Urheber | Musikrecht | BGH zu GEMA - Tarifen für öffentliche Musikaufführungen

BGH entscheidet zu den GEMA - Tarifen für Weihnachtsmärkte und Straßenfeste


Basierend auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.10.2011 hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH zum Tarif der GEMA für Freiluftveranstaltungen, wie Weihnachtsmärkten Stellung genommen und bestätigt die Berechnungsmethode der GEMA nach der Größe der Gesamtveranstaltungsfläche; inzwischen hat die Verwertungsgesellschaft für derartige Veranstaltungen einen eigenen Tarif aufgestellt, der nunmehr bindend ist.

Besonders der neue GEMA - Tarif war dringend nötig, weil im letzten Jahr einige Weihnachtsmärkte (z.B. in
Aachen oder Neuss) aus Kostengründen auf öffentliche Musikbeschallung verzichtet haben. Das Recht der Verwertungsgesellschaften umfasst aber in solchen Fällen durchaus verschieden Möglichkeiten die Aufführungen fortzusetzen, ohne gegen die Tarife oder Festsetzungen der GEMA zu verstoßen.

Die
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern.

Sie streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der
Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit geht es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den "Weihnachtsmarkt", den "Gerther Sommer" und die "Bochumer Westerntage". Das andere Verfahren betrifft die Stadt- bzw. Straßenfeste "Barmen Live", "Bottrop Live", "Elberfelder Cocktail" und "Hammer Straße" (in Münster).

Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen
keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete die Vergütung dementsprechend nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter der Musikaufführungen halten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie sind der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise Musik von den Ständen) überlagert werde.
Landgericht und Berufungsgericht haben entschieden, die GEMA sei berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es - so der BGH - typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es - so der BGH weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Auch danach richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.

Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - Barmen Live
LG Bochum - Urteil vom 22. Oktober 2009 - I-8 O 551/08
OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni - I-4 U 210/09
und
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt
LG Bochum - Urteil vom 17. Dezember 2009 - I-8 O 85/09
OLG Hamm - Urteil vom 7. September 2010 - I-4 U 37/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. Oktober 2011

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Marken | Domainrecht | Haftung des ADMIN-C

BGH zur markenrechtlichen Haftung bei Domainanmeldung


Nach der Pressemitteilung vom 10.11.2011 hat der Bundesgerichtshof zur Haftung des ADMIN-C bei der Anmeldung einer Domain entschieden, wobei die Namensrechte der Klägerin verletzt waren wegen einer Domainanmeldung aus dem europäischen Ausland.

Der
administrative Ansprechpartner, der bei der DENiC eingetragen war, kann nach der mitgeteilten Entscheidung als sog. Störer in Anspruch genommen werden. Leider liegt noch keine Entscheidung im Volltext vor, so dass Details für diese Haftung derzeit nicht zitiert werden können. Dennoch ist die Entscheidung wichtig für den ADMIN-C einer Domain.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu der Entscheidung lautet wie folgt:

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik

LG Stuttgart - Urteil vom 27. Januar 2009 - 41 O 127/08

OLG Stuttgart - Urteil vom 24. September 2009 - 2 U 16/09

GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197

Karlsruhe, den 10. November 2011

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Urheber | Medien | BGH zu Kunstausstellung im Online-Archiv

BGH: Online-Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke nur als Tagesereignis


In seinem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09, hat der Bundesgerichtshof über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG und dessen Schranken bei der Online-Berichterstattung entschieden. Insbesondere ist es laut BGH möglich und grundsätzlich zumutbar, wenn ein Online-Archiv rechtsverletzende Beiträge automatisch löscht oder sich - und der Praxis vermutlich sinnvoller - die Nutzungsrechte einräumen lässt.

Der amtliche Tenor der Entscheidung lautet:
„Wird im Rahmen der
Online-Berichterstattung ber eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschtzte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht ber eine Ausstellungserffnung), drfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet ffentlich zugnglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.“

Zum Recht der Zugänglichmachung aus § 19a UrhG führt der BGH aus: „Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der
ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugnglich ist, in das von der Klgerin wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke ffentlich zugnglich zu machen.“

Einschränkungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ergibt sich aus § 50 UrhG - hierzu der BGH: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur
Berichterstattung ber Tagesereignisse durch Funk oder durch hnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentrgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfltigung, Verbreitung und ffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulssig. Da- bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das fr die ffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darber von der ffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total).“

„Richtigerweise ist bei der
Beurteilung der Aktualitt des Ereignisses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfltigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer ffentlichen Zugnglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er whrend des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung ber ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das ffentliche Zugnglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulssig, wie das Ereignis, ber das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.“

