Urheber | Medien | BGH zu Kunstausstellung im Online-Archiv
14/11/11 12:50
BGH: Online-Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke nur als Tagesereignis
In seinem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09, hat der Bundesgerichtshof über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG und dessen Schranken bei der Online-Berichterstattung entschieden. Insbesondere ist es laut BGH möglich und grundsätzlich zumutbar, wenn ein Online-Archiv rechtsverletzende Beiträge automatisch löscht oder sich - und der Praxis vermutlich sinnvoller - die Nutzungsrechte einräumen lässt.
Der amtliche Tenor der Entscheidung lautet:
„Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.“
Zum Recht der Zugänglichmachung aus § 19a UrhG führt der BGH aus: „Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, in das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.“
Einschränkungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ergibt sich aus § 50 UrhG - hierzu der BGH: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Da- bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).“
„Richtigerweise ist bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er während des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung über ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wie das Ereignis, über das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.“
Zur Prüfung von Online-Berichten führt der BGH zu Recht aus, dass eine automatische Löschung oder eine Nutzungslizenz vom Urheber möglich sind - „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulässigkeit eines dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachens der Werke auch nicht dar- aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und wegen Fortfalls der Aktualität der Berichterstattung unzulässig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke zu löschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewältigen könnte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Überprüfung besonders aufwendig wäre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen über Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prüfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung über aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus- gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - möglicherweise automatisch - gelöscht werden. Sie kann auch jeglichen Überprüfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber- rechtlich geschützter Werke ins Online-Archiv übernimmt. Sie kann sich schließlich dafür, dass sie die Abbildungen längere Zeit in ihrem Online-Archiv zugänglich macht, von der Klägerin die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen lassen und ihr hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung zahlen.“
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