Urheber | Filesharing | Klage wegen Urheberrechtsverletzung mittels Tauschbörse für Erotikfilm

Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel klagt vor dem Landgericht München I für Gallery Raymond


Es hatte alles so normal angefangen, nämlich mit einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung einer Tauschbörse. Betroffen war ein Film aus dem Erotikbereich, was an sich auch nichts Besonderes ist.

Nachdem ich mich für den über 80-jährigen Mandanten eingesetzt hatte, verstummte die Gegenseite über Monate, was auch üblich ist. Fakt war und ist, dass mein Mandant eine kleine Kunstgalerie betreibt und einen uralten PC im Hinterzimmer stehen hat, der vor allem als Schreibmaschine fungiert. Dank engagiertem Einsatz eines bekannten Telekommunikationsunternehmens besitzt der Anschluss auch einen DSL-Zugang, der tatsächlich angeschlossen war, aber bei dem uralten Rechner eher merkwürdig wirkte.
Unnötig zu erwähnen, dass mein Mandant und auch seine Frau glaubhaft versichern konnten, dass sie beide nicht wussten, dass so ein PC Filme austauschen kann und auch keine entsprechende Software vorhielten, wie seitens der Abmahnet vorgeworfen. Da auch keine „jungen Nutzer“ zu dem Anschluss (ohne WLAN) Zugang haben, scheidet auch eine Störerhaftung aus.

Trotz allem hat der Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel es offenbar für erfolgsversprechend gehalten eine Klage auf Schadensersatz wegen der vorerwähnten Urheberrechtsverletzung beim Landgericht München I zu erheben. Dabei sitzt der angebliche Rechteinhaber in London, sein angeblicher Vertreter in Berlin, der klagende Rechtsanwalt in Kiel und mein Mandant und meine Kanzlei in Düsseldorf. Das ganze nennt sich „fliegender Gerichtsstand“, weil das die sinnvollste Fortbewegungsmöglichkeit aller (!) Beteiligten nach München
wäre. Achtung: wäre und nicht wird!

Traurig an der Sache ist, dass ich gestern erfahren habe, dass mein Mandant inzwischen verstorben ist. Ich bin gespannt auf das weitere Verfahren, sobald dem Gericht dies bekannt wird.


Wenn Sie Fragen zum
Urheberrecht haben oder konkret von einer Abmahnung oder Klage im Filesharing betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.

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Rechtsanwalt
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Urheber | Abmahnungen von Tupperware wegen eBay - Fotos

Die Tupperware Deutschland GmbH lässt Produktbilder in eBay abmahnen


Der
Kollege aus Hannover, Rechtsanwalt Möbius, weist in seinem aktuellen Blog auf Abmahnungen der Tupperware Deutschland GmbH hin wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos des Herstellers Tupperware im Rahmen von eBay - Auktionen. Offenbar sieht das Unternehmen, das weltbekannt für seine Plastikbehälter wurde, seine Urheberrechte an Produktabbildungen verletzt, was dem Grundsatz nach durchaus denkbar sein kann.

Vollkommen zu Recht weist der Kollege Möbius auf den § 97a UrhG hin, der zumindest bei privaten eBay-Auktionen anzuwenden ist. Die angesetzte Kostenforderung der abmahnenden Rechtsanwältin Hoffmann dürfte demnach in den erwähnten Privatfällen nicht berechtigt sein und sollte nach anwaltlicher Prüfung zurückgewiesen werden.

Dennoch sei erwähnt, dass nach dem deutschen Urheberrecht JEDES fremde Foto, auch schlechte und verwackelte Bilder etc., dem Schutz als Lichtbild zugänglich sind und daher NICHT unerlaubt benutzt werden dürfen. Mehr dazu und weitere Antworten finden Sie im
FAQ zum Urheberrecht und FAQ zum Fotorecht.

Wenn Sie weitere Fragen zum Urheber- und Fotorecht oder eine Abmahnung erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!

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Mehr zum Thema Urheberrecht.

Urheber | Filesharing | Abmahnungen wegen unerlaubter Tauschbörsen häufen sich

Abmahnungen wegen Filesharing durch Dr. Kornmeier & Partner, FAREDS und Waldorf Frommer & Co.


In den letzten Wochen häufen sich wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von sog. Tauschbörsen / Filesharing.

