Abmahnung
Urheber | Filesharing | Klage wegen Urheberrechtsverletzung mittels Tauschbörse für Erotikfilm
03/02/12 15:42
Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel klagt vor dem Landgericht München I für Gallery Raymond
Es hatte alles so normal angefangen, nämlich mit einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung einer Tauschbörse. Betroffen war ein Film aus dem Erotikbereich, was an sich auch nichts Besonderes ist.
Nachdem ich mich für den über 80-jährigen Mandanten eingesetzt hatte, verstummte die Gegenseite über Monate, was auch üblich ist. Fakt war und ist, dass mein Mandant eine kleine Kunstgalerie betreibt und einen uralten PC im Hinterzimmer stehen hat, der vor allem als Schreibmaschine fungiert. Dank engagiertem Einsatz eines bekannten Telekommunikationsunternehmens besitzt der Anschluss auch einen DSL-Zugang, der tatsächlich angeschlossen war, aber bei dem uralten Rechner eher merkwürdig wirkte.
Unnötig zu erwähnen, dass mein Mandant und auch seine Frau glaubhaft versichern konnten, dass sie beide nicht wussten, dass so ein PC Filme austauschen kann und auch keine entsprechende Software vorhielten, wie seitens der Abmahnet vorgeworfen. Da auch keine „jungen Nutzer“ zu dem Anschluss (ohne WLAN) Zugang haben, scheidet auch eine Störerhaftung aus.
Trotz allem hat der Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel es offenbar für erfolgsversprechend gehalten eine Klage auf Schadensersatz wegen der vorerwähnten Urheberrechtsverletzung beim Landgericht München I zu erheben. Dabei sitzt der angebliche Rechteinhaber in London, sein angeblicher Vertreter in Berlin, der klagende Rechtsanwalt in Kiel und mein Mandant und meine Kanzlei in Düsseldorf. Das ganze nennt sich „fliegender Gerichtsstand“, weil das die sinnvollste Fortbewegungsmöglichkeit aller (!) Beteiligten nach München wäre. Achtung: wäre und nicht wird!
Traurig an der Sache ist, dass ich gestern erfahren habe, dass mein Mandant inzwischen verstorben ist. Ich bin gespannt auf das weitere Verfahren, sobald dem Gericht dies bekannt wird.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung oder Klage im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Unter der kostenlosen Rufnummer 0800 - 727 826 335 erhalten Sie sofort eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten bei einer Abmahnung aus dem Bereich Filesharing oder benutzen Sie das Kontaktformular und schicken gleich Ihre Abmahnung als PDF mit.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
Prinz-Georg-Straße 91
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Urheber | Abmahnungen von Tupperware wegen eBay - Fotos
21/12/11 08:46
Die Tupperware Deutschland GmbH lässt Produktbilder in eBay abmahnen
Der Kollege aus Hannover, Rechtsanwalt Möbius, weist in seinem aktuellen Blog auf Abmahnungen der Tupperware Deutschland GmbH hin wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos des Herstellers Tupperware im Rahmen von eBay - Auktionen. Offenbar sieht das Unternehmen, das weltbekannt für seine Plastikbehälter wurde, seine Urheberrechte an Produktabbildungen verletzt, was dem Grundsatz nach durchaus denkbar sein kann.
Vollkommen zu Recht weist der Kollege Möbius auf den § 97a UrhG hin, der zumindest bei privaten eBay-Auktionen anzuwenden ist. Die angesetzte Kostenforderung der abmahnenden Rechtsanwältin Hoffmann dürfte demnach in den erwähnten Privatfällen nicht berechtigt sein und sollte nach anwaltlicher Prüfung zurückgewiesen werden.
Dennoch sei erwähnt, dass nach dem deutschen Urheberrecht JEDES fremde Foto, auch schlechte und verwackelte Bilder etc., dem Schutz als Lichtbild zugänglich sind und daher NICHT unerlaubt benutzt werden dürfen. Mehr dazu und weitere Antworten finden Sie im FAQ zum Urheberrecht und FAQ zum Fotorecht.
Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht oder eine Abmahnung erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!
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Urheber | Filesharing | Abmahnungen wegen unerlaubter Tauschbörsen häufen sich
13/12/11 12:44
Abmahnungen wegen Filesharing durch Dr. Kornmeier & Partner, FAREDS und Waldorf Frommer & Co.
In den letzten Wochen häufen sich wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von sog. Tauschbörsen / Filesharing.

