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Marken | Domain | Sorgfaltspflichten bei der Domain-Übertragung
19/04/11 14:06
Die Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Domain-Adressen / Admin-C
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat sich in einem Beschluss vom 22.10.2010 mit der Frage der Sorgfaltspflichten und Ansprüche eines sog. Admin-C bei der Übertragung einer Domain-Adresse beschäftigt.
Der administrative Kontakt, der bei der DeNIC & Co. eingetragene Admin-C, kann nach der Entscheidung keine Ansprüche wegen Verlust einer Domain-Adresse geltend machen. Allerdings ist er nicht der Inhaber der Domain (Holder) und nicht unbedingt auch der Vertragspartner z.B. des Providers, der die Domain bereit hält bzw. hostet.
Bemerkenswert ist an der Entscheidung, die sich eigentlich mit der Frage der Kostentragung beschäftigt, dass die Beklagte und der Kläger seit Jahren in geschäftlicher Beziehung standen und die Beklagte bei verschiedensten Domain-Adressen als sog. Admin-C eingetragen war, während der Kläger aus den Domains eigene Rechte herleiten wollte.
Praxis in Agenturen und Web-Design
Diese Verteilung der Parteien bei der Registrierung einer Domain sind mir schon mehrfach aufgefallen bei Agenturen oder Web-Designern, die irgendwann Probleme bei der Trennung vom Kunden bekommen haben, denn ohne solche Probleme würde man ja keinen Rechtsanwalt benötigen. Gute Beratung hilft auch in diesen Fällen weiter!
Wenn Sie Fragen zum Marken- oder Domainrecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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