragen herausstellt, dass es sich trotz anderer Behauptungen der Abmahner um ein Original oder um ein vom Markeninhaber lizensiertes Produkt handelt, welches „lediglich“ nicht für den deutschen Markt bestimmt und damit ein Grauimport oder Parallelimport ist.

Die Firma aus Paris hat die EU-Marke 15610 „Louis Vuitton“ eintragen lassen, worauf die konkrete Abmahnung gestützt wird. Das betreffende Zollamt hatte bei der Überprüfung des eingeführten Produkts Zweifel an der Echtheit der Tasche und informierte ordnungsgemäß die rechtliche Vertretung des Markeninhabers.

Markenrechtsstreitigkeiten sind meist mit hohen Streitwerten und demzufolge hohen Kosten verbunden. Weiterhin ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Rechteinhaber zügig die weiteren gerichtlichen Schritte (einstweilige Verfügung gegen den Verletzer oder Klage) einleiten, sofern auf eine Abmahnung nicht entsprechend oder nicht fristgerecht reagiert wird.

Selbstverständlich sind Markeninhaber stets berechtigt, die bestehenden Markenrechte - notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe - durchzusetzen und Produktfälschungen zu verhindern.
Dennoch ist entscheidend, dass das Markenrecht grundsätzlich nur für Handlungen im geschäftlichen Verkehr Anwendung findet. Die Gerichte stellen üblicherweise für das Vorliegen eines „Handelns im geschäftlichen Verkehr“ nur geringere Anforderungen und die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Handeln insbesondere auf eBay sind fließend, aber der einmalige Kauf einer einzelnen Markentasche dürfte aber wohl noch kein geschäftliches Handeln darstellen.

Wenn kein Handel im geschäftlichen Verkehr vorliegt und das Markenrecht nicht anwendbar ist, besteht auch keine Pflicht zur Zahlung der geltend gemachten Kosten und Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Sie als Schuldanerkenntnis bindet. Vermeiden Sie unberechtigte und überhöhte Zahlungen und unterschreiben Sie nicht die vorformulierten Unterlassungserklärungen, sondern lassen Sie sich schnellstmöglich von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben oder von einer Abmahnung betroffen sind, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
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Marken | Haftung einer Werbeagentur für Markenverletzung

KG Berlin zur Frage der Haftung einer Werbeagentur für eine Markenverletzung bei der Logo - Erstellung


Im
Beschluss des Kammergericht (KG) Berlin, also quasi dem Oberlandesgericht Berlin, vom 04.02.2011 (Az. 19 U 109/11) hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine Werbeagentur für eine Verletzung des Markenrechts haftbar ist, wenn
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ein von ihr erstelltes Werbe-Logo die Rechte Dritter verletzt.

Das KG Berlin führt aus, dass gegen die Agentur keine werkvertraglichen Schadensersatzansprüche bestehe, denn dies würde voraussetzen, dass ein Werk / Logo geschuldet wird, das frei von (Marken-)Rechten Dritter sein muss.
Die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur schuldet vertraglich nicht die Erstellung eines Logos, das frei von den Markenrechten Dritter ist, sondern lediglich die Erstellung eines des grafischen Ansprüchen der klagenden Auftraggeberin entsprechenden Logos.

Obwohl grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemassnahme rechtmäßig sein muss, aber das gilt nicht unbeschränkt.

Ausgehend von dem konkreten Einzelfall, der hier zugrunde liegt, war es der Agentur nicht zumutbar bei einem Preis von 770,00 € ohne dahingehende Vereinbarung die möglicherweise bestehenden Markenrechte Dritter, etwa mittels einer entsprechenden Recherche, zu kontrollieren. Eine kostenintensive Markenrecherche wäre für den genannten Preis weder kostendeckend noch hinreichend verlässlich zu erbringen gewesen.

Selbst der Hinweis der Agentur, dass bei einem derartig niedrigen Preis keine Markenrecherche bei der Erstellung umfasst sein kann, ist nicht verpflichtend.

Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass nur wegen des geringen Preises für die Logo-Erstellung kein Hinweis auf mögliche Verletzung bestehender Markenrechte Dritter notwendig war und auch keine entsprechende Markenrecherche. In anderen Fällen, in denen „angemessene“ Preise für derartige Agenturleistungen vereinbart werden, ist es demnach notwendig und es entsteht eine vertragliche Haftung für Rechtsverletzungen.

