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BGH zur markenrechtlichen Haftung bei Domainanmeldung


Nach der Pressemitteilung vom 10.11.2011 hat der Bundesgerichtshof zur Haftung des ADMIN-C bei der Anmeldung einer Domain entschieden, wobei die Namensrechte der Klägerin verletzt waren wegen einer Domainanmeldung aus dem europäischen Ausland.

Der
administrative Ansprechpartner, der bei der DENiC eingetragen war, kann nach der mitgeteilten Entscheidung als sog. Störer in Anspruch genommen werden. Leider liegt noch keine Entscheidung im Volltext vor, so dass Details für diese Haftung derzeit nicht zitiert werden können. Dennoch ist die Entscheidung wichtig für den ADMIN-C einer Domain.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu der Entscheidung lautet wie folgt:

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik

LG Stuttgart - Urteil vom 27. Januar 2009 - 41 O 127/08

OLG Stuttgart - Urteil vom 24. September 2009 - 2 U 16/09

GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197

Karlsruhe, den 10. November 2011

Wenn Sie weitere Fragen zu Namens- oder Domainrecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

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Marc Quandel
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Marken | Domain | Sorgfaltspflichten bei der Domain-Übertragung

Die Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Domain-Adressen / Admin-C


Das
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat sich in einem Beschluss vom 22.10.2010 mit der Frage der Sorgfaltspflichten und Ansprüche eines sog. Admin-C bei der Übertragung einer Domain-Adresse beschäftigt.

Der administrative Kontakt, der bei der DeNIC & Co. eingetragene Admin-C, kann nach der Entscheidung keine Ansprüche wegen Verlust einer Domain-Adresse geltend machen. Allerdings ist er nicht der Inhaber der Domain (Holder) und nicht unbedingt auch der Vertragspartner z.B. des Providers, der die Domain bereit hält bzw. hostet.

Bemerkenswert ist an der Entscheidung, die sich eigentlich mit der Frage der Kostentragung beschäftigt, dass die Beklagte und der Kläger seit Jahren in geschäftlicher Beziehung standen und die Beklagte bei verschiedensten Domain-Adressen als sog. Admin-C eingetragen war, während der Kläger aus den Domains eigene Rechte herleiten wollte.

Praxis in Agenturen und Web-Design


Diese Verteilung der Parteien bei der Registrierung einer Domain sind mir schon mehrfach aufgefallen bei Agenturen oder Web-Designern, die irgendwann Probleme bei der Trennung vom Kunden bekommen haben, denn ohne solche Probleme würde man ja keinen Rechtsanwalt benötigen. Gute Beratung hilft auch in diesen Fällen weiter!

Wenn Sie Fragen zum Marken- oder Domainrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.



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