Krisenstimmung
Aktuell liegen auf meinem Schreibtisch mehrere Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Sony Music Entertainment GmbH betreffend die Verwertungsrechte aus den Hörbüchern „Fünf Freunde retten die Honigbienen (Folge 90)“ und „Fünf Freunde und das Familienwappen (Folge 89)“ und andere Hörbuchwerke.

Weiterhin lässt das
Künstlerduo Michael Mind Project (Frank Bühles und Jens Kindervater) durch die Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg die Urheberrechtsverletzungen an diversen Musiktiteln abmahnen, speziell liegen aus dem Musikwerk „Ready or not“ unter dem Dateinamen „V.A. - Ministry of sound the annual Summer 2011“.

Außerdem mahnt die langjährig, einschlägig bekannte
Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main für die EMI Music Germany GmbH & Co. KG unerlaubte Tauschbörsennutzungen ab. Betroffen sind dabei u.a. verschiedene Titel aus dem Container „German Top 100 Single Charts“ in verschiedenen Ausgabetagen, wie z.B. „David Guetta - Titanium (fest. Sia)“.

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Mehr zum Thema Filesharing:
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Urheber | Geschmacksmuster | Abmahnungen wegen Geschmacksmusterverletzungen von Fotozubehör "Gary Fong"

Abmahnungen wegen Verletzungen eines EU-Geschmacksmusters des US-amerikanischen Fotografen Gary Fong | Fotodiffusor


Aus aktuellem Anlass weise ich auf Abmahnungen der Rechtsanwälte Lohschelder aus Köln hin, die für den US-Fotografen Gary Fong die Händler von Fotozubehör abmahnen.

Aufgrund eines US-Patentes, das dem amerikanischen Rechteinhaber zusteht, wurde im Jahr 2007 ein europäisches Geschmacksmuster angemeldet und formal korrekt registriert. Die beiden Schutzrechte beschreiben ein Kunststoffteil aus dem Bereich Fotozubehör, das zur Streuung des Blitzlichtes aus dem kamerainternen Blitz ausgeht durch eine rundlich gewölbte Kunststoffstreuscheibe. Konstruktionsbedingt wird das Geschmacksmuster in den genormten Blitzschuh der Digitalkamera eingesetzt und steht bei den meisten Fotokameras unmittelbar vor bzw. hinter dem eingebauten Blitz.
Bildschirmfoto 2011-08-09 um 12.38.04

Die Abbildung zeigt einen Auszug aus der amtlichen Geschmacksmuster-Urkunde des HABM.

Nach jetzigem Informationsstand verlangt der Rechteinhaber durch seine Rechtsanwälte Unterlassung und Auskunft über die Verkäufe, sowie Schadensersatz in bisher unbestimmter Höhe.

Eine eingehende Prüfung des Geschmacksmusters hat erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit ergeben, so dass der Grund der Abmahnung zumindest nicht absolut eindeutig ist. Zur Information: Im Gegensatz zu Patenten sind Geschmacksmuster ungeprüfte Schutzrechte, d.h. ihre Eintragung geschieht (fast) automatisch ohne tiefergehende Prüfung durch das jeweilige Amt.

Die klare Empfehlung geht dahin, nicht die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die vorliegend viel zu weitgehend formuliert ist, sondern schnell fachlich-anwaltlichen Rat einzuholen, um entsprechend reagieren zu können.

Wenn Sie Fragen zum
Designschutz und zu Geschmacksmustern haben, stehe ich Ihnen gerne anwaltlich zur Seite.

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Urheber | Filesharing | Aufsatz zu Filesharing - Abmahnungen gegenüber Privatpersonen

Aktuelle Ausführungen zum Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 zu Filesharing und Abmahnungen


Die
Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht JurPC hat einen wirklich hervorragenden und aktuellen Aufsatz als Überblick zum Thema Filesharing von den Autoren Florian Albrecht und Andreas Hatz veröffentlicht, den ich in meinem Blog gerne erwähne.

Insbesondere die Berücksichtigung der - für Köln eher ungewohnten -
Rechtsprechung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) ist gelungen, wie auch die Hinweise zu weiteren Verteidigungsstrategien.