Weiterhin lässt das Künstlerduo Michael Mind Project (Frank Bühles und Jens Kindervater) durch die Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg die Urheberrechtsverletzungen an diversen Musiktiteln abmahnen, speziell liegen aus dem Musikwerk „Ready or not“ unter dem Dateinamen „V.A. - Ministry of sound the annual Summer 2011“.
Außerdem mahnt die langjährig, einschlägig bekannte Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main für die EMI Music Germany GmbH & Co. KG unerlaubte Tauschbörsennutzungen ab. Betroffen sind dabei u.a. verschiedene Titel aus dem Container „German Top 100 Single Charts“ in verschiedenen Ausgabetagen, wie z.B. „David Guetta - Titanium (fest. Sia)“.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Urheber | Geschmacksmuster | Abmahnungen wegen Geschmacksmusterverletzungen von Fotozubehör "Gary Fong"
11/08/11 15:34
Abmahnungen wegen Verletzungen eines EU-Geschmacksmusters des US-amerikanischen Fotografen Gary Fong | Fotodiffusor
Aus aktuellem Anlass weise ich auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lohschelder aus Köln hin, die für den US-Fotografen Gary Fong die Händler von Fotozubehör abmahnen.
Aufgrund eines US-Patentes, das dem amerikanischen Rechteinhaber zusteht, wurde im Jahr 2007 ein europäisches Geschmacksmuster angemeldet und formal korrekt registriert. Die beiden Schutzrechte beschreiben ein Kunststoffteil aus dem Bereich Fotozubehör, das zur Streuung des Blitzlichtes aus dem kamerainternen Blitz ausgeht durch eine rundlich gewölbte Kunststoffstreuscheibe. Konstruktionsbedingt wird das Geschmacksmuster in den genormten Blitzschuh der Digitalkamera eingesetzt und steht bei den meisten Fotokameras unmittelbar vor bzw. hinter dem eingebauten Blitz.

Die Abbildung zeigt einen Auszug aus der amtlichen Geschmacksmuster-Urkunde des HABM.
Nach jetzigem Informationsstand verlangt der Rechteinhaber durch seine Rechtsanwälte Unterlassung und Auskunft über die Verkäufe, sowie Schadensersatz in bisher unbestimmter Höhe.
Eine eingehende Prüfung des Geschmacksmusters hat erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit ergeben, so dass der Grund der Abmahnung zumindest nicht absolut eindeutig ist. Zur Information: Im Gegensatz zu Patenten sind Geschmacksmuster ungeprüfte Schutzrechte, d.h. ihre Eintragung geschieht (fast) automatisch ohne tiefergehende Prüfung durch das jeweilige Amt.
Die klare Empfehlung geht dahin, nicht die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die vorliegend viel zu weitgehend formuliert ist, sondern schnell fachlich-anwaltlichen Rat einzuholen, um entsprechend reagieren zu können.
Wenn Sie Fragen zum Designschutz und zu Geschmacksmustern haben, stehe ich Ihnen gerne anwaltlich zur Seite.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegenüber Privatpersonen
11/08/11 12:38
Aktuelle Ausführungen zum Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 zu Filesharing und Abmahnungen
Die Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht JurPC hat einen wirklich hervorragenden und aktuellen Aufsatz als Überblick zum Thema Filesharing von den Autoren Florian Albrecht und Andreas Hatz veröffentlicht, den ich in meinem Blog gerne erwähne.
Insbesondere die Berücksichtigung der - für Köln eher ungewohnten - Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) ist gelungen, wie auch die Hinweise zu weiteren Verteidigungsstrategien.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:
Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Wettbewerb | Unlauterer Wettbewerb | JUTAX - Abmahnungen gehen weiter
04/05/11 11:49
Die Kanzlei JUTAX aus Bremen mahnt weiter angebliche Verletzung des § 13 TMG ab
Wie ich gestern in einem netten Gespräch mit einem Kollegen erfahren habe, mahnt die Kanzlei JUTAX aus Bremen, hinter der der Einzelanwalt Oliver Frank steht, weiterhin im Automobilbereich wegen vorgeblicher Verletzung der Pflichten aus § 13 TMG (qualifizierte Datenschutzerklärung) bundesweit ab und hat eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirken können.
Der Verstoß ist in den mir bekannten Fällen (inzwischen 30 Fälle) jedoch nicht gegeben, so dass die Einstweilige Verfügung des erwähnten Landgerichts im Ergebnis wohl aufzuheben sein wird.