Zur
Prüfung von Online-Berichten führt der BGH zu Recht aus, dass eine automatische Löschung oder eine Nutzungslizenz vom Urheber möglich sind - „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulssigkeit eines dauerhaften ffentlichen Zugnglichmachens der Werke auch nicht dar- aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualitt zu prfen und wegen Fortfalls der Aktualitt der Berichterstattung unzulssig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschtzter Werke zu lschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewltigen knnte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen knnten, dass eine solche berprfung besonders aufwendig wre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen ber Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klgerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung ber aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus- gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - mglicherweise automatisch - gelscht werden. Sie kann auch jeglichen berprfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber- rechtlich geschtzter Werke ins Online-Archiv bernimmt. Sie kann sich schließlich dafr, dass sie die Abbildungen lngere Zeit in ihrem Online-Archiv zugnglich macht, von der Klgerin die entsprechenden Nutzungsrechte einrumen lassen und ihr hierfr eine angemessene Nutzungsvergtung zahlen.“

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Service | Publikationen | Urteilsanmerkung zum BGH-Urteil vom 13.01.2011 in juris Praxisreport IT-Recht 17/2011

Entstehung und Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG | Urteilsanmerkung zu BGH-Urteil vom 13.01.2011


In der Ausgabe 17/2011 vom 02.09.2011 ist meine Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/11 im juris Praxisreport IT-Recht erschienen. Diese kostenpflichtige Fachpublikation für die Ausbildung im IT-Recht finden Sie im Angebot bei
Juris neben zahlreicher anderer Angebote.

Meine Schlussfolgerungen in Kürze:
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Gerade für den Bereich der Abmahnungen ist die Entscheidung von hoher Relevanz, wenngleich damit sicher keine grundsätzliche Erhöhung der Abmahnkosten einhergehen dürfte. Die Frage, ob zahlreiche Abmahnungen mit einem Gebührenfaktor 1,5 statt 1,3 zu erstatten sind, wird in den einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien sicher zu einer Differenzberechnung führen. Kaum bekannt ist die Zahl der Fälle, in denen Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe und zur schnellen Befreiung bezahlt werden, ohne dass deren Berechtigung jemals geprüft wurde.

Aus eigenen Erfahrungen des Verfassers ist bei den meisten Gerichten die (zweifelhafte) Erkenntnis angekommen, dass eine Abmahnung anwaltliche Alltäglichkeit ist, so dass letztlich im Streitfall eine höhere Gebühr als Faktor 1,3 schwer durchzusetzen sein wird. Das gilt nicht selten auch bei komplexen und umfangreichen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Medienrecht unter (richterlicher) Nichtbeachtung der höchstrichterliche Toleranzschwelle von 20%.

Entscheidend wird in jedem Falle die Ausübung des anwaltlichen Ermessens im Sinne des § 14 Abs. 1, S. 1 RVG sein müssen, welches die Kriterien für eine überdurchschnittliche Gebühr bestimmt. Dazu muss das Ermessen aber zumindest erkennbar ausgeübt und an den Kriterien orientiert sein.

Keinesfalls sollte man aus der Entscheidung einen Automatismus bei der Gebührenberechnung herauslesen und damit eine faktische Gebührenerhöhung für die Anwaltschaft. Als Anreiz die gesetzlichen Ermessenskriterien anzuwenden und auszuschöpfen dient die Entscheidung in jedem Fall.

Weitere Publikationen werden folgen, so dass sich ein Blick in die (noch neue)
Servicerubrik Publikationen lohnt.

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Urheber | Design | BGH zum Geschmacksmusterschutz

BGH zur Verwendung von geschütztem Design / Geschmacksmuster in der Werbung


Der beim Bundesgerichtshof für Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil vom 07.04.2011, Aktenzeichen I ZR 56/09, entschieden, dass die Abbildung eines eingetragenen Geschmacksmusters für Werbezwecke zum Zwecke des Zitats nach § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht zulässig ist.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Fraunhofer-Gesellschaft im Rahmen einer Fachmesse für Leistungen im Bereich Schienenfahrzeuge mit Abbildungen des ICE 3 der Deutschen Bahn (DB) warb, was die Bahn mit einer fiktiven Lizenz in Höhe von 750,00 € ansetzte. Hiergegen wandte sich erfolglos die Fraunhofer-Gesellschaft gegen die Beklagte Bahn AG.

Hierzu führt der BGH in der Pressemitteilung Nr. 57/2011 vom 08.04.2011 wie folgt aus:


„Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.“

Wenn Sie Fragen zum Designschutz oder Geschmacksmuster haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.



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