Marken | Plagiate und Grenzbeschlagnahme wegen Markenveletzung Louis Vuitton

Abmahnung und Zollbeschlagnahme wegen Markenverletzungen an dem Zeichen „LOUIS VUITTON“



Die Firma Louis Vuitton Malletier (LVM), Paris, macht über die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner die Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen „LOUIS VUITTON“ mit markenrechtlichen Abmahnungen geltend. Die Firma Louis Vuitton, die ihr Markenrecht durch die Einfuhr einer Tasche nach Deutschland verletzt sieht und neben der erwähnten Abmahnung zusätzlich Grenzbeschlagnahmen durchführt.

abmahnung
Die Tasche wurde, wie in anderen Fällen derartiger Markenverletzungen üblich, als Beweismittel im Internetauktionshaus eBay von den Rechteinhabern selbst erworben.

Problematisch für den Abgemahnten ist, dass er wegen der Beschlagnahme der eigenen Einfuhrwaren nicht nachprüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine Markenfälschung handelt. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich auf weiteres Nachfragen herausstellt, dass es sich trotz anderer Behauptungen der Abmahner um ein Original oder um ein vom Markeninhaber lizensiertes Produkt handelt, welches „lediglich“ nicht für den deutschen Markt bestimmt und damit ein Grauimport oder Parallelimport ist.

Die Firma aus Paris hat die EU-Marke 15610 „Louis Vuitton“ eintragen lassen, worauf die konkrete Abmahnung gestützt wird. Das betreffende Zollamt hatte bei der Überprüfung des eingeführten Produkts Zweifel an der Echtheit der Tasche und informierte ordnungsgemäß die rechtliche Vertretung des Markeninhabers.

Markenrechtsstreitigkeiten sind meist mit hohen Streitwerten und demzufolge hohen Kosten verbunden. Weiterhin ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Rechteinhaber zügig die weiteren gerichtlichen Schritte (einstweilige Verfügung gegen den Verletzer oder Klage) einleiten, sofern auf eine Abmahnung nicht entsprechend oder nicht fristgerecht reagiert wird.

Selbstverständlich sind Markeninhaber stets berechtigt, die bestehenden Markenrechte - notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe - durchzusetzen und Produktfälschungen zu verhindern.
Dennoch ist entscheidend, dass das Markenrecht grundsätzlich nur für Handlungen im geschäftlichen Verkehr Anwendung findet. Die Gerichte stellen üblicherweise für das Vorliegen eines „Handelns im geschäftlichen Verkehr“ nur geringere Anforderungen und die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Handeln insbesondere auf eBay sind fließend, aber der einmalige Kauf einer einzelnen Markentasche dürfte aber wohl noch kein geschäftliches Handeln darstellen.

Wenn kein Handel im geschäftlichen Verkehr vorliegt und das Markenrecht nicht anwendbar ist, besteht auch keine Pflicht zur Zahlung der geltend gemachten Kosten und Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Sie als Schuldanerkenntnis bindet. Vermeiden Sie unberechtigte und überhöhte Zahlungen und unterschreiben Sie nicht die vorformulierten Unterlassungserklärungen, sondern lassen Sie sich schnellstmöglich von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Wenn Sie weitere Fragen zu Marken und Markenrecht haben oder von einer Abmahnung betroffen sind, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Rechtsanwalt
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Mehr zum Thema Markenrecht.

IT | eCommerce | Amazon | eBay | Neue Widerrufsbelehrungen 2011

Neues Widerrufsrecht nach EuGH-Urteil | Wertersatz im deutschen Widerrufsrecht war fehlerhaft


Nachdem der Europäische Gerichtshof EuGH am 3. September 2009 die Regelungen zum Wertersatz im deutsche Fernabsatzrecht für europarechtswidrig erklärt hatte, war der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das bestehende Widerrufsrecht und die Musterbelehrung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen.
wichtige textstelle

Am 26. Mai 2011 beschloss der deutsche Bundestag daraufhin umfangreiche Änderungen an den gesetzlichen Regelung zum Widerrufs- und Rückgaberecht, die am 4. August 2011 in Kraft traten; vorab keine Angst: die gesetzlichen Muster mit Stand vom 11. Juni 2010 genießen drei Monate Übergangsschutz. Dennoch besteht für gewerbliche Online-Verkäufer und Shopbetreiber eine klare Handlungsempfehlung zur Anpassung der Widerrufs- und Rückgabeerklärung, um künftig keine Abmahnungen zu provozieren.

Konkret wurde der § 312e Abs. 1 BGB neu gefasst und der Wertersatz des Verkäufers insoweit begrenzt, dass ab sofort nur noch Wertersatz für die Verschlechterung der Kaufsache verlangt werden kann, wenn der Käufer / Verbraucher die Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Produkteigenschaft hinausgeht. Darüber muss der Verkäufer den Verbraucher nunmehr informieren, so dass einige Änderungen an der Musterbelehrung notwendig wurden.

Die amtliche Fassung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 41 vom 03.08.2011 unter der Ziffer 5 nebst aktueller Musterbelehrung.

Selbstverständlich werden Sie als Mandant/in mit Update-Service der KANZLEI Quandel, wie gehabt, automatisch per Newsletter in den nächsten Tagen über die konkreten Hintergründe der Änderungen und die an Ihren Shop angepassten Muster informiert.

Wenn Sie Fragen zum Onlinehandel und e-Commerce haben, biete ich Ihnen verschiedene Schutzpakete, sowie einen ständig aktuellen Update-Service an, damit Sie sich vollständig auf den Verkauf konzentrieren können und Ihren Shop vor berechtigten Abmahnungen schützen. Das alles zu einem festen und damit kalkulierbaren Preis - mehr finden Sie in der Info-Broschüre zum Onlinehandel im Bereich Service | Formulare.

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IT | eCommerce | Gesetzesentwurf zum neuen Widerrufsrecht im e-Commerce

Gesetzesentwurf zur wiederholten Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel


Der
Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/5097) zur Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatz vom 17.03.2011 regelt insbesondere den Wertersatz, den der Onlinehändler einem Verbraucher anrechnen darf oder in Zukunft auch nicht.

Der Gesetzentwurf formuliert eindeutig:


„Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei W
Tastatur mit Bieten auf Taste
iderruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschrnkt. Der Unternehmer soll zuknftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ber dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz fr eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten mssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurckzufhren ist, der ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

Dabei können „geringfügige Kosten für die Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden“, was wohl je nach Art der verkauften Produkte eine Untertreibung sein dürfte. Immerhin ist geplant, dass keine weiteren Informationspflichten geschaffen werden sollen, was abzuwarten bleibt. Es wäre nicht das erste mal, dass die Rechtsprechung Belehrungen als unzureichend verbietet. Im Sinne der Europäisierung sicherlich der angezeigte Weg zum Verbraucherschutz, der aber immer unmündiger angesehen wird. Warten wir ab, was als Gesetz am Ende herauskommen wird.

Weiteres zum Thema Fernabsatzrecht und Onlinehandel oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



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