Datenschutzregelung ≠ UWG
Die Vorschrift des § 13 Telemediengesetz (TMG) dient, wie die weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften im TMG, nicht dem lauteren Verhalten im Markt, wie das Landgericht Berlin zu Recht festgestellt hat (Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10). Vereinfacht ausgedrückt sind die Regelungen im Telemediengesetz, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen nicht zur Regelung des Wettbewerbs gedacht und daher auch nicht abmahnfähig, handelt es sich doch um sog. Ordnungsvorschriften.
Für den spezialisierten Praktiker ist die Entscheidung aus Hamburg im Einstweiligen Verfahren dennoch nicht überraschend, wenngleich ärgerlich. Die Rechtsprechung bei den Hamburger Gerichten ist, wie auch an anderen Gerichtsstandorten, im bestimmten Rechtsgebieten vorhersehbar. Zum Glück werden derartig falsche Entscheidungen in der Praxis vom OLG Hamburg oder in der Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.
Allen Betroffenen, die eine Abmahnung von der Kanzlei JUTAX aus Bremen erhalten haben, ist dringend anzuraten einen im Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um schnell und Kompetent gegen die Abmahnung vorzugehen und weiteren Schaden abzuwenden.
Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder selbst von einer Abmahnung der Kanzlei JUTAX betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Weitere Beiträge zum Wettbewerbsrecht und Werberecht:
Wettbewerb|Werberecht| BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren
Beiträge von Joora.de zum Werberecht
Wie ich gestern in einem netten Gespräch mit einem Kollegen erfahren habe, mahnt die Kanzlei JUTAX aus Bremen, hinter der der Einzelanwalt Oliver Frank steht, weiterhin im Automobilbereich wegen vorgeblicher Verletzung der Pflichten aus § 13 TMG (qualifizierte Datenschutzerklärung) bundesweit ab und hat eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirken können.
Der Verstoß ist in den mir bekannten Fällen (inzwischen 30 Fälle) jedoch nicht gegeben, so dass die Einstweilige Verfügung des erwähnten Landgerichts im Ergebnis wohl aufzuheben sein wird.
Datenschutzregelung ≠ UWG
Die Vorschrift des § 13 Telemediengesetz (TMG) dient, wie die weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften im TMG, nicht dem lauteren Verhalten im Markt, wie das Landgericht Berlin zu Recht festgestellt hat (Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10). Vereinfacht ausgedrückt sind die Regelungen im Telemediengesetz, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen nicht zur Regelung des Wettbewerbs gedacht und daher auch nicht abmahnfähig, handelt es sich doch um sog. Ordnungsvorschriften.
Für den spezialisierten Praktiker ist die Entscheidung aus Hamburg im Einstweiligen Verfahren dennoch nicht überraschend, wenngleich ärgerlich. Die Rechtsprechung bei den Hamburger Gerichten ist, wie auch an anderen Gerichtsstandorten, im bestimmten Rechtsgebieten vorhersehbar. Zum Glück werden derartig falsche Entscheidungen in der Praxis vom OLG Hamburg oder in der Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.
Allen Betroffenen, die eine Abmahnung von der Kanzlei JUTAX aus Bremen erhalten haben, ist dringend anzuraten einen im Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um schnell und Kompetent gegen die Abmahnung vorzugehen und weiteren Schaden abzuwenden.
Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder selbst von einer Abmahnung der Kanzlei JUTAX betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Weitere Beiträge zum Wettbewerbsrecht und Werberecht:
Wettbewerb|Werberecht| BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren
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Urheber | Filesharing | Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel
03/05/11 09:17
Urheber|Filesharing| Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel
Die Onlineausgabe der Tageszeitung „Der Westen“ beschreibt in seiner Ausgabe vom 30.04.2011 das Thema illegale Downloads unter dem Titel „User müssen für illegale Downloads zu viel zahlen“.
Wie auch die Verbraucherschützer in dem erwähnten Artikel feststellen, häufen sich die Abmahnungen wegen illegaler Downloads immer mehr, dem sog. Filesharing. Wichtig und richtig ist dabei der Hinweis, dass längst nicht jede Abmahnung und jeder so geltend gemachte Anspruch wirklich berechtigt ist.
Nicht nur im Bereich der Tauschbörsen, in denen sich illegale Downloads sozusagen abspielen, sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung in der anwaltlichen Praxis. Auch private Nutzer bei eBay sind immer noch und immer wieder von Abmahnungen wegen angeblichen Bilderklau von kostenträchtigen Abmahnungen betroffen.