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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:

Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Wettbewerb | Unlauterer Wettbewerb | JUTAX - Abmahnungen gehen weiter

Die Kanzlei JUTAX aus Bremen mahnt weiter angebliche Verletzung des § 13 TMG ab

Wie ich gestern in einem netten Gespräch mit einem Kollegen erfahren habe, mahnt die Kanzlei JUTAX aus Bremen, hinter der der Einzelanwalt Oliver Frank steht, weiterhin im Automobilbereich wegen vorgeblicher Verletzung der Pflichten aus § 13 TMG (qualifizierte Datenschutzerklärung) bundesweit ab und hat eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirken können.

Der Verstoß ist in den mir bekannten Fällen (inzwischen 30 Fälle) jedoch nicht gegeben, so dass die Einstweilige Verfügung des erwähnten Landgerichts im Ergebnis wohl aufzuheben sein wird.

Datenschutzregelung ≠ UWG

Die Vorschrift des § 13 Telemediengesetz (TMG) dient, wie die weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften im TMG, nicht dem lauteren Verhalten im Markt, wie das Landgericht Berlin zu Recht festgestellt hat (
Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10). Vereinfacht ausgedrückt sind die Regelungen im Telemediengesetz, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen nicht zur Regelung des Wettbewerbs gedacht und daher auch nicht abmahnfähig, handelt es sich doch um sog. Ordnungsvorschriften.

Für den spezialisierten Praktiker ist die Entscheidung aus Hamburg im Einstweiligen Verfahren dennoch nicht überraschend, wenngleich ärgerlich. Die Rechtsprechung bei den Hamburger Gerichten ist, wie auch an anderen Gerichtsstandorten, im bestimmten Rechtsgebieten vorhersehbar. Zum Glück werden derartig falsche Entscheidungen in der Praxis vom OLG Hamburg oder in der Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.

Allen Betroffenen, die eine Abmahnung von der Kanzlei JUTAX aus Bremen erhalten haben, ist dringend anzuraten einen im Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um schnell und Kompetent gegen die Abmahnung vorzugehen und weiteren Schaden abzuwenden.

Wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben oder selbst von einer Abmahnung der Kanzlei JUTAX betroffen sind, stehe ich Ihnen gerne qualifiziert zur Verfügung.


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Weitere Beiträge zum Wettbewerbsrecht und Werberecht:
Wettbewerb|Werberecht| BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren
Beiträge von Joora.de zum Werberecht

Urheber | Filesharing | Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel

Urheber|Filesharing| Abmahnungen häufen sich und Betroffene zahlen zu viel


Die Onlineausgabe der Tageszeitung „Der Westen“ beschreibt in seiner Ausgabe vom 30.04.2011 das Thema illegale Downloads unter dem Titel „User müssen für illegale Downloads zu viel zahlen“.

Wie auch die Verbraucherschützer in dem erwähnten Artikel feststellen, häufen sich die Abmahnungen wegen illegaler Downloads immer mehr, dem sog. Filesharing. Wichtig und richtig ist dabei der Hinweis, dass längst nicht jede Abmahnung und jeder so geltend gemachte Anspruch wirklich berechtigt ist.

Nicht nur im Bereich der Tauschbörsen, in denen sich illegale Downloads sozusagen abspielen, sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung in der anwaltlichen Praxis. Auch private Nutzer bei eBay sind immer noch und immer wieder von Abmahnungen wegen angeblichen Bilderklau von kostenträchtigen Abmahnungen betroffen.

Besonders wichtig ist der zusätzliche Hinweis zu dem Zeitungsartikel, dass Betroffene einer Abmahnung niemals den Kopf in den Sand stecken sollten, sondern sich von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um weiteren und höheren Schaden zu vermeiden. Nicht selten erfahre ich von Mandanten, dass man sich an fachlich weniger geeignete Rechtsanwälte gewandt hatte und diese dann schlicht falsch beraten und gehandelt haben, was zu weiteren, unnötigen Kosten führen kann.

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Weitere Beiträge zum Urheberrecht finden Sie hier:

Urheber| Piratenpartei im FOCUS zum Urheberrecht
Blogbeiträge zum Urheberrecht

Wettbewerb | Werberecht | BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 zu Abmahngebühren

Bundesgerichtshof zu den anwaltlichen Abmahngebühren bei Selbstbeauftragung


Aus aktuellem Anlass möchte ich auf ein wichtiges
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.12.2006, Aktenzeichen VI ZR 175/05 hinweisen, dass offenbar immer noch nicht überall bekannt ist.
Wooden gavel


Heute rief mich ein neuer Mandant an, der von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hat, weil sich dieser von der Werbung des Mandanten gestört fühlte. Werberechtlich betrachtet hätte sich der Mandant besser früher an meine Kanzlei gewandt, den der wettbewerbsrechtliche Eingriff in den geschützten Betrieb des Rechtsanwaltes ist durchaus berechtigt nach
§ 7 UWG. Eine unzumutbare Belästigung muss auch ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen und es ist schlicht unzulässig, wenn ohne entsprechende Einwilligung Werbung per E-Mail versandt wird - bekannt als Spam.

