Landgericht
Urheber | Fotorecht - LG Köln zur Einwilligung in Foto auf Suchmaschine
09/08/11 17:54
LG Köln | Urteil zum Urheberrecht, Fotorecht | Foto in Suchmaschine
Das Landgericht (LG) Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) die Frage der Einwilligung einer Person in ein Foto in einer Suchmaschine zu entscheiden.
Der Beklagte ist Betreiber einer sog. Personensuchmaschine, die bei entsprechender Eingabe des Namens des Klägers als Suchergebnis ein Vorschaubild, sog. thumbnail, anzeigte. Darin sah der Kläger seine Bild- und Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte. Letztlich blieb die Klage erfolglos, weil das Landgericht konsequent die Rechtsprechung des BGH angewandt hat und der der Kläger das Bild vormals selbst im Internet veröffentlicht hatte.
Insoweit ist aus den Entscheidungsgründen des Landgericht - wie folgt - zu zitieren:
„2. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG besteht nicht. Der Zugriff der Beklagten auf das Bildnis des Klägers und dessen Veröffentlichung ist nicht rechtswidrig, da von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen ist.
a) Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder- erkannt, daß der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.
b) Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grundsätze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu übertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung für die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß das Schutzgut in beiden Fällen ein anderes ist und daß im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht - auch in seinem Ausfluß als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kläger dieses Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten ermöglichte, der überdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Veröffentlichung des Bildnisses gegen § 22 KUG verstößt oder von einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erwägungen.
c) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erklärungsempfänger als schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen. Der Kläger hat das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß - wenn auch nicht durch die Beklagte - vom Kläger gerade beabsichtigt. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Deshalb mußte der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß hiermit Einverständnis besteht.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß es keine Möglichkeit gegeben habe, das Foto gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu schützen. Unstreitig bestanden Möglichkeiten, einen Zugriff Dritter zu unterbinden. Diese wären allerdings mit der weiteren Folge verbunden gewesen, daß der Kläger den Dienst H1.com nicht mehr in der beabsichtigten Weise hätte nutzen können, da dann auch der gewünschte automatisierte Zugriff durch die Internetforen und Blogs ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sich der Kläger in Ansehung dessen dafür entscheidet, den Zugriff durch Dritte nicht zu unterbinden, um die Dienstleistung von H1.com vollständig nutzen zu können, geht dies indes zu seinen Lasten, denn nach den vorstehenden Darlegungen ist allein der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens maßgeblich. Dieser besteht dann aber darin, daß der Kläger seine Fotografie ohne Einschränkung im Internet für die üblichen Benutzungshandlungen freigibt. Der innere Vorbehalt des Klägers, die Nutzung nur durch die von ihm frequentierten Blogs und Foren freizugeben, tritt nach außen nicht in Erscheinung und ist daher nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar.
d) Der Kläger hat die schlichte Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Zwar ist ein solcher Widerruf grundsätzlich möglich. Weiterhin hat der Kläger auch mehrfach erklärt, daß er die Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte nicht wünsche und diese zur Unterlassung aufgefordert, worin zugleich der entsprechende Widerruf einer schlichten Einwilligung zu sehen wäre. Dies genügt indes für sich betrachtet nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Kläger nach wie vor das streitgegenständliche Bildnis bei H1.com unter der URL "http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87" auch für Dritte zugänglich vorhält. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens ist daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich (BGH v. 29.04.2010, I ZR 69/08, Vorschaubilder).“
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