Besonders wichtig ist der zusätzliche Hinweis zu dem Zeitungsartikel, dass Betroffene einer Abmahnung niemals den Kopf in den Sand stecken sollten, sondern sich von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um weiteren und höheren Schaden zu vermeiden. Nicht selten erfahre ich von Mandanten, dass man sich an fachlich weniger geeignete Rechtsanwälte gewandt hatte und diese dann schlicht falsch beraten und gehandelt haben, was zu weiteren, unnötigen Kosten führen kann.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Filesharing haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
Rechtsanwalt
Marc Quandel
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Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht
Wettbewerb | Werberecht | BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren
14/04/11 19:17
Bundesgerichtshof zu den anwaltlichen Abmahngebühren bei Selbstbeauftragung
Aus aktuellem Anlass möchte ich auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2006, Aktenzeichen VI ZR 175/05 hinweisen, dass offenbar immer noch nicht überall bekannt ist.

Heute rief mich ein neuer Mandant an, der von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hat, weil sich dieser von der Werbung des Mandanten gestört fühlte. Werberechtlich betrachtet hätte sich der Mandant besser früher an meine Kanzlei gewandt, den der wettbewerbsrechtliche Eingriff in den geschützten Betrieb des Rechtsanwaltes ist durchaus berechtigt nach § 7 UWG. Eine unzumutbare Belästigung muss auch ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen und es ist schlicht unzulässig, wenn ohne entsprechende Einwilligung Werbung per E-Mail versandt wird - bekannt als Spam.
Dennoch ist der Fall differenziert zu betrachten, denn der Gebührenanspruch des für sich selbst abmahnenden Rechtsanwaltes ist nach der zitierten Entscheidung des BGH grundsätzlich ausgeschlossen:
„Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgebühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenanspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.“
Typischerweise wäre in den Fällen des § 7 UWG ein Erstattungsanspruch aus § 12 UWG oder der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag zu erlangen, was der BGH vollkommen zu Recht ablehnt:
„Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.“
Weiter heißt es zu allgemeineren Erstattungsansprüchen:
„Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. MünchKomm-BGB/Ergänzungsband- Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar- BGB, § 12 Rn. 153; Böhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben könnte.
Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.“
„Jedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines
Routinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.
Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfällen zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).“
Besonders traurig an dem Fall, der mir heute zugetragen wurde, ist die Tatsache, dass sich der abmahnende Kollege auf seiner Internetseite mit zahlreichen Rechtsgebieten, wie Baurecht, Arbeitsrecht etc. „schmückt“ und natürlich auch „Internetrecht“ beherrscht und auf aktuelle Abmahnungen wegen Filesharing über eine Art Newsletter hinweisen will. Hoffentlich nimmt das kein Mandant ernst und glaubt an derartige Spezialisten für alle Rechtsgebiete, denn zumindest diese BGH-Entscheidung und die Grundregeln zu einem Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei sollte man kennen, lieber Herr Kollege!
Wenn Sie Fragen zum Wettberb oder Werberecht haben, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.
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Urheber | Fotorecht | AG Ingolstadt zur Veröffentlichung von Partyfotos im Internet
06/04/11 11:36
Die Veröffentlichung von Partyfotos im Internetauftritt einer Diskothek
Das Amtsgericht Ingolstadt hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 über eine Einstweilige Verfügung zu entscheiden, die aufgrund einer Veröffentlichung von Partyfotos auf der Internetseite einer Diskothek von einem fotografierten Betroffenen beantragt wurde, zu entscheiden.
Was war geschehen?
Auf einer Party in der beklagten Diskothek wurden mehrere Fotografien angefertigt, die den Kläger in einer Gruppe mit einigen Bekannten zeigte. Dabei wurde der Kläger anlässlich des Besuchs auf der Veranstaltung nicht befragt, ob er mit der Anfertigung und der Veröffentlichung der Fotos einverstanden sei. Auf den Fotos ist der Kläger nicht allein, aber derart im Fokus, dass er erkannt wird und als zentrale Figur des Bildes nicht innerhalb der Gruppe seiner Bekannten „untergeht“. Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass Fotografien gemacht wurden, die laut Urteil nicht vom Hausrecht der Diskothek umfasst sind.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber der Diskothek, die sämtliche Bilder im Internet veröffentlicht hatte.
