Urheber | Filmrecht | BGH-Urteil: DVD als unbekannte Nutzungsart im Urheberrecht

BGH zu unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht


Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09, ausführlich zu der Frage der unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht geäußert. Hierbei wurden auch Übergangsregelungen im Urheberrecht seit 1963 beachtet und beinahe lehrbuchartig durchgeprüft.
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Zum Tatbestand der Entscheidung


Der Kläger hatte als Drehbuchautor mit einer Theatergesellschaft im Jahr 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag geschlossen, der die Nutzungsrechte an dem Werk gegen eine pauschale Vergütung einräumte.

In diese „Allgemeinen Bedingungen f
r den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unverffentlichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) wurde einbezogen:
„1.
bertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). bertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6).
2. Die Rechte gem
ß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, rumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschrnkt bertragen. [...]
5. Der Rechts
bergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zuknftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Mglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der bertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des ffentlichen Empfangs.
6. Aufgrund des Rechts
bergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, [...]
c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielf
ltigen, gewerbsmßig zu verbreiten und ffentlich vorzufhren;
d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonb
nder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den ffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. [...]“

Nachdem die beklagte Theatergesellschaft das Werk in Form einer DVD auswertete, verlangte der Drehbuchautor Schadensersatz wegen einer neuen Nutzungsart seines Werkes. Die Auswertung des Films in Form einer DVD ist nicht von den Allgemeinen Bedingungen erfasst. Diese Art der Auswertung war bei Vertragsschluss 1963 eine noch unbekannte Nutzungsart, die laut Vertragsbedingungen nicht durch die Pauschalvergütung umfasst ist.

Ganz wesentlich für diese Entscheidung ist der Zeitpunkt des Vertragsschluss, der zeitlich noch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war, was der Bundesgerichtshof wie folgt ausführt:


„Auf Vertr
ge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundstzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich fr die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschrnkungen - die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundstze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG, Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Mhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfgungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).“

Aufgrund der komplexen Übergangsregelungen im UrhG sind derartige Sachverhalte mit einiger zeitlicher Verzögerung grundsätzlich nicht (nur) nach dem aktuellen Recht zu beurteilen, was u.a. das Urheberrecht zu einer besonderen Spezialmaterie macht.

Eine wirksame Einräumung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten, die im Urhebervertragsrecht beachtet werden sollte, fasst der BGH wie folgt zusammen:


„Eine wirksame Einr
umung von Nutzungsrechten fr noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklrung des Berechtigten hinsichtlich der Einrumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlsen aus deren Verwertung vor- aus; auch eine Einrumung von Nutzungsrechten fr unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gltig (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2010 -IZR18/09 Rn. 16 bis 27 - Der Frosch mit der Maske).“

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



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