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Urheber | Medien | BGH zu Kunstausstellung im Online-Archiv

BGH: Online-Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke nur als Tagesereignis


In seinem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09, hat der Bundesgerichtshof über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG und dessen Schranken bei der Online-Berichterstattung entschieden. Insbesondere ist es laut BGH möglich und grundsätzlich zumutbar, wenn ein Online-Archiv rechtsverletzende Beiträge automatisch löscht oder sich - und der Praxis vermutlich sinnvoller - die Nutzungsrechte einräumen lässt.

Der amtliche Tenor der Entscheidung lautet:
„Wird im Rahmen der
Online-Berichterstattung ber eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschtzte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht ber eine Ausstellungserffnung), drfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet ffentlich zugnglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.“

Zum Recht der Zugänglichmachung aus § 19a UrhG führt der BGH aus: „Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der
ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugnglich ist, in das von der Klgerin wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke ffentlich zugnglich zu machen.“

Einschränkungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ergibt sich aus § 50 UrhG - hierzu der BGH: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur
Berichterstattung ber Tagesereignisse durch Funk oder durch hnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentrgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfltigung, Verbreitung und ffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulssig. Da- bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das fr die ffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darber von der ffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).“

„Richtigerweise ist bei der
Beurteilung der Aktualitt des Ereignisses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfltigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer ffentlichen Zugnglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er whrend des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung ber ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das ffentliche Zugnglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulssig, wie das Ereignis, ber das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.“

Zur
Prüfung von Online-Berichten führt der BGH zu Recht aus, dass eine automatische Löschung oder eine Nutzungslizenz vom Urheber möglich sind - „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulssigkeit eines dauerhaften ffentlichen Zugnglichmachens der Werke auch nicht dar- aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualitt zu prfen und wegen Fortfalls der Aktualitt der Berichterstattung unzulssig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschtzter Werke zu lschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewltigen knnte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen knnten, dass eine solche berprfung besonders aufwendig wre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen ber Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klgerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung ber aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus- gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - mglicherweise automatisch - gelscht werden. Sie kann auch jeglichen berprfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber- rechtlich geschtzter Werke ins Online-Archiv bernimmt. Sie kann sich schließlich dafr, dass sie die Abbildungen lngere Zeit in ihrem Online-Archiv zugnglich macht, von der Klgerin die entsprechenden Nutzungsrechte einrumen lassen und ihr hierfr eine angemessene Nutzungsvergtung zahlen.“

Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Medienrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Rechtsanwalt
Marc Quandel
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