Medienrecht | IT-Recht | Verwaltungsgericht Köln lehnt Haftung von Telekom als Access-Provider ab
Keine Haftung des Access-Providers für Inhalte Dritter nach Telemedienrecht / TMG
Das Verwaltungsgericht Köln entscheidet in erster Instanz gegen die Sperrung von ausländischen Webseiten und damit für die Telekom als Access-Provider.
Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.01.2012:
„Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.
Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.“
Az.: 6 K 5404/10
Das Urteil bestätigt das unterschiedliche Haftungssystem des Telemediengesetzes und stellt fest, dass Access-Provider selbst dann nicht für die Inhalte der Domains Dritter haften, wenn die Rechtsverstöße bekannt sind. Ein guter Standpunkt gegen Zensur im Web.
Nicht unerwähnt bleiben sollte dabei, dass diese Entscheidung (noch) nicht rechtskräftig ist und auch noch nicht im Volltext verfügbar ist, so dass weitere Ausführungen warten müssen.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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