IT-Recht | eCommerce | Euroweb Internet GmbH klagt gekündigte Verträge ein

Euroweb Internet GmbH und „Tochter“ Maxclip GmbH aus Düsseldorf klagen gekündigte Verträge ein


Gerade flatterte eine Klage zum Landgericht Düsseldorf der Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Berger LLP, auf meinen Tisch. Damit liegt mir die erste Klageschrift in einer der zahlreichen Euroweb - Akten vor.

Wer das Düsseldorfer Unternehmen Euroweb nicht kennt, sollte sich die Mühe machen und diesen Firmennamen als Suchwort in eine Suchmaschine eingeben. Es lohnt sich und viele Meinungen zu dem Unternehmen entsprechen meinen anwaltlichen Erfahrungen aus den zahlreichen Akten der vergangenen Jahren. Dort wird auf Kündigungen oder Widerrufe nicht reagiert, sondern anwaltlich gefordert und gemahnt, wenngleich bisher ohne zu klagen.

Die Klagebegründung beginnt mit fast 2 Seiten Werbung und Unternehmensgeschichte, wobei freilich nur die Erfolge erwähnt werden und nicht die Entscheidungen, die bereits gegen das Unternehmen und seine Praktiken ergangen sind. Die inzwischen als sog. „Referenzkundenmasche“ war bereits mehrfach der Zankapfel und wurde sogar bis zum Bundesgerichtshof getrieben. Leider hat der BGH in seiner letzten Entscheidung vom 27.01.2011 nicht zu der Frage entschieden, ob es sich dabei um einer arglistige Täuschung handelt und in der Entscheidung durchaus nicht derart eindeutig entschieden, wie die Kollegen Berger das gerne hätten.

Im konkreten Fall dürfte es spannend werden, denn mein beklagter Mandant ist ohne Zweifel Verbraucher und nicht unternehmerisch tätig. Er wollte sich informieren und ist auf die o.g. Masche hereingefallen, wie viele andere auch.

Ähnlich gelagert sind die Geschäftsabläufe der Firma Maxclip GmbH aus Düsseldorf, die unter derselben Anschrift ähnliche Referenzkunden suchen. In meinem letzten Fall wurde eine Gastronomien fast vier Stunden während der Öffnungszeiten „bearbeitet“ bis der Vertrag aus Verzweiflung unterschrieben wurde - rechtlich ein Fehler, aber menschlich sicher verständlich. Wenig überraschend fordert auch hier dieselbe Kanzlei Berger LLP aus Köln die Zahlung der gesamten Vertragslaufzeit von mindestens 48 Monaten.
Übrigens kommen die „Werber“ beider Unternehmen immer zu zweit, um einen Zeugen vor Gericht mehr zu haben. Das dürfte zu denken geben...

Sollten Sie Anrufe, Besuche oder sonstigen Kontakt von den vorerwähnten Unternehmen erhalten, empfehle ich dringend, dass Sie sich vorher im Internet informieren bevor langfristige Verträge unterschrieben werden.



Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de

IT | eCommerce | Amazon | eBay | Neue Widerrufsbelehrungen 2011

Neues Widerrufsrecht nach EuGH-Urteil | Wertersatz im deutschen Widerrufsrecht war fehlerhaft


Nachdem der Europäische Gerichtshof EuGH am 3. September 2009 die Regelungen zum Wertersatz im deutsche Fernabsatzrecht für europarechtswidrig erklärt hatte, war der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, das bestehende Widerrufsrecht und die Musterbelehrung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen.
wichtige textstelle

Am 26. Mai 2011 beschloss der deutsche Bundestag daraufhin umfangreiche Änderungen an den gesetzlichen Regelung zum Widerrufs- und Rückgaberecht, die am 4. August 2011 in Kraft traten; vorab keine Angst: die gesetzlichen Muster mit Stand vom 11. Juni 2010 genießen drei Monate Übergangsschutz. Dennoch besteht für gewerbliche Online-Verkäufer und Shopbetreiber eine klare Handlungsempfehlung zur Anpassung der Widerrufs- und Rückgabeerklärung, um künftig keine Abmahnungen zu provozieren.

Konkret wurde der § 312e Abs. 1 BGB neu gefasst und der Wertersatz des Verkäufers insoweit begrenzt, dass ab sofort nur noch Wertersatz für die Verschlechterung der Kaufsache verlangt werden kann, wenn der Käufer / Verbraucher die Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Produkteigenschaft hinausgeht. Darüber muss der Verkäufer den Verbraucher nunmehr informieren, so dass einige Änderungen an der Musterbelehrung notwendig wurden.

Die amtliche Fassung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 41 vom 03.08.2011 unter der Ziffer 5 nebst aktueller Musterbelehrung.

Selbstverständlich werden Sie als Mandant/in mit Update-Service der KANZLEI Quandel, wie gehabt, automatisch per Newsletter in den nächsten Tagen über die konkreten Hintergründe der Änderungen und die an Ihren Shop angepassten Muster informiert.

Wenn Sie Fragen zum Onlinehandel und e-Commerce haben, biete ich Ihnen verschiedene Schutzpakete, sowie einen ständig aktuellen Update-Service an, damit Sie sich vollständig auf den Verkauf konzentrieren können und Ihren Shop vor berechtigten Abmahnungen schützen. Das alles zu einem festen und damit kalkulierbaren Preis - mehr finden Sie in der Info-Broschüre zum Onlinehandel im Bereich Service | Formulare.

Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

FreeCall: 0800 - 727 826 335 (= 0800 - RA QUANDEL)

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de

IT | eCommerce | Gesetzesentwurf zum neuen Widerrufsrecht im e-Commerce

Gesetzesentwurf zur wiederholten Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel


Der
Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/5097) zur Änderung des Widerrufsrecht im Fernabsatz vom 17.03.2011 regelt insbesondere den Wertersatz, den der Onlinehändler einem Verbraucher anrechnen darf oder in Zukunft auch nicht.

Der Gesetzentwurf formuliert eindeutig:


„Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei W
Tastatur mit Bieten auf Taste
iderruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschrnkt. Der Unternehmer soll zuknftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ber dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz fr eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten mssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurckzufhren ist, der ber die Prfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

Dabei können „geringfügige Kosten für die Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden“, was wohl je nach Art der verkauften Produkte eine Untertreibung sein dürfte. Immerhin ist geplant, dass keine weiteren Informationspflichten geschaffen werden sollen, was abzuwarten bleibt. Es wäre nicht das erste mal, dass die Rechtsprechung Belehrungen als unzureichend verbietet. Im Sinne der Europäisierung sicherlich der angezeigte Weg zum Verbraucherschutz, der aber immer unmündiger angesehen wird. Warten wir ab, was als Gesetz am Ende herauskommen wird.

Weiteres zum Thema Fernabsatzrecht und Onlinehandel oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
40479 Düsseldorf

Telefon: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 0
Fax: 0049 (0) 211 - 44 97 54 - 9
E-Mail: Kontakt@RA-Quandel.de