Urteilsgründe des Amtsgericht Ingolstadt
Indem die Diskothek die Foto angefertigt und veröffentlicht hat, wurde gegen das Recht am Bild des Klägers aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) verstoßen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse des Betroffenen nur mit dessen Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete sich für die Abbildung entlohnen lässt.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Foto in die Masse der Besucher, aber der Kläger ist im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar. Der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung begründet nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien durch den Veranstalter, wobei die Veranstaltung im entschiedenen Fall weder der Zeitgeschichte zuzuordnen war, noch den Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Veranstaltung zeigte (§ 23 KUG).
Bewertung und Lösung
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es im Fotorecht oftmals auf die individuelle Abbildung ankommt und pauschale regeln nur schwer zu formulieren sind. Der Grundsatz etwa, dass eine Person als Teil einer Masse untergeht, trifft nicht immer so pauschal zu, wie das Urteil plastisch aufzeigt.
Im konkreten Fall hätte der beklagte Veranstalter durchaus eine Einwilligung seiner Besucher erreichen können, indem er beispielsweise deutliche Hinweise am Eingang angebracht hätte, dass eine bestimmte Party fotografiert werde und wozu diese Bilder benutzt werden sollen. So hätte sich der jeweilige Besucher vorab entscheiden könne, ob er die Party besuchen möchte. Zusätzliche Hinweise durch Personal am Eingang und möglicherweise schriftliche Einwilligungen von besonders auffälligen Personen hätten diesen Fall höchstwahrscheinlich in ein anderes Licht gerückt.
Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.
Rechtsanwalt
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Urheber | Filesharing | Übersicht zu Abmahnkanzleien wegen Filesharing und Tipps
05/04/11 11:57
Übersicht zu Abmahnkanzleien, die wegen Filesharing abmahnen
Bei der Neugestaltung meiner Internetseite habe ich mir unter anderem die Mühe gemacht meine Akten zum Filesharing nach den gegnerischen Kanzleien zu durchsuchen, die wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bzw. die Nutzung von Tauschbörsen massenhaft abmahnen.
Außerdem habe ich Ihnen einige hilfreiche Tipps zum Thema zusammengestellt, das Sie im Bereich Urheberrecht | Filesharing finden können. Nach meinen Erfahrungen werden dort die wesentlichen Fragen zu derartigen Abmahnungen beantwortet.
Kanzlei Waldorf, Frommer (früher nur Waldorf)
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter
Kanzlei Urmann + Collegen (U+C)
Kanzlei Nümann und Lang
Kanzlei Rasch
Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner
Kanzlei Baumgarten, Brandt
Kanzlei FAREDS
Kanzlei CSR
Kanzlei Schutt Waetke
Kanzlei Reichelt, Klute, Aßmann
Kanzlei Baek Law
Kanzlei Sasse & Partner
Kanzlei Schalast & Partner
Kanzlei von Westphalen
Kanzlei Schulenberg & Schenk
Kanzlei Jutax
Kanzlei Schroeder
Rechtsanwalt Stefan Auffenberg
Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
Kanzlei Zimmermann und Decker
Rechtsanwalt Markus Meier
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mir das Abmahnschreiben schnell und unverbindlich über das Kontaktformular zusenden und einen Rückruf erhalten. Selbstverständlich können Sie mich auch per Telefon oder normaler E-Mail erreichen, denn die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes rechnet sich in diesen Fällen (fast) immer.
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Marken | Markenrechtliche Abmahnung von Porsche
05/04/11 11:40
Die Firma Porsche AG mahnt Autozubehör aus Markenrecht ab
Aus aktuellem Anlass weise ich auf eine markenrechtliche Abmahnung der Dr. Ing. h.c. Porsche AG durch die Stuttgarter Rechtsanwälte Liechtenstein, Körner & Partner hin, die mir durch einen Mandanten vor wenigen Minuten bekannt wurde.
Leider liegt mir die Abmahnung noch nicht schriftlich vor, aber es handelt sich um die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüchen aus einer möglicherweise unerlaubten markenrechtlichen Verwendung der Marken „Porsche“, „911“, „Carrera“, „Cayman S“ und dem Wappen der Firma auf Autozubehörteilen.
Schon wegen der hohen Kosten aus dem Gegenstandswert und wegen der weitreichenden Folgen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sollten die Betroffenen dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Weiteres zum Thema Markenrecht finden Sie hier oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.
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