Fotorecht
Urheber | Fotorecht | Recht am eigenen Bild für Mario Barth
11/11/11 10:21
„Humorloser Komiker“ oder Recht am eigenen Bild?
Der Komiker Mario Barth wehrt sich gegen eine Publikation der Jugendorganisation „solid“, die ein Bild des bekannten Künstlers ohne dessen Einwilligung benutzt und mit der Bildunterschrift „Sexistische Rollenklischees haben so einen Barth!“ versieht, so berichtet hier der Focus in seiner Online-Ausgabe.
Mit einer Unterlassungsklage verfolgt der Comedian sein Recht am eigenen Bildnis, das speziell im Zusammenhang mit politischen Parteien nicht ohne Einwilligung genutzt werden darf.
Unabhängig von der in dem Artikel geschilderten Ansicht der Jugendorganisation ist es vom Urheber- und Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung nach § 22 Kunsturhebergesetz nicht erlaubt das Bild des Künstlers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen ohne dessen Einwilligung. Ob eine Ausnahme greift, wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben.
Selbstverständlich haben grundsätzlich auch Prominente das Recht unerlaubte Abbildungen ihrer Person zu verbieten und sind kein Freiwild. Vergleichbar ist die bereits hier im Blog zitierte Entscheidung zu Fotos von Personen in einer Disko.
Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Mehr zum Thema Urheberrecht.
Urheber | Fotorecht - LG Köln zur Einwilligung in Foto auf Suchmaschine
09/08/11 17:54
LG Köln | Urteil zum Urheberrecht, Fotorecht | Foto in Suchmaschine
Das Landgericht (LG) Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) die Frage der Einwilligung einer Person in ein Foto in einer Suchmaschine zu entscheiden.
Der Beklagte ist Betreiber einer sog. Personensuchmaschine, die bei entsprechender Eingabe des Namens des Klägers als Suchergebnis ein Vorschaubild, sog. thumbnail, anzeigte. Darin sah der Kläger seine Bild- und Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte. Letztlich blieb die Klage erfolglos, weil das Landgericht konsequent die Rechtsprechung des BGH angewandt hat und der der Kläger das Bild vormals selbst im Internet veröffentlicht hatte.
Insoweit ist aus den Entscheidungsgründen des Landgericht - wie folgt - zu zitieren:
„2. Allerdings ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG besteht nicht. Der Zugriff der Beklagten auf das Bildnis des Klägers und dessen Veröffentlichung ist nicht rechtswidrig, da von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen ist.
a) Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder- erkannt, daß der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.
b) Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grundsätze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu übertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung für die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß das Schutzgut in beiden Fällen ein anderes ist und daß im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht - auch in seinem Ausfluß als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kläger dieses Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten ermöglichte, der überdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Veröffentlichung des Bildnisses gegen § 22 KUG verstößt oder von einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erwägungen.
c) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht eines Suchmaschinenbetreibers als Erklärungsempfänger als schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen. Der Kläger hat das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß - wenn auch nicht durch die Beklagte - vom Kläger gerade beabsichtigt. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Deshalb mußte der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß hiermit Einverständnis besteht.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß es keine Möglichkeit gegeben habe, das Foto gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu schützen. Unstreitig bestanden Möglichkeiten, einen Zugriff Dritter zu unterbinden. Diese wären allerdings mit der weiteren Folge verbunden gewesen, daß der Kläger den Dienst H1.com nicht mehr in der beabsichtigten Weise hätte nutzen können, da dann auch der gewünschte automatisierte Zugriff durch die Internetforen und Blogs ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sich der Kläger in Ansehung dessen dafür entscheidet, den Zugriff durch Dritte nicht zu unterbinden, um die Dienstleistung von H1.com vollständig nutzen zu können, geht dies indes zu seinen Lasten, denn nach den vorstehenden Darlegungen ist allein der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens maßgeblich. Dieser besteht dann aber darin, daß der Kläger seine Fotografie ohne Einschränkung im Internet für die üblichen Benutzungshandlungen freigibt. Der innere Vorbehalt des Klägers, die Nutzung nur durch die von ihm frequentierten Blogs und Foren freizugeben, tritt nach außen nicht in Erscheinung und ist daher nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar.