Dennoch ist der Fall differenziert zu betrachten, denn der Gebührenanspruch des für sich selbst abmahnenden Rechtsanwaltes ist nach der zitierten Entscheidung des BGH grundsätzlich ausgeschlossen:
„Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgeb
hren des Klgers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebhrenanspruch des Klgers aus dem sich selbst erteilten Mandat fr das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.“

Typischerweise wäre in den Fällen des § 7 UWG ein Erstattungsanspruch aus § 12 UWG oder der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag zu erlangen, was der BGH vollkommen zu Recht ablehnt:


„Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kl
ger gehrt nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.“

Weiter heißt es zu allgemeineren Erstattungsansprüchen:


„Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kl
ger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klgers auf Schadensersatz gemß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwnschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klgers am eingerichteten und ausgebten Gewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Khler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persnlichkeitsrechts des Klgers (vgl. MnchKomm-BGB/Ergnzungsband- Wendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar- BGB, § 12 Rn. 153; Bhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben knnte.
Zwar geh
ren zu den bei einer Schdigung gemß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein knnen. Ein Schdiger hat nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschdigten mit Rcksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.“

„Jedenfalls gen
gte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umstnden des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte fr den Klger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmchtigter in den hnlich gelagerten Fllen einer unerwnschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Verffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines
Routinegesch
ft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverstndnisses oder die unklare Identitt des Anrufers ergeben knnten, stellen sich nach den tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.
Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch f
r den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).
Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Gesch
digten fr die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfhigkeit von Anwaltskosten zu begrnden (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfllen zu einer anderen Beurteilung fhren knnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung f
r das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).“

Besonders traurig an dem Fall, der mir heute zugetragen wurde, ist die Tatsache, dass sich der abmahnende Kollege auf seiner Internetseite mit zahlreichen Rechtsgebieten, wie Baurecht, Arbeitsrecht etc. „schmückt“ und natürlich auch „Internetrecht“ beherrscht und auf aktuelle Abmahnungen wegen Filesharing über eine Art Newsletter hinweisen will. Hoffentlich nimmt das kein Mandant ernst und glaubt an derartige Spezialisten für alle Rechtsgebiete, denn zumindest diese BGH-Entscheidung und die Grundregeln zu einem Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei sollte man kennen, lieber Herr Kollege!

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Urheber | Fotorecht | AG Ingolstadt zur Veröffentlichung von Partyfotos im Internet

Die Veröffentlichung von Partyfotos im Internetauftritt einer Diskothek


Das Amtsgericht Ingolstadt hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 über eine Einstweilige Verfügung zu entscheiden, die aufgrund einer Veröffentlichung von Partyfotos auf der Internetseite einer Diskothek von einem fotografierten Betroffenen beantragt wurde, zu entscheiden.

Was war geschehen?


Auf einer Party in der beklagten Diskothek wurden mehrere Fotografien angefertigt, die den Kläger in einer Gruppe mit einigen Bekannten zeigte. Dabei wurde der Kläger anlässlich des Besuchs auf der Veranstaltung nicht befragt, ob er mit der Anfertigung und der Veröffentlichung der Fotos einverstanden sei. Auf den Fotos ist der Kläger nicht allein, aber derart im Fokus, dass er erkannt wird und als zentrale Figur des Bildes nicht innerhalb der Gruppe seiner Bekannten „untergeht“. Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass Fotografien gemacht wurden, die laut Urteil nicht vom Hausrecht der Diskothek umfasst sind.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber der Diskothek, die sämtliche Bilder im Internet veröffentlicht hatte.

Urteilsgründe des Amtsgericht Ingolstadt


Indem die Diskothek die Foto angefertigt und veröffentlicht hat, wurde gegen das Recht am Bild des Klägers aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) verstoßen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse des Betroffenen nur mit dessen Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete sich für die Abbildung entlohnen lässt.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Foto in die Masse der Besucher, aber der Kläger ist im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar. Der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung begründet nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien durch den Veranstalter, wobei die Veranstaltung im entschiedenen Fall weder der Zeitgeschichte zuzuordnen war, noch den Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Veranstaltung zeigte (§ 23 KUG).

