Urheber | Musikrecht | BGH zu GEMA - Tarifen für öffentliche Musikaufführungen
22/11/11 09:33
BGH entscheidet zu den GEMA - Tarifen für Weihnachtsmärkte und Straßenfeste
Basierend auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2011 hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH zum Tarif der GEMA für Freiluftveranstaltungen, wie Weihnachtsmärkten Stellung genommen und bestätigt die Berechnungsmethode der GEMA nach der Größe der Gesamtveranstaltungsfläche; inzwischen hat die Verwertungsgesellschaft für derartige Veranstaltungen einen eigenen Tarif aufgestellt, der nunmehr bindend ist.
Besonders der neue GEMA - Tarif war dringend nötig, weil im letzten Jahr einige Weihnachtsmärkte (z.B. in Aachen oder Neuss) aus Kostengründen auf öffentliche Musikbeschallung verzichtet haben. Das Recht der Verwertungsgesellschaften umfasst aber in solchen Fällen durchaus verschieden Möglichkeiten die Aufführungen fortzusetzen, ohne gegen die Tarife oder Festsetzungen der GEMA zu verstoßen.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern.
Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste "Barmen Live", "Bottrop Live", "Elberfelder Cocktail" und "Hammer Straße" (in Münster).
Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es - so der BGH - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es - so der BGH weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.
Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - Barmen Live
LG Bochum - Urteil vom 22. Oktober 2009 - I-8 O 551/08
OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni - I-4 U 210/09
und
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt
LG Bochum - Urteil vom 17. Dezember 2009 - I-8 O 85/09
OLG Hamm - Urteil vom 7. September 2010 - I-4 U 37/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. Oktober 2011
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Urheber | Musikrecht | Gemeinfreie Kinderlieder als Druckversion
05/04/11 11:17
Gemeinfreie Kinderlieder als Liederbuch
Der Verein Musikpiraten e.V. hat in Abstimmung mit der Verwertungsgesellschaft VG Musikedition ein Liederbuch für Kinder zusammengestellt, das sog. gemeinfreie Lieder enthält.
Gemeinfreie Werke nach dem Urheberrecht
Gemeinfrei sind nach dem Urheberrecht solche Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Solche gemeinfreien Werke darf jedermann vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben, bearbeiten, ändern oder auch in das Internet einstellen, wie das der erwähnte Verein getan hat.
GEMA - Gebühren für Martins- und Weihnachtslieder
Unter dem Kurzlink http://mkzä.de/872 finden Sie das Liederbuch zum download, wenn man es selbst ausdrucken möchte. Die Idee finde ich derart gut, nachdem die GEMA im vergangenen St. Martinsjahr einige Kindergärten und Schulen zur Kasse gebeten hatte. Die GEMA als Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte hatte in diesem Zusammenhang in einer bei Joora.de zitierten Presseerklärung darauf hingewiesen, dass Martins- und Weihnachtslieder bei der Aufführung, also dem Singen in einem Kindergarten oder einer Schule, durchaus unter einen Tarif fällt und damit lizenzpflichtig ist, wenn es sich um noch geschützte und damit nicht gemeinfreie Werke handelt.
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