Dieses Erfordernis sollte gerade im Agenturgeschäft berücksichtigt werden, weshalb es regelmäßig sinnvoll ist als Werbeagentur einen spezialisierten Rechtsanwalt im Hintergrund vorzuhalten, um diese Haftung zu minimieren und beratend zur Seite zu stehen.

Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

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Marken | FAQ | Häufige Fragen und Antworten zum Markenrecht

Verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zum Markenrecht als F.A.Q.


Nachdem ich seit vielen Jahren im Markenrecht tätig bin, habe ich in einem F.A.Q. die häufigsten und wichtigsten Fragen beantwortet und zusammengefasst.

Wissen Sie zum Beispiel, wann man den Zusatz an einer Marke anbringen darf und was bedeutet?

Trademark Symbol
Aus zeitlichen Gründen finden Sie aktuell nur ein paar wenige Antworten, aber ich werde diesen Bereich zukünftig weiter ausbauen. Damit Sie auch in Zukunft nichts verpassen und auch die neueren Antworten zu Marken und Markenrecht verfolgen können, habe ich einen RSS-Feed hinterlegt, den Sie wie einen Blog oder Podcast abonnieren könne und so nichts verpassen.

Diejenigen, die lieber etwas ausdrucken wollen oder als PDF vorliegen haben möchten, können die Seite als PDF kostenlos herunter laden.

Natürlich kann so ein FAQ keine individuelle Rechtsberatung ersetzen, aber bei der Vorbereitung einer Beratung oder Planung einer Marke helfen.

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Marken | Domain | Sorgfaltspflichten bei der Domain-Übertragung

Die Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Domain-Adressen / Admin-C


Das
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat sich in einem Beschluss vom 22.10.2010 mit der Frage der Sorgfaltspflichten und Ansprüche eines sog. Admin-C bei der Übertragung einer Domain-Adresse beschäftigt.

Der administrative Kontakt, der bei der DeNIC & Co. eingetragene Admin-C, kann nach der Entscheidung keine Ansprüche wegen Verlust einer Domain-Adresse geltend machen. Allerdings ist er nicht der Inhaber der Domain (Holder) und nicht unbedingt auch der Vertragspartner z.B. des Providers, der die Domain bereit hält bzw. hostet.

Bemerkenswert ist an der Entscheidung, die sich eigentlich mit der Frage der Kostentragung beschäftigt, dass die Beklagte und der Kläger seit Jahren in geschäftlicher Beziehung standen und die Beklagte bei verschiedensten Domain-Adressen als sog. Admin-C eingetragen war, während der Kläger aus den Domains eigene Rechte herleiten wollte.

Praxis in Agenturen und Web-Design


Diese Verteilung der Parteien bei der Registrierung einer Domain sind mir schon mehrfach aufgefallen bei Agenturen oder Web-Designern, die irgendwann Probleme bei der Trennung vom Kunden bekommen haben, denn ohne solche Probleme würde man ja keinen Rechtsanwalt benötigen. Gute Beratung hilft auch in diesen Fällen weiter!

Wenn Sie Fragen zum Marken- oder Domainrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



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Marken | Markenrechtliche Abmahnung von Porsche

Die Firma Porsche AG mahnt Autozubehör aus Markenrecht ab


Aus aktuellem Anlass weise ich auf eine markenrechtliche Abmahnung der Dr. Ing. h.c. Porsche AG durch die Stuttgarter Rechtsanwälte Liechtenstein, Körner & Partner hin, die mir durch einen Mandanten vor wenigen Minuten bekannt wurde.

Leider liegt mir die Abmahnung noch nicht schriftlich vor, aber es handelt sich um die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüchen aus einer möglicherweise unerlaubten markenrechtlichen Verwendung der Marken „Porsche“, „911“, „Carrera“, „Cayman S“ und dem Wappen der Firma auf Autozubehörteilen.

Schon wegen der hohen Kosten aus dem Gegenstandswert und wegen der weitreichenden Folgen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sollten die Betroffenen dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Weiteres zum Thema Markenrecht finden Sie hier oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



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