Bewertung und Lösung


Dieser Fall zeigt deutlich, dass es im Fotorecht oftmals auf die individuelle Abbildung ankommt und pauschale regeln nur schwer zu formulieren sind. Der Grundsatz etwa, dass eine Person als Teil einer Masse untergeht, trifft nicht immer so pauschal zu, wie das Urteil plastisch aufzeigt.

Im konkreten Fall hätte der beklagte Veranstalter durchaus eine Einwilligung seiner Besucher erreichen können, indem er beispielsweise deutliche Hinweise am Eingang angebracht hätte, dass eine bestimmte Party fotografiert werde und wozu diese Bilder benutzt werden sollen. So hätte sich der jeweilige Besucher vorab entscheiden könne, ob er die Party besuchen möchte. Zusätzliche Hinweise durch Personal am Eingang und möglicherweise schriftliche Einwilligungen von besonders auffälligen Personen hätten diesen Fall höchstwahrscheinlich in ein anderes Licht gerückt.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder Fotorecht haben, freue ich mich auf Ihren Anruf oder Kontaktaufnahme.



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Urheber | Filesharing | Übersicht zu Abmahnkanzleien wegen Filesharing und Tipps

Übersicht zu Abmahnkanzleien, die wegen Filesharing abmahnen


Bei der Neugestaltung meiner Internetseite habe ich mir unter anderem die Mühe gemacht meine Akten zum Filesharing nach den gegnerischen Kanzleien zu durchsuchen, die wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bzw. die Nutzung von Tauschbörsen massenhaft abmahnen.

Außerdem habe ich Ihnen einige hilfreiche Tipps zum Thema zusammengestellt, das Sie im Bereich
Urheberrecht | Filesharing finden können. Nach meinen Erfahrungen werden dort die wesentlichen Fragen zu derartigen Abmahnungen beantwortet.

  • Kanzlei Waldorf, Frommer (früher nur Waldorf)

  • Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter

  • Kanzlei Urmann + Collegen (U+C)

  • Kanzlei Nümann und Lang

  • Kanzlei Rasch

  • Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner

  • Kanzlei Baumgarten, Brandt

  • Kanzlei FAREDS

  • Kanzlei CSR

  • Kanzlei Schutt Waetke

  • Kanzlei Reichelt, Klute, Aßmann

  • Kanzlei Baek Law

  • Kanzlei Sasse & Partner

  • Kanzlei Schalast & Partner

  • Kanzlei von Westphalen

  • Kanzlei Schulenberg & Schenk

  • Kanzlei Jutax

  • Kanzlei Schroeder

  • Rechtsanwalt Stefan Auffenberg

  • Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner

  • Kanzlei Zimmermann und Decker

  • Rechtsanwalt Markus Meier


Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mir das Abmahnschreiben schnell und unverbindlich über das Kontaktformular zusenden und einen Rückruf erhalten. Selbstverständlich können Sie mich auch per Telefon oder normaler E-Mail erreichen, denn die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes rechnet sich in diesen Fällen (fast) immer.



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Mehr zum Thema Abmahnungen finden Sie auch bei Joora.de

Marken | Markenrechtliche Abmahnung von Porsche

Die Firma Porsche AG mahnt Autozubehör aus Markenrecht ab


Aus aktuellem Anlass weise ich auf eine markenrechtliche Abmahnung der Dr. Ing. h.c. Porsche AG durch die Stuttgarter Rechtsanwälte Liechtenstein, Körner & Partner hin, die mir durch einen Mandanten vor wenigen Minuten bekannt wurde.

Leider liegt mir die Abmahnung noch nicht schriftlich vor, aber es handelt sich um die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüchen aus einer möglicherweise unerlaubten markenrechtlichen Verwendung der Marken „Porsche“, „911“, „Carrera“, „Cayman S“ und dem Wappen der Firma auf Autozubehörteilen.

Schon wegen der hohen Kosten aus dem Gegenstandswert und wegen der weitreichenden Folgen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sollten die Betroffenen dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Weiteres zum Thema Markenrecht finden Sie hier oder Sie kontaktieren mich bei weiteren Fragen.



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