d) Der Kläger hat die schlichte Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Zwar ist ein solcher Widerruf grundsätzlich möglich. Weiterhin hat der Kläger auch mehrfach erklärt, daß er die Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte nicht wünsche und diese zur Unterlassung aufgefordert, worin zugleich der entsprechende Widerruf einer schlichten Einwilligung zu sehen wäre. Dies genügt indes für sich betrachtet nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Kläger nach wie vor das streitgegenständliche Bildnis bei H1.com unter der URL "http://www.H1.com/avatar/1fb1664cc14b896d941cb0fad233fe87" auch für Dritte zugänglich vorhält. Der objektive Erklärungsinhalt seines Verhaltens ist daher unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich dergestalt, daß der Kläger das streitgegenständliche Bildnis gegen das Auffinden durch Suchmaschinen sichert. Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber der Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich (BGH v. 29.04.2010, I ZR 69/08, Vorschaubilder).“
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Medien | Presserecht | Ratgeber zu Pressefotos
26/04/11 10:10
Ratgeber zu Pressefotos
Im Bereich der Presseberichterstattung mittels Fotos gibt ein ein paar Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Fotografieren von Personen.
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Urheber | Fotorecht | AG Ingolstadt zur Veröffentlichung von Partyfotos im Internet
06/04/11 11:36
Die Veröffentlichung von Partyfotos im Internetauftritt einer Diskothek
Das Amtsgericht Ingolstadt hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 über eine Einstweilige Verfügung zu entscheiden, die aufgrund einer Veröffentlichung von Partyfotos auf der Internetseite einer Diskothek von einem fotografierten Betroffenen beantragt wurde, zu entscheiden.
Was war geschehen?
Auf einer Party in der beklagten Diskothek wurden mehrere Fotografien angefertigt, die den Kläger in einer Gruppe mit einigen Bekannten zeigte. Dabei wurde der Kläger anlässlich des Besuchs auf der Veranstaltung nicht befragt, ob er mit der Anfertigung und der Veröffentlichung der Fotos einverstanden sei. Auf den Fotos ist der Kläger nicht allein, aber derart im Fokus, dass er erkannt wird und als zentrale Figur des Bildes nicht innerhalb der Gruppe seiner Bekannten „untergeht“. Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass Fotografien gemacht wurden, die laut Urteil nicht vom Hausrecht der Diskothek umfasst sind.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber der Diskothek, die sämtliche Bilder im Internet veröffentlicht hatte.
Urteilsgründe des Amtsgericht Ingolstadt
Indem die Diskothek die Foto angefertigt und veröffentlicht hat, wurde gegen das Recht am Bild des Klägers aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) verstoßen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse des Betroffenen nur mit dessen Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete sich für die Abbildung entlohnen lässt.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Foto in die Masse der Besucher, aber der Kläger ist im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar. Der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung begründet nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien durch den Veranstalter, wobei die Veranstaltung im entschiedenen Fall weder der Zeitgeschichte zuzuordnen war, noch den Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Veranstaltung zeigte (§ 23 KUG).
Bewertung und Lösung
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es im Fotorecht oftmals auf die individuelle Abbildung ankommt und pauschale regeln nur schwer zu formulieren sind. Der Grundsatz etwa, dass eine Person als Teil einer Masse untergeht, trifft nicht immer so pauschal zu, wie das Urteil plastisch aufzeigt.
Im konkreten Fall hätte der beklagte Veranstalter durchaus eine Einwilligung seiner Besucher erreichen können, indem er beispielsweise deutliche Hinweise am Eingang angebracht hätte, dass eine bestimmte Party fotografiert werde und wozu diese Bilder benutzt werden sollen. So hätte sich der jeweilige Besucher vorab entscheiden könne, ob er die Party besuchen möchte. Zusätzliche Hinweise durch Personal am Eingang und möglicherweise schriftliche Einwilligungen von besonders auffälligen Personen hätten diesen Fall höchstwahrscheinlich in ein anderes Licht gerückt.
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